Menu
menu

Fluorierte Treibhausgase, Kältemittel

Webseite in Bearbeitung - mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/573 am 11. März 2024

Wissenswertes - neuere Version

Fluorierte Treibhausgase oder auch F-Gase genannt besitzen ein hohes Treibhauspotenzial und schädigen die Ozonschicht. Das Treibhauspotenzial von F-Gasen ist dabei bis zu 22.000-mal höher als von Kohlenstoffdioxid. 
Die Wirksamkeit von fluorierten Treibhausgasen sowie von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) wurde weltweit bestätigt und unterliegen internationalen Umweltabkommen (Kyoto-Protokoll, Montrealer Protokoll), deren völkerrechtlich verbindliche Vorgaben in europäischen Verordnungen und Richtlinien umgesetzt sind.

Europäische Vorschriften
Die Verwendung von F-Gasen ist bereits seit 2006 geregelt. Am 1. Januar 2015 trat die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gas-Verordnung) über fluorierte Treibhausgase in Kraft und wurde von der derzeitig gültigen Verordnung (EU) 2024/573 mit dem 11. März 2024 abgelöst.
Die F-Gas-Verordnung ist ein Beitrag, um die Emissionen des Industriesektors zu minimieren. Sie setzt auf eine schrittweise Beschränkung der auf dem Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, der sogenannte „Phase down“. Mit der derzeitigen Fassung wird ab 2050 die zulässige Menge auf Null gesetzt, auch als "Phase out" bezeichnet. Die Verordnung enthält Verwendungs- und Inverkehrbringungsbeschränkungen und -Verbote sowie Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung aber auch Rückgewinnung und Kennzeichnung.
Seit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung am 11.März 2024 sind entsprechende Lizenzen notwendig bei der Ein- und Ausfuhr der in den Anhängen I – III aufgeführten Stoffe, sowie für Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten.
Ab 100 Tonnen pro Kalenderjahr in Verkehr gebrrachten CO2-äquivalente HFKW benötigen Unternehmen eine sogenannte "Quote". Um eine Quotenzuteilung zu erhalten ist eine Registrierung im "F-gas Portal" notwendig. Darüber hinaus muss nach Art. 18 Abs. 2 der Hersteller oder Einführer Erfahrungen im Handel mit Chemikalien oder in der Wartung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzeinrichtungen vorweisen können.

Weitere Informationen zum Inhalt der F-Gas-Verordnung erhalten Sie u.a. auf den Seiten des Umweltbundesamtes

 

Nationale Vorschriften
Ergänzend zu den EU-Regelungen gilt in Deutschland seit 2008 die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase. Die Verordnung enthält neben chemikalien- und abfallrechtlichen Regelungen Konkretisierungen zu den Sachkunde- und Zertifizierungsvorschriften der EU-Verordnungen.

Unternehmenszertifizierung, Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtung

Informationen zur Zertifizierung von Unternehmen, die am Kältemittelkreislauf tätig sind, können von der Webseite "Unternehmenszertifizierung, Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtung" entnommen werden.

Aktualisierungsdatum
17.10.2024

Zum Seitenanfang

Nutzungsbedingungen externer Webseiten
ECHA
- EUR-Lex
- BAuA
- Bundesumweltministerium