Infolge der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland stieg die Nachfrage nach Desinfektionsmitteln stark an, die mit den verfügbaren Ressourcen unter der bestehenden Regulierung nicht ausreichend befriedigt werden konnte. Die Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat deshalb kurzfristig Allgemeinverfügungen und Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) erlassen, welche das Herstellen und Inverkehrbringen bestimmter Desinfektionsmittel für die hygienische Händedesinfektion und zur Flächendesinfektion durch Apotheken, Unternehmen der chemischen Industrie und juristische Personen des öffentlichen Rechts ermöglicht. Die Allgemeinverfügungen und die dazugehörigen FAQs finden Sie hier.
Für das Land Sachsen-Anhalt haben das MULE, das Landesamt für Umweltschutz und das Landesverwaltungsamt ergänzend eine gemeinsame Information zur Ausnahmezulassung herausgegeben, der die Verfahrensweise im Land zu entnehmen ist.
Danach haben Unternehmen, insbesondere Unternehmen der chemischen Industrie, die im Rahmen der Allgemeinverfügung erstmals beabsichtigen Desinfektionsmittel herzustellen und in Verkehr zu bringen, beim LVwA vorab bzw. fortlaufend folgende Unterlagen einzureichen:
- Welche Produkte werden in welchen Mengen an wen geliefert?
- Rezepturen der in Verkehr gebrachten Produkte
- Nachweis der Qualitäten der eingesetzten Rohstoffe
- Kopie der Etiketten
- Sicherheitsdatenblatt der Produkte
Diese Verfahrensweise gilt für die Herstellung von Desinfektionsmitteln im Rahmen der derzeit aktuellen Allgemeinverfügungen vom 2. April 2020 bzw. 9. April 2020.