Bekanntgabe von Messeinrichtungen i.S. § 13 (2) der 1. BImSchV
Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Die dabei notwendigen Überwachungsmessungen sind mit Messgeräten, deren Eignung für die jeweilige Messaufgabe überprüft wurde, durchzuführen. Eine vom Umweltbundesamt (UBA) im Bundesanzeiger veröffentlichte Liste der für Messaufgaben nach 1. BImSchV eignungsgeprüften Messeinrichtungen finden Sie hier: https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/messenbeobachtenueberwachen/messgeraete-messverfahren/bekanntgabe-eignungsgepruefter-messeinrichtungen.
In Abstimmung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) folgt das Landesamt für Umweltschutz der Empfehlung des UBA und gibt in Ausführung der Aufgabenübertragung gemäß lfd. Nr. 1.2.1 des Anhangs der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immi-ZustVO) hiermit die im Bundesanzeiger i. S. der 1. BImSchV als geeignet anerkannt und im ReSyMeSa veröffentlichte Messeinrichtungen für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.
letzte Aktualisierung: 10.08.2021