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Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen im Sinne der Verordnung zur Überwachung und der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen (Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung – KKAÜVO) sind Anlagen zur Behandlung des im Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers mit einem Bemessungswert bis zu 50 Einwohnerwerten (EW). Abwasser aus Gewerbebetrieben kann in Kleinkläranlagen behandelt werden, wenn es bezüglich Menge und Zusammensetzung häuslichem Abwasser entspricht. Einwohnerwert ist die Summe aus Einwohnerzahl (EZ) und Einwohnergleichwert (EGW). Einwohnergleichwert ist ein Maß für die Schmutzfracht im gewerblichen Abwasser (z.B.: BSB5- Fracht), wobei die Schmutzfracht im gewerblichen Abwasser durch die einwohnerspezifische Schmutzfracht geteilt wird. Insofern vergleicht der Einwohnergleichwert die Schmutzfracht eines gewerblichen Abwassers mit jener aus dem häuslichen Abwasser einer einzelnen Person.

Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung (KKAÜVO)

Am 20.Oktober 2012 ist die Verordnung zur Überwachung der Selbstüberwachung und Wartung von Kleinkläranlagen am 19.10.2012 (pdf-Datei 984 KB, nicht barrierefrei) in Kraft getreten. Die Verordnung zur Änderung der Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung (pdf-Datei 823 KB, nicht barrierefrei) trat am 24. August 2021 in Kraft.

Die Wasserbehörden stellen den Gemeinden Daten zu den vorhandenen Kleinkläranlagen, die in ein Gewässer einleiten, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der KKAÜVO sowie nach Erteilung oder Änderung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Verfügung. Wird von der zuständigen Wasserbehörde eine Anordnung gegen einen Kleinkläranlagenbetreiber getroffen, so informiert die Wasserbehörde die Gemeinde über die Anordnung sowie über deren Erledigung.

Die Gemeinde kontrolliert die Selbstüberwachung und die Wartung von vollbiologischen Kleinkläranlagen nach Anlage 3 der Selbstüberwachungsverordnung vom 5. August 2021 (GVBl. LSA S. 457), in der jeweils geltenden Fassung und ihrer Reinigungsleistung vergleichbare Kleinkläranlagen durch Prüfung der Wartungsprotokolle (§ 2 Abs. 2 KKAÜVO).

Kleinkläranlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 KKAÜVO fallen, wie Ein- und Mehrkammerabsetz- und Ausfaulgruben, kontrolliert die Gemeinde durch Einsichtnahme in das Betriebstagebuch, Sichtkontrolle der Anlage und Prüfung der ordnungsgemäßen Schlammentnahme. Die Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Sichtkontrolle der Kleinkläranlagen haben mindestens einmal im Berichtszeitraum nach § 2 Abs. 5 KKAÜVO zu erfolgen (§ 2 Abs. 4 KKAÜVO).

Die Gemeinde übersendet der zuständigen Wasserbehörde für Kleinkläranlagen im Sinne § 2 Absätze 2 und 4 KKAÜVO, aus denen in ein Gewässer eingeleitet wird, alle zwei Jahre einen Bericht, in dem die Ergebnisse der Überwachung zusammengefasst sind. Für nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Kleinkläranlagen berichtet die Gemeinde erstmals innerhalb von einem Jahr nach der Inbetriebnahme der Anlage. Stellt die Gemeinde im Berichtszeitraum keine Mängel oder Schäden fest oder sind die festgestellten Mängel oder Schäden in einer angemessenen Frist beseitigt, so verlängert sich der Abstand bis zum nächsten Bericht auf drei Jahre.

Der Betreiber einer Kleinkläranlage ist dazu verpflichtet, der Gemeinde die Errichtung, die wesentliche Änderung sowie Betreiberwechsel und Stilllegung einer Kleinkläranlage unverzüglich anzuzeigen und die Protokolle der Wartung innerhalb eines Monats nach der Wartung zu übermitteln. Mit Zustimmung des Betreibers der Kleinkläranlage können die Wartungsprotokolle auch durch den Fachkundigen, der mit der Wartung der Kleinkläranlage beauftragt wurde, der Gemeinde übersandt werden. Soweit die Übersendung durch den Fachkundigen erfolgt, kann eine elektronische Übermittlung verlangt werden. Der Betreiber der Kleinkläranlage ist verpflichtet, den beanstandeten Mangel oder Schaden innerhalb der festgesetzten Frist zu beheben und dies der Gemeinde anzuzeigen.

Das zuständige Ministerium hat mit dem Erlass zum Vollzug der Verordnung zur Überwachung der Selbstüberwachung und Wartung von Kleinkläranlagen vom 13.11.2013 (RdErl. KKAÜVO, pdf-Datei 58 KB, nicht barrierefrei) Hinweise und Regelungen über den Datenaustausch zwischen der Wasserbehörde und der Gemeinde getroffen.

Für den Datenaustausch zwischen Wasserbehörden und Gemeinden im Rahmen des Vollzuges der Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung (KKAÜVO) wird den Wasserbehörden und den Aufgabenträgern die Datenaustauschplattform ProWa L zur Verfügung gestellt. Derzeit erfassen die Wasserbehörden alle Kleinkläranlagen und die dazugehörigen Daten in der zentralen Datenbank der Datenaustauschplattform ProWa L. Damit werden den Gemeinden die notwendigen Daten in der Datenbank bereitgestellt.

Für die Gemeinden steht in Kürze die Arbeitsplatzversion der Datenaustauschplattform ProWa L zur Verfügung, mit der auf die Daten der zentralen Datenbank zugegriffen werden kann. Die Software wird auf dieser Seite zum Download bereitgestellt. Die Arbeitsplatzversion für die Aufgabenträger erhält die notwendigen Daten zu den Kleinkläranlagen bei der Erstanmeldung über eine integrierte E-Mail Schnittstelle von der zentralen Datenbank. Die Gemeinden haben die Mitarbeiter zu benennen, die für den Datenaustausch und die Berichterstattung zuständig sind. Diese Mitarbeiter erhalten vom LAU die Anmeldeinformationen zugesandt. Die Gemeinde hat die Daten der Mitarbeiter in der Excel-Tabelle "Abforderungen Zugangsdaten Gemeinden" einzutragen und an das LAU zu übersenden.

Selbstüberwachungsverordnung (SÜVO) (pdf-Datei, 897 KB, nicht barrierefrei)

Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung (KKAÜVO) (pdf-Datei, 44 KB, nicht barrierefrei)

Verordnung zur Änderung der KKAÜVO (pdf-Datei, 823 KB, nicht barrierefrei)

Erlass zum Vollzug der Verordnung zur Überwachung der Selbstüberwachung und Wartung von Kleinkläranlagen (RdErl. KKAÜVO) (pdf-Datei, 188 KB, nicht barrierefrei)

Nach § 5 Abs. 2 KKAÜVO von der Wasserbehörde an die Gemeinde zu übergebende Daten (pdf-Datei, 57 KB, nicht barrierefrei)

Nach § 2 Abs. 5 KKAÜVO von der Gemeinde an die Wasserbehörden zu berichtende Daten (pdf-Datei, 46 KB, nicht barrierefrei)

Formular des Kontrollberichtes der Gemeinden an die Wasserbehörde (pdf-Datei 1,7 MB, nicht barrierefrei)

Abforderung Zugangsdaten Gemeinden (pdf-Datei 43 KB, nicht barrierefrei)

Die Arbeitsplatzversion der Datenaustauschplattform ProWa L für Gemeinden steht hier zum Download bereit: ProWa_Anlagenverwaltung (zip-Datei 8,4 MB, nicht barrierefrei)

Für die Installation von ProWa wurde die folgende Installationsanleitung mit Checkliste erarbeitet:

Check_ProWa_Aufgträger_UWB_Datum (pdf-Datei 91 KB, nicht barrierefrei)

Nutzen Sie die Installationsanleitung mit Checkliste, um eine fehlerfreie Installation zu erhalten, sowie die Systemumgebung und den Installationsverlauf für weitere Serviceanfragen zu dokumentieren.

Für den automatischen Datenaustausch stehen folgende Schnittstellen zur Verfügung:

ASCII Schnittstellenbeschreibung (pdf-Datei 47 KB, nicht barrierefrei)

XML Schnittstellenstruktur (pdf-Datei 35 KB, nicht barrierefrei)

Die Datenfeldbeschreibungen für die Schnittstellen ist der ASCII-Schnittstellenbeschreibung zu entnehmen.

Sofern Sie Fragen zu den Schnittstellen haben, wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller der Software ProWa L.

Letzte Aktualisierung: 28.04.2022