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Rechtliche Grundlagen

Im Juni 2002 verabschiedete das Europäische Parlament die EU-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie). Die Richtlinie betrifft den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land oder in der Umgebung von Schulgebäuden und Krankenhäusern ausgesetzt sind. Den Umgebungslärm im Sinne der Richtlinie verursachen vor allem Straßen-, Eisenbahn- und Flugverkehr sowie Industriegebiete in Ballungsräumen. 

Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erfolgte durch den sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und die 34. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (34. BImSchV - Verordnung über die Lärmkartierung). 

Weitere lärmrelevante Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz sind nachfolgend aufgeführt:

Mit der Sechsten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm), die ihre Grundlage im § 48 BImSchG findet, wird dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche Rechnung getragen. Sie findet Anwendung, wenn Lärm von einem Gewerbe bzw. Industrieanlagen ausgeht.

Eine Übersicht zu weiteren Regelungen und Gesetzlichkeiten u.a. zu den Themenfeldern Bau, Luftverkehrslärm, Nachbarschaftslärm, Sport- und Freizeitlärm sind der Internetseite des Umweltbundesamtes zu entnehmen.

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung wurde die Richtlinie (EU) 2020/367 in nationales Recht umgesetzt. Belästigende und gesundheitliche Auswirkungen von Umgebungslärm werden nach einheitlichen Methoden nach Anhang III der Umgebungslärmrichtlinie bewertet.

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Delegierte EU-Richtlinie 2021/1226

Mit der delegierten Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21.Dezember 2020 wurden Änderungen des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt vorgenommen. 

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EU-Richtlinie 2020/367 - Methoden zur Bewertung gesundheitlicher Auswirkungen von Umgebungslärm

Seit März 2020 liegt eine neue europäische Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission mit Festlegungen von Methoden zur Bewertung gesundheitsschädlicher Auswirkungen von Umgebungslärm nach Anhang III der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vor. Die EU-Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2021 auf nationaler Ebene umzusetzen. 

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Verordnung (EU) 2019/1243

Mit der Verordnung (EU) 2019/1243 "zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" am 20.06.2019 erfolgten Anpassungen der Befugnisse der Kommission mit Änderungen der Artikel 6, 12 und 12a der EU-Richtlinie 2002/49/EG.

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Verordnung (EU) 2019/1010 - Angleichung der Berichtserstattungspflichten

Am 25. Juni 2019 wurde die „Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1010 enthält Änderungen an der EU-Umgebungslärmrichtlinie. Unter anderem wird die Frist für Lärmaktionspläne der vierten Runde vom 18. Juli 2023 auf den 18. Juli 2024 verlängert. Damit können ab der nächsten Runde zwei volle Jahre zur Erstellung einer qualifizierten Lärmaktionsplanung nach Fertigstellung der Lärmkartierung zum 30.06.2022 genutzt werden. 

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EU-Richtlinie 2015/996 - Anwendung einheitlicher Berechnungsverfahren nach 34. BImSchV

Die Umsetzung der Richtlinie 2015/996/EU "Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates" erfolgte mit der Novellierung der 34. BImSchV. Nunmehr sind folgende Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm nach § 5 Absatz 1 der Verordnung seit Ende Dezember 2018 anzuwenden. Die vorläufigen Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm wurden zurückgezogen.   

  • Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (Straßen, Schienenwege, Industrie und Gewerbe) (BUB) (nicht barrierefrei)
  • Datenbank für die Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen (BUB-D)(nicht barrierefrei)
  • Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von Flugplätzen (BUF) (nicht barrierefrei)
  • Datenbank für die Berechnungsmethode von Umgebungslärm von Flugplätzen (BUF-D) (nicht barrierefrei)
  • Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (BEB) (nicht barrierefrei) 

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Verordnung (EG) 1137/2008

Mit der Verordnung (EG) 1137/2008 "zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle" im Oktober 2008 wurden der EU-Kommission die Befugnisse erteilt, Abschnitt 3 des Anhangs I sowie die Anhänge II und III der EU-Richtlinie 2002/49/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und gemeinsame Bewertungsmethoden festzulegen.

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Ansprechpartner

Immissionsschutz, Luftqualität, Physikalische Einwirkungen

Dr. Robin Sircar
Tel.: +49 345 5704 511
E-Mail an Herrn Dr. Sircar

Arnold Fuss
Tel.: +49 345 5704-540/542
E-Mail an Herrn Fuss