Anforderungen an die Halter geschützter Tiere
Für alle besonders und streng geschützten Tiere bestehen grundsätzliche Verbote wie Besitz- und Vermarktungsverbote sowie für die heimischen Arten weiterhin Naturentnahme- und Störverbote.
Zur Einhaltung dieser artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere die folgenden strengen Anforderungen zu erfüllen.
| Artenschutzrechtliche Anforderungen | Rechtliche Grundlagen |
|---|---|
| Nachweispflicht | § 46 Absatz 1 bis 3 BNatSchG |
| Meldepflicht | § 7 Absatz 2 BArtSchV |
| Kennzeichnungspflicht | §§ 12 bis 14 und Anlage 6 BArtSchV |
| Fotodokumentation bei Landschildkröten | §§ 12 bis 14 und Anlage 6 BArtSchV, insbesondere § 13 Absatz 3 |
| Buchführungspflicht | § 6 BArtSchV |
1. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigung
Gemäß der allgemeinen Nachweispflicht von § 46 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist jeder Halter u. a. von lebenden Tieren der besonders bzw. streng geschützten Arten verpflichtet, das Vorliegen einer Ausnahme vom Besitzverbot oder, falls eine Vermarktung vorangegangen ist, vom Vermarktungsverbot nachzuweisen, z.B. die Zucht oder die legale Einfuhr. Die Nachweispflicht gilt auch für tote Exemplare. (siehe Seite Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen)
2. Meldepflicht
Alle Halter lebender Wirbeltiere der besonders und der streng geschützten Arten haben ihren Tierbestand einschließlich aller laufenden Veränderungen in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby unverzüglich anzuzeigen. Das kann digital über das MelBA-Portal oder schriftlich mittels Meldetabelle erfolgen. (siehe Seite Tierbestandsmeldungen)
3. Kennzeichnungspflicht
Für alle Tiere der in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) genannten Arten obliegt dem Halter eine Kennzeichnungspflicht. [siehe Seite Kennzeichnungspflicht und Datei
Anlage 6 BArtSchV - Kennzeichnungspflichtige Arten und Kennzeichnungsmethoden (PDF)]
4. Fotodokumentation bei Landschildkröten
Gemäß § 13 Absatz 1 und 3 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ist die Fotodokumentation von individuellen Merkmalen eine Methode zur Kennzeichnung von Reptilien des Anhang A unter einem Körpergewicht von 200 g, bei Schildkröten unter 500 g. In der Anlage 6 BArtSchV sind die zu dokumentierenden Merkmale festgelegt. (siehe Seite Fotodokumentation bei Landschildkröten u. a. Reptilien)
Bei Landschildkröten sind Bauch- und Rückenpanzer wiederholt zu fotografieren. [siehe Datei Kurzinformation - Fotodokumentation von Individualmerkmalen bei Landschildkröten (PDF)]
5. Buchführungspflicht
Bei häufigem Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen der besonders bzw. streng geschützten Arten gilt die Pflicht zur Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches. (siehe Seite Buchführungspflicht)
6. Hinweise
Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen kann durch Bußgeld geahndet werden. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme. Die Gesetze und Verordnungen können auf der Seite "Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen" eingesehen und ausgedruckt werden.
Letzte Aktualisierung: 19.12.2025





