Ersatzbaustoffe
Einstellung Fremdüberwachung
Nach § 13 Abs. 3 und 4 ErsatzbaustoffV ist die Einstellung und Wiederaufnahme der Fremdüberwachung einer Aufbereitungsanlage auf der Internetseite der zuständigen Behörde bekanntzugeben. Gemäß RdErl. des MWU vom 21.04.2023 - 44.67025-1/3/5344/2023-EBVEinfEr – werden die eingegangenen Meldungen der zuständigen Behörden durch das Landesamt für Umweltschutz zusammengefasst und die in Frage kommenden Aufbereitungsanlagen aus Sachsen-Anhalt an dieser Stelle veröffentlicht.
Hinweis: Derzeitig wurde bei keiner Aufbereitungsanlage die Fremdüberwachung eingestellt.