Artenschutzrechtliche Verbote
1. Allgemeine Schutzvorschriften
Zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und deren Lebensstätten wurden in § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) allgemeine Zugriffs- und Störverbote festgelegt. Ausnahmen davon wie die Handstraußregelung und die genehmigungsabhängige gewerbsmäßige Entnahme wildlebender Pflanzen sind in § 39 Absätze 3 und 4 BNatSchG gefasst. § 39 Absatz 5 enthält Regelungen zum Schutz bestimmter Landschaftsstrukturen, die regelmäßig wichtige Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten gefährdeter Tierarten beinhalten.
Aussetzungs- und Ansiedlungsverbote für gebietsfremde Arten regelt § 40 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Ein Verbot zum Fallenfang sowie zu weiteren verbotenen Handlungen, Verfahren und Geräten enthält § 4 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).
2. Besondere Schutzvorschriften
Für alle besonders geschützten und streng geschützten Arten gelten über den allgemeinen Schutz hinausgehend die folgenden einschlägigen Verbote.
| Artenschutzrechtliche Verbote | Rechtliche Grundlagen |
|---|---|
| Naturentnahmeverbot | § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG |
| Störverbot | § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG |
| Besitzverbot | § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG |
| Vermarktungsverbot | Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG |
| Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung | Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 45 Absatz 1 BNatSchG |
Letzte Aktualisierung: 11.07.2019





