Menu
menu

Anforderungen des Gewässerschutzes

Die Festlegungen von Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland nach einem kombinierten Ansatz. Zunächst sind Abwassereinleitungen aus Punktquellen durch die Vorgaben von Emissionsgrenzwerten geregelt (Emissionsprinzip). Das heißt, es sind für die verschiedenen Abwasserarten, je nach Herkunft des Abwassers, durch die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Abwasserverordnung (AbwV) Anforderungen festgelegt, welche das Abwasser vor Einleitung in ein Gewässer erfüllen muss. Die Abwasserverordnung gilt auch für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiter).
Im Einzelfall ist jedoch hinsichtlich der Auswirkungen auf das Einleitgewässer zu prüfen, ob zusätzlich zu den in der Abwasserverordnung AbwV manifestierten Festlegungen weitergehende Anforderungen an die Beschaffenheit des zur Einleitung vorgesehenen Abwassers gestellt werden müssen (Immissionsprinzip).

Die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer erfordert daher eine behördliche Gestattung in Form der so genannten wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine solche darf die Wasserbehörde nur erteilen, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einleitung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 57 Wasserhaushaltsgesetz WHG neu).
Derjenige, der Abwasser einleiten will, ist also gezwungen, sein Abwasser durch technische Behandlungsverfahren auf einen bestimmten Qualitätszustand zu bringen, bevor es in ein Gewässer eingeleitet werden kann.

Für Abwasser aus kommunalen Kläranlagen gilt der Anhang 1 der AbwV.
Das Abwasser aus Industrie und Gewerbe ist in derzeit in 52 Branchen eingeteilt und die zu erfüllenden Kriterien sind in der Verordnung ebenfalls in Anhängen geregelt. Obwohl der § 1 Abs. 1 der AbwV auf die >in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereiche< abstellt, können die Anforderungen subsidiär auch für nicht explizit genannte Branchen herangezogen werden, zumindest soweit es sich dabei um vergleichbare Abwasser handelt.
Für Abwasser und Branchen, die in der AbwV nicht geregelt sind (z.B. Aquakulturen / Fischintensivhaltung und Soda-Herstellung), gilt:

  • Einleitung in Gewässer aus diesen Bereichen werden durch Einzelfallentscheidungen genehmigt,
  • Empfehlungen von nationalen Fachgremien, z.B. der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) fließen in die Entscheidungsfindung ein,
  • internationale Empfehlungen, z.B. BREF-Dokumente nach der IVU-Richtlinie werden bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

letzte Aktualisierung: 08/2010

Weitere Informationen

Kontakt

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Abteilung 2
Dezernat 21
Reideburger Straße 47
06116 Halle (Saale)

Dr. Angela Kordts
Telefon: +49 345 5704-440
Fax:+49 345 5704-405
E-Mail an Frau Dr. Kordts

Kommunalabwasser:
Frank Fromm
Telefon: +49 345 5704-378
Fax:+49 345 5704-405
E-Mail an Herrn Fromm

Industrieabwasser:
Anke Friedrich
Telefon: +49 345 5704-210
Fax:+49 345 5704-405
E-Mail an Frau Friedrich