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Notifizierung im Bereich Abfall

Allgemeine Hinweise zur Notifizierung (Abfall)

Das nationale Umweltrecht sieht nach verschiedenen Gesetzen und Verordnungen die Wahrnehmung staatlich veranlasster Prüf- und Überwachungsaufgaben nur durch notifizierte Laboratorien vor.

Das Landesamt für Umweltschutz ist in Sachsen-Anhalt die zuständige Behörde für die Notifizierung im Umweltbereich Abfall nach:

§ 2 Nr. 7 Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht (AbfZustVO)

§ 33 Abs. 2 S. 1 Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
§ 3 Abs. 8a S. 1 Bioabfallverordnung (BioAbfV)
§ 6 Abs. 7 S. 1 Altholzverordnung (AltholzV)

in Verbindung mit dem Fachmodul Abfall.

Zum Fachmodul Abfall gelangen Sie hier

Der Notifizierung geht dabei der Nachweis der Kompetenz durch die Untersuchungsstelle voraus. Eine Voraussetzung für die Kompetenz ist u. a. ein anerkanntes Qualitätsmanagement.

Unter Qualitätsmanagement werden alle organisatorischen Maßnahmen verstanden, die der Verbesserung der Qualität von Prozessen und Leistungen dienen. Dabei bildet die Umsetzung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 die Grundlage für die Kompetenz einer Untersuchungsstelle.

Ein Verzeichnis notifizierter Untersuchungsstellen finden Sie im Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige unter folgendem Link ReSyMeSa.

Notifizierung von Untersuchungsstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich

Untersuchungsstellen, die im gesetzlich geregelten Bereich
• der Klärschlammverordnung (AbfKlärV),
• der Bioabfallverordnung (BioAbfV) und
• der Altholzverordnung (AltholzV)
im Land Sachsen-Anhalt tätig werden wollen, benötigen dazu eine betreffende staatliche Anerkennung (Notifizierung). Die Notifizierung wird grundsätzlich durch die zuständige Behörde des Landes erteilt, in dem die Untersuchungsstelle ihren Geschäftssitz hat und erfordert als Voraussetzung den Nachweis, dass die Untersuchungsstelle die Anforderungen an die Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung nach dem "Fachmodul Abfall" vollständig erfüllt.

Verfahrensdurchführung

Die Prüfung der Voraussetzungen einer Notifizierung ist durch die Untersuchungsstelle bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Diese Behörde führt die Eignungsprüfung im Zuge eines Verwaltungsverfahrens (Notifizierungsverfahren) durch, legt dafür den betreffenden Verfahrensablauf fest und benennt die für die Entscheidung benötigten Belege.

Antragstellung

Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz im Land Sachsen-Anhalt richten ihren Antrag unter Verwendung des Antragsformulars und Beifügung der dort angegebenen Nachweise (Anlagen) an das  

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Bereich Notifizierung/Qualitätssicherung
Reideburger Straße 47
06116 Halle (Saale).

Um zum Antragsformular zu gelangen, klicken Sie bitte hier.

Verfahrenskosten

Die Kosten der Verfahrensdurchführung sind durch den Antragsteller zu tragen. Dieses gilt ebenfalls, wenn dem Begehren nur eingeschränkt gefolgt, es abschlägig beschieden oder der Antrag nach Bearbeitungsbeginn zurückgezogen wird. Die Höhe der Gebühren stellt auf den tatsächlichen Verwaltungsaufwand ab und wird auf der Grundlage der aktuellen Stunden- bzw. Kostensätze der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) ermittelt. 

Weitere Informationen zur AllGO LSA erhalten Sie unter unter folgendem Link 

Bekanntmachung

Die Bekanntmachung der bundesweit gültigen Notifizierung erfolgt ausschließlich im Recherche- System-Messstellen- Sachverständige (ReSyMeSa).

Letzte Aktualisierung: 07.07.2025

Kontakt Notifizierung (Abfall)

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Reideburger Straße 47
06116 Halle (Saale)

Marion Grötzner
Tel.: +49 345 5704-360
Fax: +49 345 5704-205
E-Mail an Frau Grötzner