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Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV) regelt: 

  • Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können
  • Anforderungen, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind:

                 1. Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht
                 2. Sachkunde
                 3. Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte 
                 4. Selbstbedienungsverbot für bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische
                 5. Beschränkungen für den Versandhandel

Anzeige- und Erlaubnispflicht

In Anlage 2 Eintrag 1 der ChemVerbotsV sind die Stoffe und Gemische aufgelistet, die auf Grund ihres Gefahrenpotentials den Abgabeanforderungen der Verordnung unterliegen.

Wer derartige Stoffe und Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 6 Abs. 1 ChemVerbotsV). Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Sachsen-Anhalt die unteren Chemikaliensicherheitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

Für die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten gelten erleichterte Abgabebestimmungen. Wer Stoffe und Gemische an diesen Empfängerkreis abgibt, hat der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen (§ 7 Abs. 1 ChemVerbotsV). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt, SG Chemikaliensicherheit. Zur Übermittlung der Anzeige wird ein entsprechendes Formular bereitgestellt.

Sachkundeprüfung

Zur Abgabe der in Anlage 2 genannten Stoffe und Gemische ist nur berechtigt, wer die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV nachgewiesen hat. Gemäß § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV kann die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden durch 

  • eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung bei der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV) und die Bescheinigung über die Teilnahme an einer der Sachkunde entsprechenden Fortbildungsveranstaltung der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV).
  • den Erwerb einer anderweitigen Qualifikation (z.B. Approbation als Apotheker) gemäß § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV  und die Bescheinigung über die Teilnahme an einer der Sachkunde entsprechenden Fortbildungsveranstaltung der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV).

Eine Sachkunde benötigt, wer Produkte mit folgender Kennzeichnung abgibt:

Weiterführende Informationen finden Sie in der Bekanntmachung zum Sachkundenachweis nach §11 ChemVerbotsV.

Zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfung ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt, SG Chemikaliensicherheit.

Hinweis:
Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und bestimmten Biozidprodukten sind gesonderte Anforderungen an die Sachkunde zu beachten.

Anerkannte Einrichtungen

Zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV ist der Besuch von regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen erforderlich. Die Fortbildungsveranstaltung kann bei einer zuständigen Behörde oder bei einer von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungseinrichtung absolviert werden.

Eine Übersicht der anerkannten Einrichtungen zur Abnahme der Sachkundeprüfungen bzw. zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen finden Sie unter "Thema Chemikalien-Verbotsverordnung" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC).

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