spezifische Abfallströme
Mineralische Abfälle
Ersatzbaustoffe
Mineralische Abfälle stellen in Deutschland mirt ca. 230 Millionen Tonnen je Jahr den größten Abfallstrom dar. Um einen möglichst hohen Anteil gemeinwohlverträglich und schadlos verwerten zu können, trat am 01.08.2023 die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) in Kraft. In ihr werden bundeseinheitlich Anforderungen an die Herstellung und Verwendung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken geregelt.
Das LAU ist für die Anforderungen nach § 13 Abs. 3 und 4 ErsatzbaustoffV zuständig.
Einstellung Fremdüberwachung
Nach § 13 Abs. 3 und 4 ErsatzbaustoffV ist die Einstellung und Wiederaufnahme der Fremdüberwachung einer Aufbereitungsanlage auf der Internetseite der zuständigen Behörde bekanntzugeben. Gemäß RdErl. des MWU vom 21.04.2023 - 44.67025-1/3/5344/2023-EBVEinfEr – werden die eingegangenen Meldungen der zuständigen Behörden durch das Landesamt für Umweltschutz zusammengefasst und die in Frage kommenden Aufbereitungsanlagen aus Sachsen-Anhalt an dieser Stelle veröffentlicht.
Hinweis: Derzeitig wurde bei keiner Aufbereitungsanlage die Fremdüberwachung eingestellt.
Kleinmengenregelung
Umgang mit Kleinmengen mineralischer Abfälle und Reduzierung der Probenanzahl nach PN 98
Sowohl die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung als auch der Deponieverordnung fordern die (grundlegende) Charakterisierung von RC-Baustoffen, Deponieersatzbaustoffen oder abzulagernden Abfällen. Dazu sind Proben zu entnehmen und in akkreditierten Laboren zu untersuchen. Für die Probenahme gelten die Vorschriften der Mitteilung 32 der LAGA: PN 98 i.V. m. der zugehörigen Handlungshilfe.
Bei größeren Baumaßnahmen und entsprechend großen Kubaturen stellt der Analytikaufwand in der Regel kein Problem dar und kann bei einer differenzierten Entsorgung sogar zu Kosteneinsparungen führen. Bei kleineren Maßnahmen stehen dagegen Kosten und Aufwand für Probenahme und Analytik oftmals in keinem Verhältnis zu den Entsorgungskosten. Aus diesem Grund hat das Land Sachsen-Anhalt dazu das Merkblatt Umgang mit Kleinmengen von mineralischen Abfällen“ erarbeitet.
Weiterhin bietet die PN 98 die Möglichkeit, im Einzelfall die geforderte Anzahl zu analysierender Laborproben zu reduzieren. Welche Voraussetzungen dafür nötig sind, ist in der „Einzefalllösung zur Reduzierung der erforderlichen Analysenzahl nach LAGA PN 98 bei der Beprobung von Haufwerken“ (hier kann das Merkblatt 2018 heruntergeladen werden) beschrieben.
Weitere Hinweise zu den beiden Themen sind in der Handlungshilfe zur LAGA PN 98 zu finden.

POP-haltige Abfälle
Relevanz von neuen persistenten organischen Schadstoffen in Abfällen und deren Auswirkungen auf die Abfalleinstufung und die Entsorgungswege in Sachsen-Anhalt
Persistente organische Schadstoffe (POP) stellen aufgrund ihrer langlebigen, bioakkumulativen und toxischen Eigenschaften sowie der hohen Mobilität eine erhebliche Umweltgefahr dar.
Bisher gibt es weder in Sachsen-Anhalt noch in anderen Bundesländern hinreichende Informationen über die Verbreitung der so genannten „neuen POP“ in Abfällen und ihren Entsorgungswegen. Hierzu zählen jene Stoffe und Stoffgruppen, welche seit 2010 in das Stockholmer Übereinkommen aufgenommen wurden.
Weitergehende Informationen zum Stockholmer Übereinkommen
Um Informationen über die Relevanz neuer POP im Abfallbereich zu gewinnen, hat das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt im Jahr 2018 eine Untersuchung zu den folgenden POP in Auftrag gegeben:
- kurzkettige Chlorparaffine (SCCP)
- polybromierte Diphenylether (PBDE)
- Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)
- Hexachlorbutadien (HCBD).
Durch eine Literaturrecherche war das theoretisch zu erwartende Inventar an POP im Wirtschaftskreislauf zu ergründen und das tatsächliche Vorhandensein bestimmter POP mittels Laboranalyse von Proben aus ausgewählten Anlagen in Sachsen-Anhalt zu untersuchen. Die Ergebnisse wurden hinsichtlich der abfallrechtlichen Einstufung, der Möglichkeiten des Recyclings und der Wiederverwendung von Erzeugnissen und der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Entsorgung nach der EU-Verordnung 2019/1021 und der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung bewertet. Der anonymisierte Endbericht (PDF-Datei, 816 KB, nicht barrierefrei aufgrund unregelmäßiger Tabellenstruktur) sowie ein Kurzbericht (PDF-Datei, 149 KB) zur Untersuchung sind hier verfügbar.
So wurde diese Liste POP-haltiger Abfälle, die in Sachsen-Anhalt vorkommen, zusammengestellt.
Schredderleichtfraktionen

Das Umweltministerium hat auf Grund der Ereignisse zur Entsorgung von Sortierabfällen in Sachsen-Anhalt ein Projekt zur
„Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen – Recherche und Untersuchungen an Abfallbehandlungsanlagen in Sachsen-Anhalt und Abgrenzung der Abfallschlüssel 191209 und 191212“
(Kurzfassung pdf-Datei, 3 MB)
initiiert, welches vom Landesamt für Umweltschutz fachtechnisch begleitet wurde. Im Ergebnis des Projektes wurden den Vollzugsbehörden Bewertungskriterien zur Optimierung der behördlichen Überwachung an die Hand gegeben, die es nunmehr erlauben die Abfälle mit den Abfallschlüsseln 191209 und 191212 zu unterscheiden.
Letzte Aktualisierung: 06.07.2023
gefährliche Abfälle
Die Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten des Europäischen Abfallkatalogs bzw. der nationalen Abfallverzeichnisverordnung sowie deren Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich unterliegt der Verantwortung der Abfallerzeuger bzw. der Abfallbesitzer sowie der Transporteure, Makler und der Abfallbehörden.
Neben den als absolut gefährlich eingestuften Abfallarten bestehen 198 sogenannte Spiegeleinträge, bei denen die Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich vom Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft abhängt. Zur sachgerechten Bewertung dieser Abfälle hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit sind grundsätzlich neben abfallrechtlichen Regelungen die Regelungen aus dem Chemikalien- und Gefahrstoffrecht zu beachten.
Der nunmehr vorliegende Technische Leitfaden zur Abfalleinstufung (pdf-Datei 9,8 MB) der Europäischen Kommission soll all jenen, die mit dem Management und der Kontrolle von gefährlichen Abfällen befasst sind, Erläuterungen und Orientierungshilfen zur korrekten Auslegung und Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einstufung von Abfällen bieten. Der Leitfaden behandelt die richtige Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten, die Identifizierung von gefahrenrelevanten Eigenschaften, die Bewertung, ob der Abfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweist und letztendlich die Frage der Einstufung des Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich. Als weitere Grundlage für die praxistaugliche Abgrenzung können die Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit der LAGA herangezogen werden.
Hinweise aus Vollzugserfahrungen oder andere fachliche Erwägungen können an das Landesamt für Umweltschutz gerichtet werden.
Abfallentsorgungsanlagen in Sachsen-Anhalt
Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz wird Erzeugern und Besitzern von Abfällen und den Entsorgungsträgern aufgegeben, Abfälle möglichst zu vermeiden, ihre Menge und Schädlichkeit zu vermindern, sie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen. Erst wenn keine Verwertung mehr möglich ist, sollen Abfälle endgültig aus dem Wirtschaftskreislauf ausgegliedert und beseitigt werden. Was auch immer mit Abfällen geschieht, es hat so zu erfolgen, dass dabei kein Schaden für die Umwelt entsteht (Prinzip der Allgemeinwohlverträglichkeit einer Maßnahme). Sofern Entsorgungsanlagen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und ordnungsgemäß betrieben werden, kann davon ausgegangen werden, dass dieses Prinzip umgesetzt wird. Das ist für die Mehrzahl der Anlagen in Sachsen-Anhalt gegeben.
- Aber was ist gerade „Stand der Technik“ für die Behandlung, Verbrennung oder Deponierung von Abfällen?
- Wohin geht die Entwicklung in der Zukunft, auch unter Berücksichtigung dessen, dass Bedarf und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen nicht losgelöst von globalen Veränderungen der Märkte und des Weltklimas zu betrachten sind?
- Können und dürfen die vorhandenen Anlagen auch „jeden“ Abfall wirklich annehmen?
- Was passiert mit dem Abfall in einer Anlage, bleibt er womöglich gefährlich oder werden ihm anhaftende Schadstoffe wirksam zerstört?
- Wann und unter welchen Randbedingungen dürfen Abfälle als Sekundärmaterialien („Ersatzbaustoffe“) eingesetzt werden, ohne am Einsatzort Schäden zu verursachen?
- Welche Anforderungen sind an Standorte zu stellen, an denen Abfälle verwertet werden und erfüllen sie diese Anforderungen auch nachhaltig?
All das sind Fragen, die u.a. im Dezernat "Kreislaufwirtschaft und Chemikaliensicherheit“ bearbeitet und beantwortet werden. Die Ergebnisse lassen wir einfließen in die Beratung des Fachministeriums, der Behörden und der interessierten Öffentlichkeit. Wir organisieren und gestalten Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen, nutzen Printmedien, das Internet und vor allem das persönliche Gespräch, um Arbeitsergebnisse zu präsentieren.
Entsorgungsanlagen in Sachsen-Anhalt können Sie sich beim Umweltportal Sachsen-Anhalt anzeigen lassen.
Letzte Aktualisierung: 31.07.2025