Die Allgemeinverfügung vom 16. September 2020 ist seit 7. Oktober 2020 in Kraft und umfasst die
"Zulassung 2-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion zur Abgabe an und Verwendung durch Verbraucher und berufsmäßige Verwender aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit"
Die Allgemeinverfügung und die dazugehörigen FAQ finden Sie hier.
Angaben zur Verfahrensweise im Land Sachsen-Anhalt
sind ergänzend den
zu entnehmen.
Diese wurden gemeinsam vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie (MULE), dem Landesamt für Umweltschutz (LAU) und dem Landesverwaltungsamt (LVwA) herausgegeben.
Danach haben Unternehmen, insbesondere Unternehmen der chemischen Industrie, die im Rahmen der Allgemeinverfügung erstmals beabsichtigen Desinfektionsmittel herzustellen und in Verkehr zu bringen, beim LVwA vorab bzw. fortlaufend folgende Unterlagen einzureichen:
- Welche Produkte werden in welchen Mengen an wen geliefert?
- Rezepturen der in Verkehr gebrachten Produkte
- Nachweis der Qualitäten der eingesetzten Rohstoffe
- Kopie der Etiketten
- Sicherheitsdatenblatt der Produkte
Diese Verfahrensweise gilt für die Herstellung von Desinfektionsmitteln im Rahmen der derzeit aktuellen Allgemeinverfügung vom 16. September 2020.
Achtung!
Die Allgemeinverfügung vom 2. April 2020 zur Ausnahmezulassung von Oberflächendesinfektionsmitteln ist am 30. September 2020 außer Kraft getreten!