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Ausnahmezulassung für bestimmte Desinfektionsmittel in der Corona-Krise

Infolge der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland wird erneut eine zunehmende Nachfrage nach Desinfektionsmitteln zur Verhütung von COVID-19-Infektionen erwartet. Um auch nach dem Außer-Kraft-Treten der Allgemeinverfügung vom 9. April 2020 (in der Fassung vom 15. April 2020) die Herstellung und das Bereitstellen auf dem Markt von zusätzlichen Händedesinfektionsmitteln zu ermöglichen, wurde von der Bundesstelle für Chemikalien (BfC) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine weitere Allgemeinverfügung erlassen.

Die Allgemeinverfügung vom 16. September 2020 ist seit 7. Oktober 2020 in Kraft und umfasst die

"Zulassung 2-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion zur Abgabe an und Verwendung durch Verbraucher und berufsmäßige Verwender aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit"

Die Allgemeinverfügung und die dazugehörigen FAQ finden Sie hier

Angaben zur Verfahrensweise im Land Sachsen-Anhalt

sind ergänzend den

"Informationen des Landes Sachsen-Anhalt zur Ausnahmezulassung für Händedesinfektionsmittel durch die Bundesstelle für Chemikalien (BfC)" 

zu entnehmen.

Diese wurden gemeinsam vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie (MULE), dem Landesamt für Umweltschutz (LAU) und dem Landesverwaltungsamt (LVwA) herausgegeben.

Danach haben Unternehmen, insbesondere Unternehmen der chemischen Industrie, die im Rahmen der Allgemeinverfügung erstmals beabsichtigen Desinfektionsmittel herzustellen und in Verkehr zu bringen, beim LVwA vorab bzw. fortlaufend folgende Unterlagen einzureichen:

  • Welche Produkte werden in welchen Mengen an wen geliefert?
  • Rezepturen der in Verkehr gebrachten Produkte
  • Nachweis der Qualitäten der eingesetzten Rohstoffe
  • Kopie der Etiketten
  • Sicherheitsdatenblatt der Produkte

Diese Verfahrensweise gilt für die Herstellung von Desinfektionsmitteln im Rahmen der derzeit aktuellen Allgemeinverfügung vom 16. September 2020.

Achtung!

Die Allgemeinverfügung vom 2. April 2020 zur Ausnahmezulassung von Oberflächendesinfektionsmitteln ist am 30. September 2020 außer Kraft getreten!