Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen im Bereich des Immissionsschutzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) regelt in seinen Vorschriften zum anlagenbezogenen Immissionsschutz u. a. auch die Ermittlung von Emissionen und Immissionen sowie die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen. Sich an der Zielsetzung des Schutzes der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen ausrichtend, werden die zuständigen Behörden nach den §§ 26 und 29a BImSchG befugt, dem Anlagenbetreiber die Ermittlung des Emissions- und Immissionsverhalten der Anlage bzw. die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen aufzugeben. Die betreffenden Sachverhaltsermittlungen sollen i. d. R. durch Sachverständige bzw. sachverständige Messinstitute (Stellen) erfolgen, die über eine sogenannte Bekanntgabe verfügen.
Entsprechend der verschiedenen fachlichen Aufgabenbereiche wird unterschieden nach
- Sachverständige, die mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfung von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden
(Sachverständige nach § 29b in Verbindung mit § 29a BImSchG) sowie - Stellen, die Art und Ausmaß der von Anlagen ausgehenden Emissionen ermitteln, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (Stellen nach § 29b in Verbindung mit § 26 BImSchG) und
- Stellen, die wiederkehrende Überprüfungen von eignungsgeprüften Messgeräten für Emissionsmessungen an Kleinfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV durchführen (Stellen nach § 29b BImSchG in Verbindung mit § 13, Abs. 3 der 1. BImSchV ).
Bevor die Sachverständigen oder die Stellen die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen bzw. Ermittlungen ausführen dürfen, müssen sie nach § 29b BImSchG amtlich bekannt gegeben werden. Die 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung) konkretisiert die im neu erlassenen § 29b BImSchG getroffenen Vorgaben, regelt das sogenannte Bekanntgabeverfahren und nennt die jeweiligen Anforderungen. So sind neben dem Nachweis ausreichender Kompetenz auch die geforderte Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit und überdies für Stellen deren Organisationsform Prüfungskriterien im Bekanntgabeverfahren. Dieses wird auf Antrag durch die für den Geschäftssitz des Antragstellers zuständige bekannt gebende Behörde des jeweiligen Bundeslandes durchgeführt. Die Veröffentlichung der Bekanntgaben erfolgt im Recherche-System-Messstellen-Sachverständige (ReSyMeSa).
Das Landesamt für Umweltschutz (LAU) ist die für die Bekanntgabe von Sachverständigen und Stellen nach § 29b BImSchG zuständige Behörde des Landes Sachsen-Anhalt.
Letzte Aktualisierung: 25.02.2020