Menu
menu

Wesentliche Änderungen des CITES-Schutzstatus zum 23. Februar 2023 durch die 19. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens

Umsetzung durch Verordnung (EU) 2023/966 vom 15. Mai 2023
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01997R0338-20230520

1. Allgemeine Hinweise zu den artenschutzrechtlichen Anforderungen

Zum 23. Februar 2023 treten die Änderungen des Schutzstatus verschiedener Arten gemäß den Beschlüssen der 19. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom November 2022 in Kraft.
Neu in die CITES-Anhänge werden u. a. die Schamadrossel (Kittacincla malabarica), der Zebrawels L46 (Hypancistrus zebra) und verschiedene Schildkrötenarten wie die Moschusschildkröte (Sternotherus odonatus), Schlammschildkröten der Gattung Kinosternon, Höckerschildkröten der Gattung Grapemys und Erdschildkröten der Gattung Rhinoclemmys aufgenommen.
Die Änderung der Anmerkung #10 zur Holzart Fernambuk (Paubrasilia echinata) sind für Musiker*innen von Bedeutung (siehe dazu Punkt 3).
Wie für alle besonders geschützten Tiere gelten auch für die neu in die CITES-Anhänge aufgenommenen Arten verschiedene Pflichten zur Anmeldung, Nachweisführung und ggf. Kennzeichnung sowie Buchführung. 

Meldepflicht und Nachweispflicht
Der aktuelle Bestand ist umgehend mittels Meldetabelle beim CITES-Büro Steckby oder bei der jeweiligen Naturschutzbehörde des Landkreises anzuzeigen (per Post, E-Mail oder Fax).
Jedem einzelnen Tier ist dabei eine laufende Nummer zuzuordnen und es ist mit möglichst allen Angaben in die Tabelle einzutragen.
Änderungen des Tierbestandes (Neuerwerb, Verkauf, Tod etc.) sind umgehend bzw. zumindest halbjährlich zu melden (bitte immer auf die laufende Nummer beziehen bzw. Neuerwerbungen weiter fortlaufend nummerieren).
Für Tiere, die nach dem 23. Februar 2023 erworben werden, sind dann mit der Meldetabelle auch Kopien der beim Kauf erhaltenen Herkunftsnachweise mit der Melde-Nr. mitzusenden.
Zum Nachweis eigener Nachzuchten ist ein kurzer Bericht über die Zuchtbedingungen mit 2 – 3 Fotos und eine Zeugenbestätigung beizufügen.

Nachweispflicht bei Abgabe von Tieren
Beim Verkauf ist vom Halter/Züchter ein Herkunftsnachweis mit der Melde-Nr. und mit allen weiteren Angaben zum Tier und zu den Elterntieren wie Jahrgang, Geschlecht, Größe und Besonderheit auszufüllen und dem Käufer als Legalitätsnachweis mitzugeben.

Buchführungspflicht
Für Händler und gewerbsmäßige Halter gilt eine Buchführungspflicht nach § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).

Einfuhr
Vor der Einfuhr in die EU ist eine Einfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn zu beantragen (s. Genehmigungen und Bescheinigungen | BFN). Dafür ist zwingend ein CITES-Exportdokument vom Versendungsland erforderlich.

Ausfuhr und Wiederausfuhr
Für die Aus- oder Wiederausfuhr aus der EU ist zuerst eine EU- Bescheinigung vom CITES-Büro in Steckby erforderlich. Mit diesem Dokument kann die Aus- bzw. Wiederausfuhr beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn beantragt werden. Die Tiere dürfen ohne diese Dokumente nicht in das Bestimmungsland eingeführt werden.

Anforderungen an die Halter geschützter Tiere
Einfuhr und Ausfuhr in die bzw. aus der EU
Meldetabelle (280 KB)
Herkunftsnachweis (15 KB, nicht barrierefrei)
Zeugenbestätigung Zucht (22 KB, nicht barrierefrei)

Weitere Hinweise und die Rechtsgrundlagen können unter: Grundlagen undAnforderungen an die Halter geschützter Tiere nachgelesen werden.

2. Änderungen der Arten-Anhänge

Neulistung in Anhang I

  • Adelaide-Blauzungenskink (Tiliqua adelaidensis)
  • Zwei Klappschildkrötenarten (Kinosternon cora und Kinosternon vogti)

Hochstufung in Anhang I

  • Gelbscheitelbülbül (Pycnonotus zeylanicus) (tritt mit 12-monatiger Verzögerung am 25.11.2023 in Kraft)
  • Batagur Sumpfschildkröte (Batagur kachuga)
  • Indische Scharnierschildkröte (Cuora galbinifrons)
  • Leiths Weichschildkröte (Nilssonia leithii)

Herabstufung von Anhang I auf Anhang II

  • Südliches Breitmaulnashorn (Ceratotherium simum simum) – nur die Population aus Namibia, ausschließlich für internationalen Handel mit lebenden Tieren zu in-situ Schutzzwecken und nur innerhalb der natürlichen und historischen Verbreitung von Ceratotherium simum in Afrika
  • Mexikanischer Präriehund (Cynomys mexicanus)
  • Aleuten-Zwerkanadagans (Branta canadensis leucopareia)
  • Kurzschwanzalbatros (Phoebastria albatrus)
  • Breitschnauzenkaiman (Caiman latirostris) - Population aus Brasilien, mit Annotierung
  • Leistenkrokodil (Crocodylus porosus) -Population der Palawan Inseln, Philippinen, mit Annotierung
  • Puerto Rico Boa (Chilabothrus inornatus)

Neulistung in Anhang II und Hochstufung von Anhang III

  • Schamadrossel (Copsychus malabaricus)
  • Grüne Wasseragame (Physignathus cocincinus)
  • Jeypor-Gecko (Cyrtodactylus jeyporensis)
  • Helmkopfgecko (Tarentola chazaliae)
  • Krötenechsen (Phrynosoma spp., Aufnahme der noch nicht gelisteten Arten in Anhang II)
  • Fransenschildkröten (Chelus fimbriata, beinhaltet Chelus orinocensis)
  • Geierschildkröte (Macrochelys temminckii, vorher Anhang III)
  • Schnappschildkröte (Chelydra serpentina, vorher Anhang III)
  • Höckerschildkröten (Graptemys barbouri, Graptemys ernsti, Graptemys gibbonsi, Graptemys pearlensis und Graptemys pulchra, vorher alle Anhang III)
  • Amerikanische Erdschildkröten (Rhinoclemmys spp.)
  • Schmalbrücken-Moschusschildkröte (Claudius angustatus)
  • Klapp- und Schlammschildkröten (Kinosternon spp., außer den Arten in Anhang A)
  • Riesenmoschusschildkröte (Staurotypus salvinii)
  • Mexikanische Moschusschildkröte (Staurotypus triporcatus)
  • Moschusschildkröten (Sternotherus spp.)
  • Dornrand-Weichschildkröte (Apalone spp., außer den Unterarten in Anhang A)
  • Glasfrösche (Centrolenidae spp.)
  • Lemur-Laubfrosch (Agalychnis lemur, mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken)
  • Laos-Warzenmolch (Laotriton laoensis, mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken)
  • Requiemhaie (Carcharhinidae spp., soweit noch nicht gelistet; tritt mit 12-monatiger Verzögerung am 25.11.2023 in Kraft)
  • Hammerhaie (Sphyrnidae spp., soweit noch nicht gelistet)
  • Süßwasser-Stechrochen (Potamotrygon albimaculata, Potamotrygon henlei, Potamotrygon jabuti, Potamotrygon leopoldi, Potamotrygon marquesi, Potamotrygon signata, Potamotrygon wallacei)
  • Geigen-/Gitarrenrochen (Rhinobatidae spp.)
  • Zebra-Harnischwels (Hypancistrus zebra, mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken, vorher Anhang III)
  • Seegurken (Thelenota spp., tritt mit 18-monatiger Verzögerung am 25.05.2024 in Kraft)
  • Ipê-Hölzer / Trompetenbäume (Handroanthus spp., Roseodendron spp., Tabebuia spp., jeweils mit Annotierung; treten mit 24-monatiger Verzögerung am 25.11.2024 in Kraft)
  • Rosenwurz (Rhodiola spp., mit Annotierung)
  • Doussié (Afzelia spp., Afrikanische Populationen, mit Annotierung)
  • Cumarú (Dipteryx spp., mit Annotierung; tritt mit 24-monatiger Verzögerung am 25.11.2024 in Kraft)
  • Padouk (Pterocarpus spp., Afrikanische Populationen, mit Annotierung)
  • Afrikanisches Mahagoni (Khaya spp., Afrikanische Populationen, mit Annotierung)

3. Änderung der Anmerkung/Annotierung #10 für Fernambuk

Die Anmerkung #10 findet ausschließlich auf die Holzart Fernambuk (Paubrasilia echinata) Anwendung:
"Alle Teile, Erzeugnisse und Endprodukte mit Ausnahme der Wiederausfuhr von fertigen Musikinstrumenten, fertigem Musikinstrumentenzubehör und fertigen Musikinstrumententeilen."
Das bedeutet, dass Musiker*innen auch weiterhin für Konzerttourneen mit Bögen aus Fernambukholz keine CITES-Dokumente benötigen. Der kommerzielle Handel mit fertigen Musikinstrumenten, fertigem Musikinstrumentenzubehör und fertigen Musikinstrumententeilen ist nur bei der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse aus dem Ursprungsland CITES-genehmigungspflichtig (s. BfN-Merkblatt Fernambuk).

Liste aller ab 23.02.2023 erstmalig geschützter Arten (140 KB, nicht barrierefrei)
Quelle: Secretariat of the Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES)
Ergebnisse der 19. CITES-Vertragsstaatenkonferenz 
Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN) 

Elefanten-Elfenbein

Eine wichtige Neuerung für alle Antiquitäten- und Klavierhändler ist, dass zum 19. Januar 2023 alle bisherigen Vermarktungsgenehmigungen für Elefanten-Elfenbein ungültig geworden sind und unter strengeren Bedingungen neu beantragt werden müssen. Vermarktungsgenehmigungen für Elfenbein können heute nur noch für Antiquitäten von vor 1947 und für Musikinstrumente von vor 1975 oder zur Reparatur solcher Gegenstände ausgestellt werden. Diese Maßnahme zum Schutz von Elefanten vor Wilderei zur Bedienung des Elfenbeinhandels wurde bereits 2021 beschlossen:

  • Elfenbein Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN)

Die Anträge auf EU-Vermarktungsgenehmigungen sind in Sachsen-Anhalt schriftlich zu richten an:

CITES-Büro
Zerbster Str. 7
39264 Steckby

Tel.: +49 39244 940-90 (Zentrale)
Fax: +49 39244 940-919
E-Mail: cites(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de

zurück zu "Aktuelle Gesetzesänderungen im Artenschutz"

Letzte Änderung: 05.10.2023

Zum Seitenanfang

Kontakt:

Naturschutz
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Reideburger Str. 47
06116 Halle (Saale)

Kontrollaufgaben des Artenschutzes/
CITES-Büro

Zerbster Straße 7
39264 Steckby

Tel.: +49 39244 940-90 (Zentrale)
Fax: +49 39244 940-919
E-Mail: cites(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de

Informationen:

Moschusschildkröte und Zebrawels L46 - Meldepflicht für neue Tierarten
Pressemitteilung 05/2023 vom 02.03.2023

Weitere Hinweise sind in den nachfolgenden Fachinformationen sowie unter Artenschutz-rechtliche Informationsschriften zu finden.