Notifizierung im Bereich Abfall
Allgemeines Hinweise zur Notifizierung (Abfall)
Das nationale Umweltrecht sieht nach verschiedenen Gesetzen und Verordnungen die Wahrnehmung staatlich veranlasster Prüf- und Überwachungsaufgaben nur durch notifizierte bzw. bekannt gegebene Sachverständige, Messstellen oder Laboratorien vor.
Das Landesamt für Umweltschutz ist in Sachsen-Anhalt die zuständige Behörde für die Notifizierung oder Bekanntgaben in den Umweltbereichen Abfall und Luft nach:
Fachmodul Abfall
§33 Abs. 2 S. 1 Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
§3 Abs. 8a S. 1 Bioabfallverordnung (BioAbfV)
§6 Abs. 7 S. 1 Altholzverordnung (AltholzV)
§2 Nr. 7 Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht (AbfZustVO)
Der Notifizierung/Bekanntgabe geht dabei der Nachweis der Kompetenz durch die Untersuchungsstelle voraus. Eine Voraussetzung für die Kompetenz ist u. a. ein anerkanntes Qualitätsmanagement.
Unter Qualitätsmanagement werden alle organisatorischen Maßnahmen verstanden, die der Verbesserung der Qualität von Prozessen und Leistungen dienen. Dabei bildet die Umsetzung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 die Grundlage für die Kompetenz einer Untersuchungsstelle.
Ein Verzeichnis notifizierter bzw. bekannt gegebener Untersuchungsstellen finden Sie im Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa).
Notifizierung von Untersuchungsstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich
Untersuchungsstellen, die im gesetzlich geregelten Bereich
• der Klärschlammverordnung (AbfKlärV),
• der Bioabfallverordnung (BioAbfV) und
• der Altholzverordnung (AltholzV)
im Land Sachsen-Anhalt tätig werden wollen, benötigen dazu eine betreffende staatliche Anerkennung (Notifizierung). Die Notifizierung wird grundsätzlich durch die zuständige Behörde des Landes erteilt, in dem die Untersuchungsstelle ihren Geschäftssitz hat und erfordert als Voraussetzung den Nachweis, dass die Untersuchungsstelle die Anforderungen an die Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung nach dem "Fachmodul Abfall" vollständig erfüllt.
Verfahrensdurchführung
Die Prüfung der Voraussetzungen einer Notifizierung ist durch die Untersuchungsstelle bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Diese Behörde führt die Eignungsprüfung im Zuge eines Verwaltungsverfahrens (Notifizierungsverfahren) durch, legt dafür den betreffenden Verfahrensablauf fest und benennt die für die Entscheidung benötigten Belege.
Antragstellung
Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz im Land Sachsen-Anhalt richten ihren Antrag unter Verwendung des Antragsformulars und Beifügung der dort angegebenen Nachweise (Anlagen) an das
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Fachgebiet Notifizierung/Qualitätssicherung
Reideburger Straße 47
06116 Halle (Saale)
Verfahrenskosten
Die Kosten der Verfahrensdurchführung sind durch den Antragsteller zu tragen. Dieses gilt ebenfalls, wenn dem Begehren nur eingeschränkt gefolgt, es abschlägig beschieden oder der Antrag nach Bearbeitungsbeginn zurückgezogen wird. Die Höhe der Gebühren stellt auf den tatsächlichen Verwaltungsaufwand ab und wird auf der Grundlage der aktuellen Stunden- bzw. Kostensätze der AllGO LSA ermittelt.
Bekanntmachung
Die Bekanntmachung der bundesweit gültigen Notifizierung erfolgt ausschließlich im Recherche- System-Messstellen- Sachverständige (ReSyMeSa).
Letzte Aktualisierung: 03.03.2020