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Artenschutzrechtliche Verbote

1. Allgemeine Schutzvorschriften

Zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und deren Lebensstätten wurden in § 39 Bundesnaturschutzgesetz (1) (BNatSchG) allgemeine Zugriffs- und Störverbote festgelegt. Ausnahmen davon wie die Handstraußregelung und die genehmigungsabhängige gewerbsmäßige Entnahme wildlebender Pflanzen sind in § 39 Absätze 3 und 4 BNatSchG gefasst. § 39 Absatz 5 enthält Regelungen zum Schutz bestimmter Landschaftsstrukturen, die regelmäßig wichtige Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten gefährdeter Tierarten beinhalten.
Aussetzungs- und Ansiedlungsverbote für gebietsfremde Arten regelt § 40 Bundesnaturschutzgesetz (1) (BNatSchG).
Ein Verbot zum Fallenfang sowie zu weiteren verbotenen Handlungen, Verfahren und Geräten enthält § 4 Bundesartenschutzverordnung 
(1) (BArtSchV).

(1) Quelle: Gesetze im Internet
(Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Bundesamt der Justiz)

2. Besondere Schutzvorschriften

Für alle besonders geschützten und streng geschützten Arten gelten über den allgemeinen Schutz hinausgehend die folgenden einschlägigen Verbote.

Artenschutzrechtliche Verbote Rechtliche Grundlagen
Naturentnahmeverbot § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG
Störverbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG
Besitzverbot § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG
Vermarktungsverbot Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie
§ 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG
Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie
§ 45 Absatz 1 BNatSchG

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Letzte Aktualisierung: 11.07.2019

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NEU

Schutzstatusänderungen ab 23. Februar 2023 Durch die 19. WA-Vertragsstaatenkonferenz in Panama wurde u. a. die Neuaufnahme von Schamadrossel, Zebrawels (L46) und verschiedenen Schildkrötenarten (Moschusschildkröte, Schlammschildkröten, Höckerschildkröten und Erdschildkröten) beschlossen. Weitere Neuerungen zum 19. Januar 2023 betreffen die Vermarktungsgenehmigungen für Elefanten-Elfenbein. Änderungen ab 23.02.2023

Pressemitteilung 05/2023 vom 02.03.2023

Moschusschildkröte und Zebrawels L46 - Meldepflicht für neue Tierarten

Wichtige Meldeformulare:

Meldetabelle/Antrag auf EU-Bescheinigung (PDF)
"Tierbestandsmeldung gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung"
Stand: 2022

Herkunftsnachweis (PDF)
"Herkunfts-und Zuchtnachweis"
Stand: 2014

Zuchtprotokoll (PDF)
Stand: 2024

"Zeugenbestätigung für die Zucht" (PDF)
Stand: 2024

Auf der Seite "Artenschutzrechtliche Informationsschriften" finden Sie alle Formulare.

Informationen

Weitere Hinweise sind in den nachfolgenden Fachinformationen enthalten.

Internationaler Artenschutz (PDF)
CITES - Umsetztung in Sachsen-Anhalt
vom November 2014

Tote geschützte Tiere in Sachsen-Anhalt (PDF)
Fachinformation Nr. 1/2015

Informationen zum Artenschutz für den Zoofachhandel (PDF)
Fachinformation Nr. 3/2005
Überarbeitung: 2. Mai 2007

"Fotodokumentation von Individualmerkmalen bei Landschildkröten" (PDF)
Kurzinformation   

"Anzeigepflicht für Tiergehege an die Naturschutzbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte" (PDF)
Kurzinformation

Auf der Seite "Artenschutz-rechtliche Informationsschriften" finden Sie alle Informationen und Formulare.

Kontakt

Naturschutz
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Reideburger Str. 47
06116 Halle (Saale)

Kontrollaufgaben des Artenschutzes/
CITES-Büro

Zerbster Straße 7
39264 Steckby

Tel.: +49 39244 940-90 (Zentrale)
Fax: +49 39244 940-919
E-Mail an das CITES-Büro