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Änderungen vom 15. Januar 2015

Wesentliche Änderungen zur Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006 und zur Formular-Verordnung (EU) Nr. 792/2012 durch die neuen Verordnungen (EU) Nr. 2015/56 und 2015/57 vom 15. Januar 2015 (Quelle BfN)

Die Änderungen treten am 05.02.2015 in Kraft.

Änderungen der VO (EG) Nr. 865/2006 durch die VO (EU) Nr. 2015/56:

a) Einführung der Bescheinigung für Musikinstrumente (Art. 44 h – 44 p):
Die neue Regelung ermöglicht die Ausstellung eines besonderen Dokuments für die mehrfache nichtkommerzielle grenzüberschreitende Beförderung von Musikinstrumenten zum persönlichen Gebrauch, die vom Künstler selbst transportiert werden. Diese Bescheinigung wird auf dem normalen Vordruck für die Ein- und Ausfuhrdokumente erteilt und ist für maximal 3 Jahre gültig. Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN). Für die Abfertigung werden den Zollstellen das Original der Bescheinigung sowie das Original und eine Kopie eines Ergänzungsblatts vorgelegt. Abfertigungsvermerke werden nur auf dem Ergänzungsblatt (Original und Kopie) vorgenommen. Die Kopie wird anschließend an das BfN übersandt. Entsprechend wird mit Musikinstrumentenbescheinigungen verfahren, die von Drittländern ausgestellt werden.

b) Nutzung der Wanderausstellungsbescheinigung für Orchester (Art. 1 Nr. 6):
Die Möglichkeit der Nutzung von Wanderausstellungsbescheinigungen wurde auf Orchester erweitert. Solche Dokumente werden zukünftig für Orchester ausgestellt, die ihre Musikinstrumente gemeinsam in einer Frachtgutsendung ein- oder ausführen. Im Gegensatz zu den genannten Musikinstrumentenbescheinigungen sind für die Einfuhren aus Drittländern, die mit einer Wanderausstellungsbescheinigung eingeführt werden, zusätzlich EU-Einfuhrgenehmigungen erforderlich.

c) Einfuhrgenehmigungspflicht für Jagdtrophäen für bestimmte Arten bzw. Populationen von Arten des Anhang B VO (EG) Nr. 338/97 (Art. 57 Abs. 3 a i. V. m. Anhang XIII):
Für folgende 6 Arten bzw. Populationen des Anhang B wird eine Einfuhrgenehmigungspflicht für die Einfuhr von Jagdtrophäen eingeführt:

  • Südliches Breitmaulnashorn (Ceratotherium simum simum); Populationen aus Südafrika und Swaziland,
  • Flusspferd (Hippopotamus amphibius),
  • Afrikanischer Elefant (Loxodonta africana); Populationen von Botswana, Namibia, Südafrika und Simbabwe,
  • Argali (Ovis ammon),
  • Löwe (Panthera leo) und
  • Eisbär (Ursus maritimus).

d) Bei der Wiederausfuhr von Gegenständen zum persönlichen Gebrauch und Hausrat, soweit diese Nashorn-Horn oder Elefantenelfenbein enthalten, ist zukünftig in jedem Fall eine Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich (Art. 58 Abs. 3 und 3 a).

e) Einführung einer weiteren Freimengen-Regelung bei Gegenständen zum persönlichen Gebrauch oder Hausrat für Exemplare aus AdlerholzAquilaria spp. und Gyrinops spp.- (Art. 57 Abs. 5 g) und Art. 58 Abs. 4).

Änderungen der Formular-VO (EG) Nr. 792/2012 durch die VO (EU) Nr. 2015/57
Die Änderungen in der Formular-VO betreffen die Einführung der Bescheinigung für Musikinstrumente.

                  

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Letzte Aktualisierung: 2015

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