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CLP

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, genannt CLP-Verordnung (eng.: classification, labelling and packaging), ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten und beruht auf dem global harmonisierten System der Vereinten Nationen (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien.
Eines der Hauptziele der CLP-Verordnung besteht in der Festlegung, ob ein Stoff oder Gemisch Eigenschaften aufweist, die zur Einstufung als gefährlich führen. Aufgrund dieser Einstufung müssen Kennzeichnungen in Form von

  • Piktogrammen (weiße Rauten mit roter Umrandung),
  • einem Signalwort (Gefahr bzw. Achtung),
  • Gefahrenhinweisen (H-Sätze, eng.: hazard statements, z.B. H315 "Verursacht Hautreizungen."),
  • Sicherheitshinweisen (P-Sätze, eng.: precautionary statements, z.B. P102 "Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.")

auf der Verpackung angebracht werden.
Mit Hilfe von Kennzeichnungsetiketten und Sicherheitsdatenblättern erfolgt die Mitteilung der Gefahreneinstufung an Anwender eines Stoffes oder Gemisches, um auf mögliche Gefahren aufmerksam zu machen und den damit verbundenen Risiken entgegenzuwirken.

Die Hersteller und Importeure von Stoffen sind verpflichtet, Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen für die von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffen an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA, european chemicals agency in Helsinki, FI) zu melden. Das Verzeichnis ist öffentlich zugänglich.

Ansprechpartner

Ansprechpartner für Unternehmen in Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt, Sachgebiet Chemikaliensicherheit.

Zusätzliche Informationen und Hilfestellungen bietet das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt über die REACH-CLP-Biozid-Auskunftsstelle an.

Aktualisierungsdatum
03.01.2024