TrinkwEGV in Sachsen-Anhalt: Umsetzung
Allgemeines zur TrinkwEGV
Die Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung - TrinkwEGV) ist am 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 346, S.1) auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 50 Abs. 4a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verkündet worden und am Folgetag in Kraft getreten. Sie dient der nationalen Umsetzung insbesondere der Artikel 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TW-RL) und regelt vornehmlich Anforderungen an die Bewertung und das Risikomanagement der Trinkwassereinzugsgebiete. Sie verfolgt das Ziel, das Grundwasser und das Oberflächenwasser in den Trinkwassereinzugsgebieten sowie das Rohwasser zu schützen und damit auch den Umfang der erforderlichen Aufbereitung von Trinkwasser gering zu halten.
Das BMUV hat den Vorsitz über eine LAWA-Ad-hoc-AG zur Erstellung einer Vollzugshilfe zur TrinwEGV übernommen.
Arbeitskreis Umsetzung TrinkwEGV
Darüber hinaus hat das MWU zur Umsetzung der TrinkwEGV in Sachsen-Anhalt einen Arbeitskreis eingerichtet. Mitglieder des Arbeitskreises sind:
- Mitglieder des Arbeitskreises zur Umsetzung der TrinkwEGV
- Informationsseite für Betreiber von WVA und Wasserbehörden
- Allgemeine Informationen
- Unterlagen und Informationen aus der LAWA-Ad-hoc-AG
- Unterlagen und Informationen aus dem Arbeitskreis Sachsen-Anhalt
- Unterlagen und Informationen von Verbänden der Wasserwirtschaft und anderen Institutionen
- Häufige Fragen (FAQ)
- Zu Terminen und Fristen
- Zu § 4 TrinkwEGV (Länderübergreifende Trinkwassereinzugsgebiete)
- Zu § 6 TrinkwEGV (Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets)
Name | Institution | Telefon | |
---|---|---|---|
Stefanie Hermann | MWU | 0391 567 1587 | stefanie.herrmann@mwu.sachsen-anhalt.de |
Marianne Antz | MWU | 0391 567 1537 | marianne.antz@mwu.sachsen-anhalt.de |
Wiebke Veelken | MWU | 0391 567 1573 | wiebke.veelken@mwu.sachsen-anhalt.de |
Rene Wenzel | MWU | 0391 567 1558 | rene.wenzel@mwu.sachsen-anhalt.de |
Jörg Gehrling | MWU | 0391 567 1531 | joerg.gehrling@mwu.sachsen-anhalt.de |
Silke Büchner | LAU | 0345 5704 373 | silke.buechner@lau.mwu.sachsen-anhalt.de |
Sabine Weise | LAU | 0345 5704 344 | sabine.weise@lau.mwu.sachsen-anhalt.de |
Sebastian Kiessling | LVwA | 0345/514 2342 | sebastian.kiessling@lvwa.sachsen.anhalt.de |
Christiane Ertl | LK Börde | 03904 7240 4340 | christiane.ertl@landkreis-boerde.de |
Franziska Wehr | LK Jerichower Land | 03921 949 7495 | wasserbehoerde@lkjl.de |
Kerstin Neumann | LK Wittenberg | 03491 806 2966 | kerstin.neumann@landkreis-wittenberg.de |
Tanja Bierstedt | Altmarkkreis Salzwedel | 03901 840 7302 | tanja.bierstedt@Altmarkkreis-Salzwedel.de |
Informationsseite für Betreiber von WVA und Wasserbehörden
Wasserbehörden und Betreiber von Wassergewinnungsanlagen erhalten auf dieser Seite Informationen und relevante Dokumente zum Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung aus der LAWA-Ad-hoc-AG als auch aus dem Arbeitskreis in Sachsen-Anhalt.
Allgemeine Informationen
- Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)
- Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung – TrinkwEGV) BGBl.2023, Teil I, Nr. 346 vom 11.Dezember 2023
Unterlagen und Informationen aus der LAWA-Ad-hoc-AG
- Kleinarbeitsgruppe Daten
- Kleingruppe Mindestanforderungen Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebietes (§ 6 TrinkwEGV)
- Hauptdokument: Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebieten (PDF-Datei, 500 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber))
- Anlage A Grundfließschema (PDF-Datei, 300 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber))
- Anlage B1 Fließschema Porenkluftkarst (PDF-Datei, 300 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber))
- Anlage B2 Fließschema Quellen (PDF-Datei, 300 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber))
- Anlage C Berechnungstool (hier zur Download-Seite der LAWA oder hier die Excel-Datei direkt öffnen)
- Anforderungen, Beschreibung Einzugsgebiet (hier zur Download-Seite der LAWA oder hier die Excel-Datei direkt öffnen)
- Bei Interesse an den Hinweisen des AK TrinkwEGV Sachsen-Anhalt zu den Anforderungen an die Beschreibung der Einzugsgebiete kann diese hier per E-Mail (TrinkwEGV[at]lau.mwu.sachsen-anhalt.de angefordert werden.
- LAWA-Vollzugshilfe zur TrinkwEGV – Einführungsschreiben (hier zur Downloadseite der LAWA oder hier die PDF-Datei direkt öffnen)
- Kleinarbeitsgruppe Dokumentation (§ 12 TrinkwEGV)
- TrinkwEGV Erläuterungstext Gefährdungsanalyse Risikoabschätzung (hier zur Downloadseite der LAWA oder hier PDF-Datei öffenen auf der Website der LAWA)
- Mindestanforderungen Risikoabschätzung ((hier zur Downloadseite der LAWA oder hier Excel-Datei direkt öffnen)
- Hilfestellung Gefährdungsanalyse ((hier zur Downloadseite der LAWA oder hier Excel-Datei öffnen)
- Mindestanforderungen Untersuchungsprogramm und Untersuchungsergebnisse (hier zur Downloadseite der LAWA oder hier Excel-Datei öffnen auf der Website der LAWA)
Unterlagen und Informationen aus dem Arbeitskreis Sachsen-Anhalt
- Tabellarische Übersicht TrinkwEGV (Datenbereitstellung)
- Kreis- und Länderübergreifende WSG -Sachstandbericht 2024 des LVWA
- Erlass zum Vollzug der TrinkwEGV
- Erlass zum Vollzug der TrinkwEGV vom 14.01.2025 (PDF-Datei, MB, nicht barrierefrei (externer Urheber))
- Häufige Fragen (FAQ)
Unterlagen und Informationen von Verbänden der Wasserwirtschaft und anderen Institutionen
- Handlungshilfe zur Umsetzung der TrinkwEGV in Sachsen-Anhalt (Wasserverbandstag e.V. und BDEW Landesgruppe Mitteldeutschland), Hinweis: BDEW und Wasserverbandstag haben eine Handlungshilfe für die Wasserversorger erarbeitet und sie diesen zur Verfügung gestellt. Die LAWA-Ad-hoc-AG erarbeitet zurzeit ebenfalls eine Vollzugshilfe zur TrinkwEGV.
- Handlungshilfe des Wasserverbandstages e.V. und des BDEW Landesgruppe Mitteldeutschland zur Umsetzung der TrinkwEGV (Handreichung Sachsen-Anhalt. PDF-Datei, nicht barrierefrei, externer Urheber) mit Anlage 1-Risikoanalyse TrinwEGV, Anlage 2-Gliederung Bericht, Entwurfsmatrix Risikoanalyse TrinkwEGV
- Vorgehen zur quantitativen Risikobewertung mikrobiologischer Befunde im Rohwasser sowie Konsequenzen für den Schutz des Einzugsgebietes und für die Wasseraufbereitung (Empfehlung des Umweltbundesamtes)
- Leitlinien zum Vollzug der §§ 9 und 10 der Trinkwasserverordnung des BMG/UBA (Handlungsempfehlungen für die Nichteinhaltung von Grenzwerten und Nichterfüllung von Anforderungen für diverse Parameter sowie Hinweise zu Untersuchungen von einzelnen Krankheitserregern)
- Beobachtungsliste (EU) nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184
- Akkreditierte Untersuchungsstellen (§ 11 TrinkwEGV), Landesliste nach § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV zugelassene Untersuchungsstellen
- DVGW-Merkblatt W 1004
- TrinkwEGV Verbändeschreiben, Antwort BMUV vom 22.11.2024 (PDF-Datei, 200 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber))
Häufige Fragen (FAQ)
Zu Terminen und Fristen
Welche Fristen sind bei der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung zu beachten?
12.11.2025 (§ 12 Abs. 1 TrinkwEGV): Der Betreiber hat zum Ablauf des 12. November 2025 eine Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets zu erstellen und der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
12.05.2027 (§ 15 Abs. 1 TrinkwEGV): Die zuständige Behörde legt auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Bewertung bis zum Ablauf des 12. Mai 2027 Risikomanagementmaßnahmen fest, und setzt eine angemessene Frist für deren Umsetzung fest.
12.05.2027 (§ 16 Abs. 1 TrinkwEGV): Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Jahren, erstmals zum 12. Mai 2027, auf Grundlage der Dokumentation das Untersuchungsprogramm und passt dieses im erforderlichen Umfang nach Anhörung des Betreibers an.
12.07.2030 (§ 12 Abs. 2 TrinkwEGV: Der Betreiber hat die Dokumentation zum ersten Mal zum Ablauf des 12. Juli 2030 und danach alle sechs Jahre zu aktualisieren und die Aktualisierung der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
12.01.2033 (§ 15 Abs. 4 TrinkwEGV): Die zuständige Behörde überprüft zum ersten Mal bis zum Ablauf des 12. Januar 2033 und danach alle sechs Jahre die Wirksamkeit der Risikomanagementmaßnahmen und passt sie bei Bedarf an.
Zu § 4 TrinkwEGV (Länderübergreifende Trinkwassereinzugsgebiete)
Wie ist bei länderübergreifenden Trinkwassereinzugsgebieten zu verfahren?
Soweit nicht anders geregelt, sollte bei länderübergreifenden Trinkwassereinzugsgebieten das Land federführend sein, in dessen Bereich die Wassergewinnungsanlage oder der überwiegende Anteil der Entnahmestellen der Wassergewinnungsanlage lokalisiert ist. Die federführende zuständige Behörde eines Einzugsgebietes sollte sich nach Vorliegen der Dokumentation für ein länderübergreifendes Trinkwassereinzugsgebiet an die zuständige Behörde des angrenzenden Bundeslandes wenden, um nach § 4 Abs. 1 TrinkwEGV weitere Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 (Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete) und Abschnitt 3 (Risikomanagement) untereinander zu koordinieren (siehe auch das LAWA-Dokument „Hilfestellung - Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebieten für die Bewertung nach TrinkwEGV für den 1. Zyklus“).
Wie ist bei landkreisübergreifenden Trinkwassereinzugsgebieten zu verfahren?
Die Zuständigkeit bei landkreisübergreifenden Trinkwassereinzugsgebieten kann über eine Verwaltungsvereinbarung der betroffenen Landkreise untereinander geregelt werden. Zuständig sollte der Landkreis sein, der auf Grund der Lage der Wassergewinnungsanlage und der territorialen Flächenverteilung des Trinkwassereinzugsgebietes überwiegend betroffen ist (siehe auch „Rundverfügung Nr. 03/2007 des Landesverwaltungsamtes vom 19.02.2007 zu Trinkwasserschutzgebieten“).
Zu § 6 TrinkwEGV (Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets)
Ein nach altem Recht festgesetztes Wasserschutzgebiet besteht aus zwei Wasserfassungen unterschiedlicher Betreiber, deren Schutzzonen sich überlagern. Kann die zuständige Behörde von den beiden Betreibern die Erstellung eines Gutachtes und einer Risikoanalyse für das Einzugsgebiet beider Wasserfassungen zu verlangen?
Die Frage zielt auf die Pflichten des Betreibers ab, das Trinkwassereinzugsgebiet zu bestimmen (§ 6 TrinkwEGV) und eine Risikoanalyse durchzuführen (§ 7 TrinkwEGV). Der § 6 TrinkwEGV sieht den Betreiber und nicht die Behörde in der Pflicht, die Einzugsgebiete nach den dort festgelegten Vorgaben zu bestimmen. Die Behörde kann erst im Rahmen der Risikomanagementmaßnahmen gemäß § 15 TrinkwEGV den Betreibern die Risikomanagementmaßnahmen auferlegen. Im Vorfeld zu diesen Risikomanagementmaßnahmen gibt es keine Rechtsgrundlage für die Behörden, um eine Erarbeitung der Unterlagen für ein gemeinsames Einzugsgebiet vorzuschreiben. Gegen eine gemeinsame Beratung mit den beiden Betreibern, bei der diesen die Möglichkeit einer gemeinsamen Bestimmung und Beschreibung des Einzugsgebietes vorgeschlagen wird, spricht indessen nichts.
Wie lange rückwirkend sollen Klärschlammausbringungen erfasst werden?
Diese Frage muss durch den Betreiber entschieden werden. Dieser ist für die Bestimmung des Einzugsgebietes und für die Bewertung der Informationen zuständig. Die Angaben sollten aber mindestens den Zeitraum seit Inkrafttreten der Verordnung, also seit dem 12. Dezember 2023, erfassen.
Sollen bei der Erfassung von Bewirtschaftung von Abfällen alle Abfallerzeuger erfasst werden? Es gibt auch "Abfallerzeuger", die nur eine Transportgenehmigung haben, selber aber keinen Abfall erzeugen. Diese sind aber durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ebenfalls als Abfallerzeuger definiert.
Diese Frage muss durch den Betreiber entschieden werden. Dieser ist für die Bestimmung des Einzugsgebietes und für die Bewertung der Informationen zuständig. Möglicherweise kann auf die Erfassung von Abfallerzeugern, die nur eine Transportgenehmigung haben, verzichtet werden.
Letzte Aktualisierung: 02.07.2025