Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere
Inhaltsverzeichnis
- Die Bedeutung des besonderen Schutzes von Tieren
- Besonders geschützte und streng geschützte Arten
- Abgabe von Totfunden an Forschungs- oder Lehreinrichtungen
3.1 Staatlich anerkannte Aufnahmeeinrichtungen für besonders geschützte und für streng geschützte Tiere
3.2 Weitere in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigte vorrangig Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts für besonders geschützte Tiere - Besitz von Totfunden für Forschung oder Lehre
4.1 Streng geschützte Arten
4.2 Besonders geschützte Arten
4.3 Totfunde von Tieren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“) - Totfunde von Tieren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“)
- Verstorbene naturentnommene Pfleglinge von Zoos und Tiergärten
6.1 Streng geschützte Tiere
6.2 Besonders geschützte Tiere
6.3 Tiere des Anhangs A, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“ s. Punkt 5) - Verstorbene gezüchtete oder eingeführte Tiere von Zoos, Tiergärten und privaten Haltern
7.1 Streng geschützte Tiere des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97
7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere - Anforderungen an Präparatoren
- Voraussetzungen für die Annahme von geschützten Tieren zur Präparation
- Nachweispflicht
- Kennzeichnung
- Vermarktung
- Buchführungspflicht
- Gesetze, Merkblätter und weitere Informationen
Letzte Aktualisierung: 16.07.2019