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Anforderungen an die Halter geschützter Tiere

Für alle besonders und streng geschützten Tiere bestehen grundsätzliche Verbote wie Besitz- und Vermarktungsverbote sowie für die heimischen Arten weiterhin Naturentnahme- und Störverbote.

Zur Einhaltung dieser artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere die folgenden strengen Anforderungen zu erfüllen.

Artenschutzrechtliche Anforderungen Rechtliche Grundlagen
Nachweispflicht § 46 Absatz 1 bis 3 BNatSchG
Meldepflicht § 7 Absatz 2 BArtSchV
Kennzeichnungspflicht §§ 12 bis 14 und Anlage 6 BArtSchV
Fotodokumentation bei Landschildkröten §§ 12 bis 14 und Anlage 6 BArtSchV, insbesondere § 13 Absatz 3
Buchführungspflicht § 6 BArtSchV

1. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigung

Gemäß der allgemeinen Nachweispflicht von § 46 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist jeder Halter u. a. von lebenden Tieren der besonders bzw. streng geschützten Arten verpflichtet, das Vorliegen einer Ausnahme vom Besitzverbot oder, falls eine Vermarktung vorangegangen ist, vom Vermarktungsverbot nachzuweisen, z.B. die Zucht oder die legale Einfuhr. Die Nachweispflicht gilt auch für tote Exemplare. (siehe Seite Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen)

2. Meldepflicht

Alle Halter lebender Wirbeltiere der besonders und der streng geschützten Arten haben ihren Tierbestand einschließlich aller laufenden Veränderungen in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby unverzüglich anzuzeigen. Das kann digital über das MelBA-Portal oder schriftlich mittels Meldetabelle erfolgen. (siehe Seite Tierbestandsmeldungen)

3. Kennzeichnungspflicht

Für alle Tiere der in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) genannten Arten obliegt dem Halter eine Kennzeichnungspflicht. [siehe Seite Kennzeichnungspflicht und Datei
Anlage 6 BArtSchV - Kennzeichnungspflichtige Arten und Kennzeichnungsmethoden (PDF)]

4. Fotodokumentation bei Landschildkröten

Gemäß § 13 Absatz 1 und 3 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ist die Fotodokumentation von individuellen Merkmalen eine Methode zur Kennzeichnung von Reptilien des Anhang A unter einem Körpergewicht von 200 g, bei Schildkröten unter 500 g. In der Anlage 6 BArtSchV sind die zu dokumentierenden Merkmale festgelegt. (siehe Seite Fotodokumentation bei Landschildkröten u. a. Reptilien)
Bei Landschildkröten sind Bauch- und Rückenpanzer wiederholt zu fotografieren. [siehe Datei Kurzinformation - Fotodokumentation von Individualmerkmalen bei Landschildkröten (PDF)]

5. Buchführungspflicht

Bei häufigem Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen der besonders bzw. streng geschützten Arten gilt die Pflicht zur Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches. (siehe Seite Buchführungspflicht)

6. Hinweise

Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen kann durch Bußgeld geahndet werden. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme. Die Gesetze und Verordnungen können auf der Seite "Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen" eingesehen und ausgedruckt werden.

Letzte Aktualisierung: 19.12.2025

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ACHTUNG NEU !

Ab sofort müssen für alle Landschildkröten bei der Beantragung der EU-Bescheinigungen zu den Bauch- jetzt auch die Rückenpanzerfotos mit eingereicht werden.
Ab 1. Januar 2026 kann das CITES-Onlineportal „MelBA“ für die digitale Anmeldung des Tierbestandes und der Beantragung der EU-Bescheinigungen parallel zu den bisherigen Antragsform per Post bzw. E-Mail genutzt werden.
Weitere Informationen finden Sie in der Datei Informationen zum CITES-Onlineportal "MelBA".

Schutzstatusänderungen ab 23. Februar 2023

Durch die 19. WA-Vertragsstaatenkonferenz in Panama wurde u. a. die Neuaufnahme von Schamadrossel, Zebrawels (L46) und verschiedenen Schildkrötenarten (Moschusschildkröte, Schlammschildkröten, Höckerschildkröten und Erdschildkröten) beschlossen. Weitere Neuerungen zum 19. Januar 2023 betreffen die Vermarktungsgenehmigungen für Elefanten-Elfenbein. Änderungen ab 23.02.2023

CITES-Schutzstatusermittlung

Wichtige Meldeformulare:

Meldetabelle/Antrag auf EU-Bescheinigung (PDF)
"Tierbestandsmeldung gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung"
Stand: 2022

Herkunftsnachweis (PDF)
"Herkunfts-und Zuchtnachweis"
Stand: 2014

Zuchtprotokoll (PDF)
Stand: 2024

"Zeugenbestätigung für die Zucht" (PDF)
Stand: 2024

Auf der Seite "Artenschutzrechtliche Informationsschriften" finden Sie alle Formulare.

Informationen

Weitere Hinweise sind in den nachfolgenden Fachinformationen enthalten.

Internationaler Artenschutz (PDF)
CITES - Umsetztung in Sachsen-Anhalt
vom November 2024

Tote geschützte Tiere in Sachsen-Anhalt (PDF)
Fachinformation Nr. 1/2015

Informationen zum Artenschutz für den Zoofachhandel (PDF)
Fachinformation Nr. 3/2005
Überarbeitung: 2. Mai 2007

"Fotodokumentation von Individualmerkmalen bei Landschildkröten" (PDF)
Kurzinformation   

"Anzeigepflicht für Tiergehege an die Naturschutzbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte" (PDF)
Kurzinformation

Auf der Seite "Artenschutz-rechtliche Informationsschriften" finden Sie alle Informationen und Formulare.

Kontakt

Naturschutz
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Reideburger Str. 47
06116 Halle (Saale)

Kontrollaufgaben des Artenschutzes/
CITES-Büro

Zerbster Straße 7
39264 Steckby

Tel.: +49 39244 940-90 (Zentrale)
Fax: +49 39244 940-919
E-Mail an das CITES-Büro