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42. BImSchV (Legionellenverordnung)

Pflichten für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern

Am 19. Juli 2017 wurde die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 42. BImSchV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2017, Teil I, S. 2379) verkündet.

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Registrierungspflicht von Anlagen

Anlagenbetreiber sind nach § 13 der 42. BImSchV dazu verpflichtet – ohne vorhergehende behördliche Aufforderung - Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflichten gelten sowohl für Neuanlagen als auch für bestehende Anlagen. Vor dem Inkrafttreten der 42. BImSchV bereits in Betrieb befindliche Anlagen (= Bestandsanlagen) mussten bis zum Stichtag 19.08.2018 angezeigt werden. Bei bislang nicht angezeigten Anlagen im Geltungsbereich der 42. BImSchV ist dies unverzüglich nachzuholen.

Die Registrierung der Anlagen ist ausschließlich in elektronischer Form vorzunehmen. Von einer schriftlichen Ausfertigung der Anzeigen ist Abstand zu nehmen, da über den Postweg eingehende Anzeigen nicht registriert werden. Für die elektronische Übermittlung der Anzeigen steht ein onlinebasiertes länderübergreifendes Datenbanksystem namens KaVKA-42BV (Emissionskataster Verdunstungskühlanlagen) zur Verfügung.

Die Web-Anwendung ist im Internet unter der URL

            https://kavka.bund.de

zu erreichen. Über das Web-Portal sind die Anzeigen eigenständig in elektronischer Form direkt einzugeben. Die Registrierung erfolgt nach Arbeitsstätten, sodass alle anzeigepflichtigen Anlagen der jeweiligen Arbeitsstätte zugeordnet werden.

Im Sprachgebrauch werden „Verdunstungskühlanlagen“ häufig als „Kühltürme“ bezeichnet. Bitte achten Sie bei der Anzeige auf eine korrekte Zuordnung nach den in § 2 der 42. BImSchV verwendeten Begriffsbestimmungen. “Kühltürme“ müssen eine Kühlleistung von mehr als 200 Megawatt je Luftaustritt aufweisen. Ansonsten handelt es sich um „Verdunstungskühlanlagen“.

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Zuständige Behörden in Sachsen-Anhalt

Im Rahmen der Anlagenregistrierung ist eine Zuordnung zur zuständigen Behörde vorzunehmen. Die Zuständigkeit des Vollzuges der 42. BImSchV obliegt in Sachsen-Anhalt den für immissionsschutzrechtliche Überwachung nach §§ 52 und 52a BImSchG verantwortlichen Behörden:

  • Landkreise und kreisfreie Städte
  • Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
  • Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt

Für anzeigepflichtige Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider, die nicht Bestandteil einer nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage sind, sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

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Warum wurde die Verordnung erlassen?

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können.

Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in geringen Konzentrationen in technische Wassersysteme gelangen. Unter für sie günstigen Bedingungen können sie sich in diesen Systemen stark vermehren. Soweit Aerosole aus diesen Systemen in die Umgebungsluft austreten können, besteht das Risiko, dass Legionellen in die Außenluft getragen werden und somit zu einer gesundheitlichen Gefährdung in der Umgebung dieser technischen Systeme führen.

Vor dem Hintergrund mehrerer eingetretener Legionellose-Ausbrüche aus technischen Wassersystemen in Deutschland in den letzten Jahren hat der Gesetzgeber nunmehr bundesweit eine Verordnung verabschiedet, mit der die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern verbindlich geregelt werden sollen. Die Verordnung orientiert sich u.a. an den VDI-Richtlinien 2047 Blatt 2 (Verdunstungskühlanalgen), 2047 Blatt 3 - Entwurf (Kühltürme) und VDI 3679 Blatt 1 (Nassabscheider).

Ziel ist es, Gefahren zu verhindern sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern und somit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren.

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Für welche Anlagen gilt die Verordnung?

Unter den Anwendungsbereich der 42. BImSchV fallen sowohl kleine Anlagen, die z.B. der Kühlung von Gebäuden wie Hotels oder Rechenzentren dienen, als auch Kühlsysteme und Nassabscheider industrieller Anlagen. Die Verordnung regelt, wie entsprechende Anlagen zu betreiben und zu überwachen sind. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind die in § 1 Abs. 2 der 42. BImSchV explizit genannten Anlagen.

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Was regelt die Verordnung?

Im Mittelpunkt der Verordnung stehen die Überwachung der Anlagen und die Dokumentation im Rahmen der Betreiberverantwortung (Führung eines Betriebstagebuches nach § 12). Sollten im Rahmen der Eigenüberwachung durch den Betreiber erhöhte Legionellenbefunde festgestellt werden, so sind diese der zuständigen Behörde zu melden, um frühzeitig Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen zu können.

Die Anzeige von Bestands- und Neuanlagen gegenüber der zuständigen Behörde dient dem Aufbau eines Anlagenkatasters. Auf dieses Anlagenkataster soll im Fall eines erneuten Legionellen-Ausbruchs zur Ursachenermittlung zugegriffen und die Recherche nach möglichen Ausbreitungsquellen beschleunigt werden, um schnellstmöglich weitere Infektionen zu verhindern.

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Was haben Betreiber zu beachten?

Anzeige der Neu- und Bestandsanlagen nach § 13 in elektronischer Form

Die Verordnung verpflichtet Betreiber zur Durchführung wiederkehrender Laboruntersuchungen des Nutzwassers (§§ 4 und 7). Soweit noch keine Erstuntersuchung durchgeführt worden ist, hatte dies bis zum 16. September 2017 zu erfolgen (§ 3 Abs. 7).

Meldung der Überschreitung des Maßnahmenwertes nach § 10

Sollte bei einer Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen eine Überschreitung des Maßnahmenwertes festgestellt werden, so ist die zuständige Behörde zu informieren (§ 10). Die Meldung über die Überschreitung des Maßnahmenwertes erfolgt ebenfalls elektronisch über die Web-Anwendung KaVKA-42BV (https://kavka.bund.de).

Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage nach § 14

Der Betreiber hat regelmäßig alle fünf Jahre die Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (Hinweis: eine Recherche ist unter https://svv.ihk.de möglich) oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A (vgl. Datenbank akkreditierte Stellen unter https://www.dakks.de/de/akkreditierte-stellen-suche.html) zu veranlassen. Die Frist für die erstmalige Überprüfung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und ist für Anlagen, die vor dem 19. August 2011 in Betrieb gegangen sind, bis zum 19. August 2019 erforderlich. Das Ergebnis der Überprüfung kann über die Web-Anwendung KaVKA-42BV hochgeladen werden.

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Auslegungsfragen

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) erarbeitet regelmäßig Auslegungshinweise für die in der Praxis der Länder aufgetretenen Auslegungsfragen von bundesweit geltenden Vorschriften (vgl. https://www.lai-immissionsschutz.de). Im Downloadbereich ist der aktuelle Auslegungsfragenkatalog der LAI zur 42. BImSchV mit Stand vom 12.09.2022 hinterlegt.

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letzte Aktualisierung: 13.10.2023

Ansprechpartner

Immissionsschutz, Luftqualität, Physikalische Einwirkungen

Dr. Robin Sircar
Tel.: +49 345 5704 511
E-Mail an Herrn Dr. Sircar

Maria Pleyer
Tel.: +49 345 5704 513
E-Mail an Frau Pleyer