Eingriffsregelung, Ökokonto
Investitionsvorhaben und andere bauliche Maßnahmen gehen zumeist mit Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einher. Solcherart Vorhaben definiert das Naturschutzrecht als Eingriff und verpflichtet den jeweiligen Verursacher zur Vermeidung der Beeinträchtigungen bzw. zu Kompensationsleistungen.
Kompensationsleistungen bestehen dabei im Ausgleich bzw. Ersatz der beeinträchtigten oder sogar verloren gegangenen Naturwerte im betroffenen Landschaftsraum.
Wie die tägliche Praxis zeigt, ist es für den Eingriffsverursacher (Investor) oftmals schwierig, geeignete Flächen für seine Kompensationen zu finden und verfügbar zu machen. Darunter leidet z.T. die für die Eingriffsgenehmigung notwendige zeitnahe Durchführung dieser Kompensationsleistungen. Dies wurde als ein Hemmnis innerhalb der planerischen Abläufe erkannt.
Eine für beide Seiten, Investoren wie Naturschützer, gleichermaßen zielführende Lösung des Problems besteht in der vorauslaufenden Einrichtung von künftigen Kompensationsflächen auf dafür geeigneten und verfügbaren Standorten. Dies kann unabhängig von konkreten Vorhaben durch Dritte (Flächeneigentümer, Nutzungsberechtigte, Gemeinden, Unternehmen, sonstige Personen) erfolgen.
Solche Flächen können als Ökokonto bei der Naturschutzbehörde beantragt werden.
Die Maßnahmen und die damit erreichte naturschutzfachliche Aufwertung auf diesen Flächen werden dazu durch die Naturschutzbehörde erfasst und flächengenau bewertet. Die erreichten Zuwächse an Naturwertigkeit stehen später Investoren als Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung. Sie werden bei Bedarf vom Investor finanziell abgelöst. Der Investor muss in diesen Fällen selbst keine eigenen Planungen solcher Maßnahmen vornehmen und dinglich umsetzen, die Suche nach geeigneten Flächen entfällt ebenso. Den Investoren wird auf diese Weise ein wesentlicher und zeitaufwändiger Teil der Vorhabensrealisierung abgenommen. Vorhaben können zügiger umgesetzt werden.
Neben den bereits genannten Antragstellern können auch Investoren selbst Ökokonten einrichten, z.B. für später geplante Erweiterungsbauten oder neue Produktionsstätten.
Anträge zur Einrichtung von Ökokonten sind bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu stellen. In der Regel ist dies die Untere Naturschutzbehörde bei der Landkreisverwaltung, welche auch ein Verzeichnis der bestehenden Ökokonten in ihrem Wirkungsbereich führt.
Das landesweite Verzeichnis wird zentral im Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt geführt.
In den genannten Behörden erfolgt auch die fachliche Beratung zum Ökokonto.
Rechtliche Grundlage ist die „Verordnung über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖkoKV ST)“ (1) vom 21.Januar 2005, veröffentlicht im GVBl. LSA 2005, S. 24, mehrfach geändert durch Verordnung vom 15.Juni 2011, veröffentlicht im GVBl. LSA 2011, S. 609.
(1) Quelle: Landesrecht Sachsen-Anhalt
Letzte Aktualisierung: 08.10.2021