Abfallrechtliche Marktüberwachung
Grundlage der abfallrechtlichen Marktüberwachung in Deutschland ist das Marktüberwachungsgesetz (Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten; MüG). Dieses wurde zur Umsetzung der 2019 veröffentlichten EU-Marktüberwachungs-Verordnung (EU) 2019/1020 (MÜ-VO) erlassen. Das MüG beschreibt die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsakteure und Marktüberwachungsbehörden. Die Mü-VO überspannt einen weiten Geltungsbereich über verschiedene Rechtsgebiete, die im Anhang I der MÜ-VO aufgelistet sind. Für die abfallrechtliche Marktüberwachung sind insbesondere die Bereiche:
- Batterien
- Elektro- und Elektronikgeräte
- Verpackungen und
- Altfahrzeuge
relevant.
Batterien
Am 18.02.2024 löste die neu erlassene Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (BattVO) die zuvor geltende Richtlinie 2006/66/EG ab. Damit ergab sich eine neue Strukturierung des Batterierechts auf europäischer und nationaler Ebene.
EU-Verordnungen sind im Gegensatz zu EU-Richtlinien direkt in jedem Mitgliedsstaat der Gemeinschaft bindend. Das bedeutet sie erfordern im Gegensatz zu EU-Richtlinien nicht zwingend eine Umsetzung in nationales Recht. Die Regelungen der BattVO finden also direkte Anwendung auf nationaler Ebene. Zur Ausgestaltung spezieller nationaler Regelungen und zur Bestimmung der Zuständigkeiten wurde in Deutschland am 30.09.2025 das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) vom Bundestag beschlossen. Das vormals geltende BattG wurde zu diesem Zeitpunkt Außerkraft gesetzt.
Die Umsetzung der Anforderungen an Batterien, deren Lieferkette und alle Wirtschaftsakteure müssen nun also die BattVO und das BattDG parallel und gleichwertig herangezogen werden.
Die Stiftung ear nimmt eine zentrale Rolle bei der Registrierung ein. Sie ist die zentrale Stelle zur Herstellerregistrierung (§5), Benennung von Bevollmächtigten (§40 Abs. 2) sowie zur Zulassung der "Organisationen für Herstellerverantwortung " (§8). (Verzeichnisse)
Ein Hersteller muss einen Bevollmächtigten schriftlich beauftragen, sobald er Batterien auf dem nationalen Markt in Verkehr bringen möchte, jedoch keine Niederlassung in Deutschland besitzt. Der Beauftragte fungiert als Ansprechpartner der nationalen Behörden und handelt im Rahmen seiner Beauftragung im Namen des Herstellers.
Die Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) gewährleisten die flächendeckende Rücknahme von Altbatterien. Die Hersteller haben sich zu diesem Zweck einer OfH anzuschließen oder ein Eigenrücknahmesystem zu etablieren, das die gleichen Anforderungen erfüllen muss, wie an die OfH gestellt werden.
Die Sammelstellen für Altbatterien sind nach §25 Abs 4 BattDG mit einem einheitlichen Sammelstellen-Logo zu kennzeichnen:
An den Sammelstellen können Altbatterien kostenlos abgegeben werden. Die Rücknahme erfolgt bei den Herstellern, Händlern, freiwilligen Sammelstellen oder den örE.
Für die Batterien selbst wurden mit Einführung der EU-Verordnung neue Batteriekategorien geschaffen. Batterien werden nun in
- Gerätebatterien
- Starterbatterien
- Batterien für leichte Fahrzeuge (LV-Batterien)
- Elektrofahrzeugbatterien und
- Industriebatterien
eingeteilt.
Diese unterliegen verschiedenen Kennzeichnungspflichten, wobei es Ausnahmen und spezielle Regelungen für bestimmte Batteriekategorien geben kann.
Alle Batteriekategorien unterliegen Stoffbeschränkungen insbesondere für Schwermetalle wie Quecksilber, Cadmium und Blei ab einem bestimmten Grenzwert.
Neu hinzugekommen sind Kennzeichnungen des CO2-Fußabdrucks, des Rezyklatgehalts für bestimmte Metalle, Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit und die leichte Entfernbarkeit von Batterien aus elektrisch betriebenen Geräten.
Die bekannte Kennzeichnung für die "getrennte Sammlung" (Symbol: durchgestrichene Tonne) wurde aus der EU-Richtlinie übernommen.
Ab Februar 2027 haben alle Batterien einen QR-Code zu tragen, unter dem bestimmte Informationen zur Batterie, deren Konformitätserklärung sowie zur Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien abrufbar sind.
Eine weitere Neuerung stellt die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen dar. Batterien sind vor dem Inverkehrbringen auf ihre Konformität hin zu überprüfen. Diese Aufgabe wird von Konformitätsbewertungsstellen übernommen. Diese müssen sich auf nationaler Ebene einer Akkreditierung durch die DAkkS und einer Notifizierung durch die zuständige notifizierende Behörde unterziehen. Damit soll ein gleichbleibend hohe Qualität der auf dem Markt verfügbaren Batterien gewährleistet werden.
Elektro- und Elektronikgeräte
Elektro- und Elektronikgeräte sind ein selbstverständlicher Teil unseres Alltags, für große Teile unseres heutigen Lebensstils sind sie unverzichtbar. Die Verkaufsmengen nehmen seit Jahren kontinuierlich zu: Wurden 2010 etwas mehr als 1,7 Mio. Tonnen Elektrogeräte in Deutschland in Verkehr gebracht, waren es 2023 bereits fast 3,4 Mio. Tonnen. Die Sammelmenge, also die Menge der korrekt entsorgten Altgeräte, stieg im selben Zeitraum jedoch nur von etwa 0,8 auf knapp 1 Mio. Tonnen. Elektro- und Elektronikgeräte sind ein selbstverständlicher Teil unseres Alltags, für große Teile unseres heutigen Lebensstils sind sie unverzichtbar. Die Verkaufsmengen nehmen seit Jahren kontinuierlich zu: Wurden 2010 etwas mehr als 1,7 Mio. Tonnen Elektrogeräte in Deutschland in Verkehr gebracht, waren es 2023 bereits fast 3,4 Mio. Tonnen. Die Sammelmenge, also die Menge der korrekt entsorgten Altgeräte, stieg im selben Zeitraum jedoch nur von etwa 0,8 auf knapp 1 Mio. Tonnen.
Für die Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten wird eine große Menge an Energie und Rohstoffen verwendet, darunter auch solche, die nur an wenigen Orten der Welt verfügbar sind und deren Abbau mitunter ohne Beachtung von Umweltschutz und Menschenrechten stattfindet. Darüber hinaus enthalten Elektro- und Elektronikgeräte häufig gefährliche Substanzen. Daher ist es besonders wichtig, durch eine hochwertige und fachgerechte Entsorgung zumindest einen Teil der Rohstoffe zurückgewinnen, den illegalen Export und die Verbreitung von Schadstoffen in der Umwelt zu verhindern. Die seit 2019 geltende gesetzliche Sammelquote wurde in Deutschland bisher verfehlt.
Auf europäischer Ebene regelt die WEEE-Richtlinie die Entsorgung von Altgeräten und die RoHS-Richtlinie macht Vorgaben zur Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Diese sind mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) in nationales Recht umgesetzt und wurden seit dem ersten Inkrafttreten bereits mehrfach geändert. Die Anforderungen an die Behandlung der Altgeräte wurden durch Inkrafttreten der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) am 1. Januar 2022 neu geregelt. Die Rücknahme von Altgeräten ist in Deutschland grundsätzlich nach dem Prinzip der geteilten Produktverantwortung organisiert. Das heißt, die Hersteller müssen ihre Geräte zunächst registrieren. Die Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushalten erfolgt über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Hersteller müssen reihum nach einem bestimmten Schlüssel die Abholung sowie die weitere Behandlung der gesammelten Geräte organisieren und finanzieren. Die Registrierung und Durchführung dieser so genannten Abholkoordination übernimmt die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung ear) als gemeinsame Stelle der Hersteller.
Die Abgabe von Altgeräten an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgt in der Regel an Wertstoffhöfen. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten, Altgeräte fachgerecht zu entsorgen. Als Erkennungszeichen dient dieses von der Stiftung ear entwickelte Logo.
Bei großen Geräten gilt hier das Prinzip der 1:1-Rücknahme: Das heißt, wird zum Beispiel ein neuer Kühlschrank gekauft, muss der Händler/Vertreiber das Altgerät kostenlos zurücknehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verkauf vor Ort oder über das Internet erfolgt. Kleine Geräte müssen in haushaltsüblichen Mengen auch ohne Kauf eines neuen Gerätes kostenlos angenommen werden (0:1-Rücknahme).
Ab 01.07.2022 sind auch große Lebensmittelhändler verpflichtet, Elektro- oder Elektronikgeräte kostenlos zurückzunehmen. Auch hier gilt: 1:1-Rücknahme eines ähnlichen Altgerätes bei Neuverkauf; 0:1-Rücknahme beliebiger Kleingeräte bis max. 25 cm (max. 3 Altgeräte pro Geräteart), auch ohne Neukauf eines Gerätes.
Wichtig zu wissen ist, dass Altgeräte unter keinen Umständen in die häusliche Abfalltonne gehören! Jedes Elektro- und Elektronikgerät trägt aus diesem Grund die Kennzeichnung mit der durchgestrichenen Abfalltonne.
Auch die Mitnahme von Elektro- oder Elektronikaltgeräten im Rahmen von Schrottsammlungen ist illegal!
Informationen über Rückgabemöglichkeiten/Rücknahmestellen finden Sie unter dieser Internetseite: e-schrott-entsorgen.org.
Noch besser ist es natürlich Geräte wieder zu verwenden und kaputte Geräte zu reparieren. Geeignete Organisationen, die dies ermöglichen oder dabei unterstützen, finden sie unter der Internetseite: Reparaturatlas Sachsen-Anhalt.
Verpackungen
Wie auch im Falle des Batterierechts gilt die PPWR als EU-Verordnung direkt in den Mitgliedsstaaten der europäischen Union. Derzeit befindet sich das "Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz" (VerpackDG) im Gesetzgebungsverfahren. Das zukünftige VerpackDG konkretisiert hierbei bestimmte Aspekte der Verordnung auf nationaler Ebene und legt u.a. Zuständigkeiten fest.
Europaweit gilt, dass der Hersteller einer Verpackung, die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) im Sinne von Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung übernimmt. Auf europäischer Ebene wird die Finanzierung und die operative Erfüllung dieser Pflichten künftig über "Organisationen für Herstellerverantwortung" (OfH) gewährleistet.
Um diesen Pflichten nachzukommen sind Hersteller verpflichtet sich in jedem EU-Mitgliedsstaat, in dem sie Verpackungen in Verkehr bringen möchten, zu registrieren. Diese Registrierung erfolgt in Deutschland über die "Zentrale Stelle Verpackungsregister" (ZSVR). Sollten die Hersteller nicht in Deutschland niedergelassen sein so sind sie verpflichtet einen Bevollmächtigten zu benennen, der in ihrem Namen die Pflichten der EPR erfüllt. Auch diese müssen sich bei der ZSVR anmelden (Herstellerregister).
Die bereits bestehende nationale Struktur zwischen den Herstellern, den dualen Systemen und der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) soll auch nach Inkrafttreten der PPWR aufrechterhalten werden.
In Deutschland werden die Lizensierung, Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher bzw. gleichgestellten Anfallstellen anfallen, von den dualen Systemen organisiert. Diese sind sozusagen "Organisationen für Herstellerverantwortung" (OfH) auf nationaler Ebene.
Sie sorgen u.a. für die Sammlung und Sortierung der Verpackungsabfälle, sodass die verschiedenen Verpackungsmaterialien durch moderne Sortier- und Verwertungstechniken dem stofflichen Recycling und nicht recyclingfähige Verpackungen und Fehlwürfe der energetischen Verwertung zugeführt werden.
Im Bereich der abfallrechtlichen Marktüberwachung sind insbesondere die folgenden Anforderungen an Verpackungen durch die Wirtschaftsakteure der Lieferkette einzuhalten und durch die zuständigen Marktüberwachungsbehörden zu kontrollieren:
- Stoffbeschränkungen, insbesondere für Schwermetalle und PFAS
- Rezyklatanteil von Kunststoffverpackungen
- Kennzeichnungspflichten, u.a. QR-Code, Pfand, Materialzusammensetzung
- EU-Konformitätserklärung für jede Verpackung
- Wiederverwendbarkeit und Wiederbefüllbarkeit
- Informationspflichten über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen
Altfahrzeuge
Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge vom 21.10.2000 wurde auf nationaler Ebene die Altfahrzeugverordnung im Jahr 2002 erlassen. Seither regelt sie die Rücknahmepflichten der Fahrzeughersteller (§3), die Überlassungspflichten des Letzthalters (§4) und die Entsorgungspflichten der Wirtschaftsbeteiligten (§5), um insbesondere die Vermeidung von Abfällen aus der Fahrzeugbranche zu vermeiden.
Letzte Aktualisierung: 06.05.2026

