Internationaler Artenschutz (CITES)
Grundlagen

Viele Tier- und Pflanzenarten sind durch Lebensraum-zerstörung und Umweltschäden, aber auch durch den Handel mit ihnen in ihrem Bestand gefährdet. Beispielsweise werden Land- und Sumpfschildkröten, Papageien und Kleinblumenzwiebeln für Liebhaberzwecke jährlich in großen Mengen der Natur entnommen.
Zum Schutz von Arten vor unkontrollierter Naturentnahme für den Handel verpflichten sich die Vertragsstaaten des 1973 geschlossenen Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) zu konkreten einschränkenden Maßnahmen der Handelskontrolle und -begrenzung. Weiter lesen

Anforderungen an die Halter geschützter Tiere
Für alle besonders und streng geschützten Tiere bestehen grundsätzliche Verbote wie Besitz- und Vermarktungs-verbote sowie für die heimischen Arten weiterhin Naturentnahme- und Störverbote.
Zur Einhaltung dieser artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere die folgenden strengen Anforderungen zu erfüllen. Weiter lesen
Einfuhr und Ausfuhr in die bzw. aus der EU
Für die Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen der Anhänge A, B und C der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 (1) in die bzw. aus der EU sind zuvor spezielle Dokumente gemäß Artikel 4 und 5 dieser Verordnung vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn (Tel.: +49 228 8491-0, Fax: +49 228 8491-1319) erforderlich.
Bundesamt für Naturschutz
Artenschutzvollzug
Konstantinstr. 110
53179 Bonn
Einzelheiten zur Beantragung der Ein- und Ausfuhrgenehmigungen können im Internet unter Genehmigungen und Bescheinigungen | BFN (2) nachgelesen werden. Eine Zusammenstellung aller bisherigen Einzelentscheidungen zur Einfuhr geschützter Tierarten enthält www.zeet.de (2).
Voraussetzung für die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen für Arten der Anhänge A, B und C sind die EU-Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Bundesländer, in Sachsen-Anhalt vom CITES-Büro in Steckby (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen):
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Kontrollaufgaben des Artenschutzes / CITES-Büro
Zerbster Str. 7
39264 Steckby
Quelle:
(1) EURO-Lex
(2) Bundesamt für Naturschutz (BfN)
Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere

- Die Bedeutung des besonderen Schutzes von Tieren
- Besonders geschützte und streng geschützte Arten
- Abgabe von Totfunden an Forschungs- oder Lehreinrichtungen
3.1 Staatlich anerkannte Aufnahmeeinrichtungen für besonders geschützte und für streng geschützte Tiere
3.2 Weitere in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigte vorrangig Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts für besonders geschützte Tiere - Besitz von Totfunden für Forschung oder Lehre
4.1 Streng geschützte Arten
4.2 Besonders geschützte Arten
4.3 Totfunde von Tieren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“) - Totfunde von Tieren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“)
- Verstorbene naturentnommene Pfleglinge von Zoos und Tiergärten
6.1 Streng geschützte Tiere
6.2 Besonders geschützte Tiere
6.3 Tiere des Anhangs A, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“ s. Punkt 5) - Verstorbene gezüchtete oder eingeführte Tiere von Zoos, Tiergärten und privaten Haltern
7.1 Streng geschützte Tiere des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97
7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere - Anforderungen an Präparatoren
- Voraussetzungen für die Annahme von geschützten Tieren zur Präparation
- Nachweispflicht
- Kennzeichnung
- Vermarktung
- Buchführungspflicht
- Gesetze, Merkblätter und weitere Informationen
Letzte Aktualisierung: 18.12.2024