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Buchführungspflicht

Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders bzw. streng geschützten Arten erwirbt oder in den Verkehr bringt, hat gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (1) ein Ein- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung nach dem Muster zu führen. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsnachweisen beizufügen, wie:

  • EU-Bescheinigungen,
  • Herkunftsnachweise und
  • behördliche Ausnahmegenehmigungen.

(1) Quelle: Gesetze im Internet
(Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz)

Muster Buchführung

Alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Die Buchführung kann auch in computergestützter Form erfolgen, wenn das Programm gegen jede nachträgliche Manipulation geschützt ist.

Letzte Aktualisierung: 11.07.2019 

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NEU:

Schutzstatusänderungen ab 23. Februar 2023 Durch die 19. WA-Vertragsstaatenkonferenz in Panama wurde u. a. die Neuaufnahme von Schamadrossel, Zebrawels (L46) und verschiedenen Schildkrötenarten (Moschusschildkröte, Schlammschildkröten, Höckerschildkröten und Erdschildkröten) beschlossen. Weitere Neuerungen zum 19. Januar 2023 betreffen die Vermarktungsgenehmigungen für Elefanten-Elfenbein. Änderungen ab 23.02.2023

Pressemitteilung 05/2023 vom 02.03.2023

Moschusschildkröte und Zebrawels L46 - Meldepflicht für neue Tierarten

Kontakt:

Naturschutz
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Reideburger Str. 47
06116 Halle (Saale)

Kontrollaufgaben des Artenschutzes/
CITES-Büro

Zerbster Straße 7
39264 Steckby

Tel.: +49 39244 940-90 (Zentrale)
Fax: +49 39244 940-919
E-Mail: cites(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de

Informationen:

Weitere Hinweise sind in den nachfolgenden Fachinformationen sowie unter Artenschutz-rechtliche Informationsschriften zu finden.