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Artenschutzrechtliche Verbote

1. Allgemeine Schutzvorschriften

Zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und deren Lebensstätten wurden in § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) allgemeine Zugriffs- und Störverbote festgelegt. Ausnahmen davon wie die Handstraußregelung und die genehmigungsabhängige gewerbsmäßige Entnahme wildlebender Pflanzen sind in § 39 Absätze 3 und 4 BNatSchG gefasst. § 39 Absatz 5 enthält Regelungen zum Schutz bestimmter Landschaftsstrukturen, die regelmäßig wichtige Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten gefährdeter Tierarten beinhalten.
Aussetzungs- und Ansiedlungsverbote für gebietsfremde Arten regelt § 40 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Ein Verbot zum Fallenfang sowie zu weiteren verbotenen Handlungen, Verfahren und Geräten enthält § 4 Bundesartenschutzverordnung 
(BArtSchV).

2. Besondere Schutzvorschriften

Für alle besonders geschützten und streng geschützten Arten gelten über den allgemeinen Schutz hinausgehend die folgenden einschlägigen Verbote.

Artenschutzrechtliche Verbote Rechtliche Grundlagen
Naturentnahmeverbot § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG
Störverbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG
Besitzverbot § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG
Vermarktungsverbot Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie
§ 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG
Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie
§ 45 Absatz 1 BNatSchG

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Letzte Aktualisierung: 11.07.2019

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Kontakt

Naturschutz
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06116 Halle (Saale)

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Fax: +49 39244 940-919
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