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Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere

Inhaltsverzeichnis

  1. Die Bedeutung des besonderen Schutzes von Tieren 
  2. Besonders geschützte und streng geschützte Arten 
  3. Abgabe von Totfunden an Forschungs- oder Lehreinrichtungen
    3.1 Staatlich anerkannte Aufnahmeeinrichtungen für besonders geschützte und für streng geschützte Tiere
    3.2 Weitere in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigte vorrangig Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts für besonders geschützte Tiere
  4. Besitz von Totfunden für Forschung oder Lehre
    4.1 Streng geschützte Arten
    4.2 Besonders geschützte Arten
    4.3 Totfunde von Tieren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“) 
  5. Totfunde von Tieren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“)
  6. Verstorbene naturentnommene Pfleglinge von Zoos und Tiergärten
    6.1 Streng geschützte Tiere
    6.2 Besonders geschützte Tiere
    6.3 Tiere des Anhangs A, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“ s. Punkt 5) 
  7. Verstorbene gezüchtete oder eingeführte Tiere von Zoos, Tiergärten und privaten Haltern
    7.1 Streng geschützte Tiere des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97
    7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere
  8. Anforderungen an Präparatoren 
  9. Voraussetzungen für die Annahme von geschützten Tieren zur Präparation 
  10. Nachweispflicht
  11. Kennzeichnung
  12. Vermarktung
  13. Buchführungspflicht
  14. Gesetze, Merkblätter und weitere Informationen   

             

Letzte Aktualisierung: 16.07.2019

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Kontakt:

Naturschutz
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Reideburger Str. 47
06116 Halle (Saale)

Kontrollaufgaben des Artenschutzes/
CITES-Büro

Zerbster Straße 7
39264 Steckby

Tel.: +49 39244 940-90 (Zentrale)
Fax: +49 39244 940-919
E-Mail: cites(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de

Informationen:

Moschusschildkröte und Zebrawels L46 - Meldepflicht für neue Tierarten
Pressemitteilung 05/2023 vom 02.03.2023

Weitere Hinweise sind in den nachfolgenden Fachinformationen sowie unter Artenschutz-rechtliche Informationsschriften zu finden.