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Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 29b BImSchG i.V. § 29a BImSchG

Aufgabe eines bekannt gegebenen Sachverständigen

Aufgabe des bekannt gegebenen Sachverständigen ist es, die Überwachungstätigkeit der Behörden von eigenen sachverständigen Ermittlungen zu entlasten. In Abhängigkeit insbesondere von den im Bekanntgabeverfahren überprüften Kenntnissen und Fähigkeiten des Sachverständigen, erstreckt sich diese Tätigkeit auf die im Rahmen des § 29a BImSchG anfallenden sicherheitstechnischen Prüfungen und die Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen in bestimmten genehmigungsbedürftigen Anlagenarten nach dem Anhang der 4. BImSchV in Verbindung mit persönlich vertretenen Fachgebieten.

Voraussetzungen

Voraussetzung einer Bekanntgabe ist das Vorliegen der im Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der 41. BImSchV genannten Bekanntgabevoraussetzungen. Demnach ist neben den Anforderungen an die Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit, gerätetechnische Ausstattung und das Hilfspersonal auch das Vorliegen einer entsprechenden Haftpflichtversicherung  nachzuweisen. Hierzu sind die diesbezüglichen Hinweise und Festlegungen der Arbeitshilfe 41. BImSchV zu beachten.

Antrag

Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Bekanntgabe als Sachverständiger nach §29b BImSchG einen Antrag voraus. Das entsprechend zu verwendende Formular ist auch im Anhang 2 der vorbezeichneten Arbeitshilfe enthalten.
Antragsteller mit Geschäftssitz im Land Sachsen-Anhalt richten den Antrag ergänzt durch die geforderten Angaben und Anlagen an das:
 
Landesamt für Umweltschutz
Sachsen-Anhalt
Dezernat 31
Reideburger Straße 47
06116 Halle (Saale).

Verfahrensdurchführung

Nach Antragseingang im LAU wird zunächst eine Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit, Aussagekraft und Aktualität der enthaltenen Angaben und Erklärungen durchgeführt. Sofern erforderlich werden in diesem Verfahrensstadium Veranlassungen zur Ergänzung oder Unterlagennachreichung getroffen.
Liegen alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vor, werden bei den bekannt gebenden Behörden der anderen Bundesländer etwaige dortige Bedenken zur Zuverlässigkeit des Antragstellers oder darüber hinaus bestehende Einwände zum Bekanntgabebegehren abgefragt. Zudem erfolgt die Prüfung der Fachkunde und sachlichen Ausstattung. Im Zuge derer werden u.a. auch die vorgelegten Referenzen überprüft und ggf. ein Fachgespräch mit den Sachverständigen durchführt. 
Liegen alle Prüfungsergebnisse vor, wird die sich daraus ergebende Entscheidung dem Antragsteller durch Bescheid bekannt gegeben. Dieser weist u. a. den Aufgabenumfang, ggf. Einschränkungen sowie die Befristung der Bekanntgabe aus und enthält vom Antragsteller zu beachtende Hinweise und Nebenbestimmungen (wie die Anzeige wesentlicher Änderungen, der Nachweis der Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, die Berichterstattung zu bei Prüfungen festgestellten bedeutsamen Mängeln etc.).Die Veröffentlichung der Bekanntgabe erfolgt im Recherche-System-Messstellen-Sachverständige (ReSyMeSa).

Verfahrensdauer

Die Dauer des Bekanntgabeverfahrens richtet sich sowohl nach dem Zeitpunkt, an dem die Antragsunterlagen vollständig im LAU vorliegen, als auch dem umfangsbezogenen Prüfaufwand. Es ist von einer Verfahrensdauer von bis zu vier Monaten auszugehen.

Verfahrenskosten

Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens werden Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) fällig. Diese Kosten sind durch den Antragsteller zu tragen. Dies gilt gleichfalls, falls dem Begehren nur eingeschränkt gefolgt, es abschlägig beschieden, der Antrag zurückgezogen oder das Verfahren von Amts wegen eingestellt wird.
Die Höhe der Verfahrenskosten wird entsprechend der Tarifstelle 23 der laufenden Nummer 76 der AllGO LSA  in Ansatz gebracht. Diese setzen sich demnach zusammen aus dem Grundbetrag nach Nr. 23.2.1, den Kosten für etwaige erhöhte Aufwendungen (Nr. 23.2.2) und der Kompetenzprüfung (Nr. 23.2.3).

Letzte Aktualisierung: 10.08.2021

Ansprechpartner

Immissionsschutz, Luftqualität, Physikalische Einwirkungen

Dr. Robin Sircar
Tel.: +49 345 5704 511
E-Mail an Herrn Dr. Sircar

Rainer Lux
Tel.: +49 345 5704-566
Fax: +49 345 5704-505
E-Mail an Herrn Lux

Abteilung 3
Dezernat 31
Reideburger Straße 47
06116 Halle (Saale)