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TrinkwEGV in Sachsen-Anhalt: Umsetzung

Allgemeines zur TrinkwEGV

Die Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung - TrinkwEGV) ist am 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 346, S.1) auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 50 Abs. 4a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verkündet worden und am Folgetag in Kraft getreten. Sie dient der nationalen Umsetzung insbesondere der Artikel 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TW-RL) und regelt vornehmlich Anforderungen an die Bewertung und das Risikomanagement der Trinkwassereinzugsgebiete. Sie verfolgt das Ziel, das Grundwasser und das Oberflächenwasser in den Trinkwassereinzugsgebieten sowie das Rohwasser zu schützen und damit auch den Umfang der erforderlichen Aufbereitung von Trinkwasser gering zu halten.

Das BMUV hat den Vorsitz über eine LAWA-Ad-hoc-AG zur Erstellung einer Vollzugshilfe zur TrinwEGV übernommen.

Arbeitskreis Umsetzung TrinkwEGV

Darüber hinaus hat das MWU zur Umsetzung der TrinkwEGV in Sachsen-Anhalt einen Arbeitskreis eingerichtet. Mitglieder des Arbeitskreises sind:

Name Institution Telefon E-Mail
Stefanie Hermann MWU 0391 567 1587 stefanie.herrmann@mwu.sachsen-anhalt.de
Marianne Antz MWU 0391 567 1537 marianne.antz@mwu.sachsen-anhalt.de
Wiebke Veelken MWU 0391 567 1573 wiebke.veelken@mwu.sachsen-anhalt.de
Rene Wenzel MWU 0391 567 1558 rene.wenzel@mwu.sachsen-anhalt.de
Jörg Gehrling MWU 0391 567 1531 joerg.gehrling@mwu.sachsen-anhalt.de
Silke Büchner LAU 0345 5704 373  silke.buechner@lau.mwu.sachsen-anhalt.de
Sabine Weise LAU 0345 5704 344  sabine.weise@lau.mwu.sachsen-anhalt.de
Sebastian Kiessling LVwA 0345/514 2342 sebastian.kiessling@lvwa.sachsen.anhalt.de
Christiane Ertl LK Börde 03904 7240 4340 christiane.ertl@landkreis-boerde.de
Franziska Wehr LK Jerichower Land 03921 949 7495 wasserbehoerde@lkjl.de
Kerstin Neumann LK Wittenberg 03491 806 2966 kerstin.neumann@landkreis-wittenberg.de
Tanja Bierstedt Altmarkkreis Salzwedel  03901 840 7302 tanja.bierstedt@Altmarkkreis-Salzwedel.de

Informationsseite für Betreiber von WVA und Wasserbehörden

Wasserbehörden und Betreiber von Wassergewinnungsanlagen erhalten auf dieser Seite Informationen und relevante Dokumente zum Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung aus der LAWA-Ad-hoc-AG als auch aus dem Arbeitskreis in Sachsen-Anhalt.

Allgemeine Informationen

Unterlagen und Informationen aus der LAWA-Ad-hoc-AG

Unterlagen und Informationen von Verbänden der Wasserwirtschaft und anderen Institutionen

Häufige Fragen (FAQ)

Zu Terminen und Fristen

Welche Fristen sind bei der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung zu beachten?

12.11.2025 (§ 12 Abs. 1 TrinkwEGV): Der Betreiber hat zum Ablauf des 12. November 2025 eine Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets zu erstellen und der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.

12.05.2027 (§ 15 Abs. 1 TrinkwEGV): Die zuständige Behörde legt auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Bewertung bis zum Ablauf des 12. Mai 2027 Risikomanagementmaßnahmen fest, und setzt eine angemessene Frist für deren Umsetzung fest.

12.05.2027 (§ 16 Abs. 1 TrinkwEGV): Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Jahren, erstmals zum 12. Mai 2027, auf Grundlage der Dokumentation das Untersuchungsprogramm und passt dieses im erforderlichen Umfang nach Anhörung des Betreibers an.

12.07.2030 (§ 12 Abs. 2 TrinkwEGV: Der Betreiber hat die Dokumentation zum ersten Mal zum Ablauf des 12. Juli 2030 und danach alle sechs Jahre zu aktualisieren und die Aktualisierung der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.

12.01.2033 (§ 15 Abs. 4 TrinkwEGV): Die zuständige Behörde überprüft zum ersten Mal bis zum Ablauf des 12. Januar 2033 und danach alle sechs Jahre die Wirksamkeit der Risikomanagementmaßnahmen und passt sie bei Bedarf an.

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Zu § 4 TrinkwEGV (Länderübergreifende Trinkwassereinzugsgebiete)

Wie ist bei länderübergreifenden Trinkwassereinzugsgebieten zu verfahren?

Soweit nicht anders geregelt, sollte bei länderübergreifenden Trinkwassereinzugsgebieten das Land federführend sein, in dessen Bereich die Wassergewinnungsanlage oder der überwiegende Anteil der Entnahmestellen der Wassergewinnungsanlage lokalisiert ist. Die federführende zuständige Behörde eines Einzugsgebietes sollte sich nach Vorliegen der Dokumentation für ein länderübergreifendes Trinkwassereinzugsgebiet an die zuständige Behörde des angrenzenden Bundeslandes wenden, um nach § 4 Abs. 1 TrinkwEGV weitere Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 (Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete) und Abschnitt 3 (Risikomanagement) untereinander zu koordinieren (siehe auch das LAWA-Dokument „Hilfestellung - Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebieten für die Bewertung nach TrinkwEGV für den 1. Zyklus“).

Wie ist bei landkreisübergreifenden Trinkwassereinzugsgebieten zu verfahren?

Die Zuständigkeit bei landkreisübergreifenden Trinkwassereinzugsgebieten kann über eine Verwaltungsvereinbarung der betroffenen Landkreise untereinander geregelt werden. Zuständig sollte der Landkreis sein, der auf Grund der Lage der Wassergewinnungsanlage und der territorialen Flächenverteilung des Trinkwassereinzugsgebietes überwiegend betroffen ist (siehe auch „Rundverfügung Nr. 03/2007 des Landesverwaltungsamtes vom 19.02.2007 zu Trinkwasserschutzgebieten“).

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Zu § 6 TrinkwEGV (Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets)

Ein nach altem Recht festgesetztes Wasserschutzgebiet besteht aus zwei Wasserfassungen unterschiedlicher Betreiber, deren Schutzzonen sich überlagern. Kann die zuständige Behörde von den beiden Betreibern die Erstellung eines Gutachtes und einer Risikoanalyse für das Einzugsgebiet beider Wasserfassungen zu verlangen?

Die Frage zielt auf die Pflichten des Betreibers ab, das Trinkwassereinzugsgebiet zu bestimmen (§ 6 TrinkwEGV) und eine Risikoanalyse durchzuführen (§ 7 TrinkwEGV). Der § 6 TrinkwEGV sieht den Betreiber und nicht die Behörde in der Pflicht, die Einzugsgebiete nach den dort festgelegten Vorgaben zu bestimmen. Die Behörde kann erst im Rahmen der Risikomanagementmaßnahmen gemäß § 15 TrinkwEGV den Betreibern die Risikomanagementmaßnahmen auferlegen. Im Vorfeld zu diesen Risikomanagementmaßnahmen gibt es keine Rechtsgrundlage für die Behörden, um eine Erarbeitung der Unterlagen für ein gemeinsames Einzugsgebiet vorzuschreiben. Gegen eine gemeinsame Beratung mit den beiden Betreibern, bei der diesen die Möglichkeit einer gemeinsamen Bestimmung und Beschreibung des Einzugsgebietes vorgeschlagen wird, spricht indessen nichts.

Wie lange rückwirkend sollen Klärschlammausbringungen erfasst werden?

Diese Frage muss durch den Betreiber entschieden werden. Dieser ist für die Bestimmung des Einzugsgebietes und für die Bewertung der Informationen zuständig. Die Angaben sollten aber mindestens den Zeitraum seit Inkrafttreten der Verordnung, also seit dem 12. Dezember 2023, erfassen.

Sollen bei der Erfassung von Bewirtschaftung von Abfällen alle Abfallerzeuger erfasst werden? Es gibt auch "Abfallerzeuger", die nur eine Transportgenehmigung haben, selber aber keinen Abfall erzeugen. Diese sind aber durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ebenfalls als Abfallerzeuger definiert.

Diese Frage muss durch den Betreiber entschieden werden. Dieser ist für die Bestimmung des Einzugsgebietes und für die Bewertung der Informationen zuständig. Möglicherweise kann auf die Erfassung von Abfallerzeugern, die nur eine Transportgenehmigung haben, verzichtet werden.

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Letzte Aktualisierung: 02.07.2025

Kontakt

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Abteilung 2
Dezernat 21
Reideburger Straße 47
06116 Halle (Saale)

Silke Büchner
Telefon: +49 345 5704-373
Fax:+49 345 5704-405
E-Mail an Frau Büchner

Sabine Weise
Telefon: +49 345 5704-344
Fax:+49 345 5704-405
E-Mail an Frau Weise