Artenschutzrechtliche Verbote
1. Allgemeine Schutzvorschriften
Zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und deren Lebensstätten wurden in § 39 Bundesnaturschutzgesetz (1) (BNatSchG) allgemeine Zugriffs- und Störverbote festgelegt. Ausnahmen davon wie die Handstraußregelung und die genehmigungsabhängige gewerbsmäßige Entnahme wildlebender Pflanzen sind in § 39 Absätze 3 und 4 BNatSchG gefasst. § 39 Absatz 5 enthält Regelungen zum Schutz bestimmter Landschaftsstrukturen, die regelmäßig wichtige Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten gefährdeter Tierarten beinhalten.
Aussetzungs- und Ansiedlungsverbote für gebietsfremde Arten regelt § 40 Bundesnaturschutzgesetz (1) (BNatSchG).
Ein Verbot zum Fallenfang sowie zu weiteren verbotenen Handlungen, Verfahren und Geräten enthält § 4 Bundesartenschutzverordnung (1) (BArtSchV).
(1) Quelle: Gesetze im Internet
(Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Bundesamt der Justiz)
2. Besondere Schutzvorschriften
Für alle besonders geschützten und streng geschützten Arten gelten über den allgemeinen Schutz hinausgehend die folgenden einschlägigen Verbote.
Artenschutzrechtliche Verbote | Rechtliche Grundlagen |
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Naturentnahmeverbot | § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG |
Störverbot | § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG |
Besitzverbot | § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG |
Vermarktungsverbot | Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG |
Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung | Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 45 Absatz 1 BNatSchG |
Letzte Aktualisierung: 11.07.2019