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Regelungen für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen unter Verwendung fester Brennstoffe

Mit Ende des Jahres 2024 müssen nach den "Regelungen für Einzelraumfeuerungsanlagen unter Verwendung von Feststoffen" alte Einzelraumfeuerungsanlagen Außerbetrieb genommen bzw. nachgerüstet werden. Welche Einzelraumfeuerungsanlagen betroffen sind, wird nachfolgend beschrieben. 

Arten von Einzelraumfeuerungsanlagen

Unter Einzelraumfeuerungsanlage versteht man eine Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird. Dazu zählen:

  • offene Kamine
  • vor Ort gesetzte Grundöfen
  • Herde und Backöfen, Küchenöfen
  • Industriell gefertigte Speicheröfen, Specksteinöfen
  • Kaminöfen
  • Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze
  • Pelletöfen
  • Saunaöfen

Zulässige Brennstoffe

Als feste Brennstoffe dürfen folgende Regelbrennstoffe eingesetzt werden, sofern die Feuerungsanlage nach Angaben des Herstellers für deren Einsatz geeignet ist:

  • Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks
  • Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks
  • Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf
  • Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgabe September 2005
  • naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen
  • naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde
  • Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms „Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität
  • Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe (nur in automatisch beschickten Feuerungsanlagen, die im Rahmen der Typprüfung mit den jeweiligen Brennstoffen geprüft wurden)
     

Grenzwerte und Nachrüstverpflichtungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. einzuhaltende Emissionsgrenzwerte, Überprüfung durch Schornsteinfeger, einzusetzende Brennstoffe) sind in der 1. BImSchV festgeschrieben (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen). Im Folgenden sind Informationen zu den geltenden Anforderungen der verschiedenen Feuerungsanlagen zusammengestellt.

Ansprechpartner für den benötigten Nachweis sind die Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger. Fachfragen beantworten auch die Umweltämter der Landkreise und der kreisfreien Städte. (Kontaktdaten rechts).

Antike Öfen

Errichtung oder Herstellung vor 01.01.1950

  • keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung

Offene Kamine

  • dürfen nur gelegentlich betrieben werden (weniger als 30 Tage im Jahr)
  • zugelassene Brennstoffe:
    • naturbelassenes, stückiges Holz
    • Holzbriketts nach DIN 51731
  • keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung
     

Grundöfen

Grundöfen sind Wärmespeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden.

Errichtung bis einschließlich 31.12.2014

Keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung

Errichtung ab 01.01.2015

Ausstattung mit nachgeschalteter Einrichtung zur Staubminderung nach dem Stand der Technik, es sei denn, sie halten folgende Grenzwerte ein:

Feuerstättenart             CO [g/m³] Staub [g/m³]
Grundöfen 1,25 0,04

Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte kann entweder durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers, oder durch eine Messung vor Ort durch einen Schornsteinfeger geführt werden.

Herde, Backöfen, Küchenöfen, Heizungsherde

Errichtung bis einschließlich 21.03.2010

bei nichtgewerblichem Gebrauch und einer Nennwärmeleistung unter 15 kW besteht keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung

Errichtung ab 22.03.2010 bis einschließlich 31.12.2024

Feuerstättenart CO [g/m³] Staub [g/m³]
Herde 3,0 0,075
Heizungsherde 3,5 0,075

Errichtung ab 01.01.2025

Feuerstättenart CO [g/m³] Staub [g/m³]
Herde 1,5 0,04
Heizungsherde 1,5 0,04

Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen

Alle Feuerstättenarten, die in der Tabelle bislang nicht genannt wurden (z.B. Kamin- und Pelletöfen, Kachelofeneinsätze) unterliegen den folgenden Regelungen.

Errichtung bis einschließlich 21.03.2010

Weiterbetrieb nur unter Einhaltung folgender Grenzwerte:

Feuerstättenart             CO [g/m³] Staub [g/m³]
Einzelraumfeuerung 4,0 0,15

Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte kann entweder durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers, oder durch eine Messung vor Ort durch einen Schornsteinfeger geführt werden.

Kann ein solcher Nachweis nicht geführt werden (Grenzwerte werden nicht eingehalten), sind die Feuerungsanlagen zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen.

 
Datum auf Typenschild Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
Bis einschließlich 31.12.1974 oder nicht mehr feststellbar 31.12.2014
01.01.1975 bis 31.12.1984 31.12.2017
01.01.1985 bis 31.12.1994 31.12.2020
01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010 31.12.2024

Errichtung ab 22.03.2010 bis einschließlich 31.12.2014

Einhaltung folgender Grenzwerte:

Feuerstättenart             CO [g/m³] Staub [g/m³] Mindestwirkungsgrad [%]
Raumheizer mit Flachfeuerung 2,0 0,075   73
Raumheizer mit Füllfeuerung 2,5   0,075 70
Speicheröfen, Kamineinsätze 2,0 0,075 75
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung 2,0 0,075 80
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung 2,5 0,075 80
Pelletöfen ohne Wassertasche 0,40 0,05 85
Pelletöfen mit Wassertasche 0,40 0,03 90

Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte wird durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers (Typprüfung) geführt.

Errichtung ab 01.01.2015

Einhaltung folgender Grenzwerte:

Feuerstättenart CO [g/m³] Staub [g/m³] Mindestwirkungsgrad [%]
Raumheizer mit Flachfeuerung 1,25 0,04 73
Raumheizer mit Füllfeuerung 1,25 0,04 70
Speicheröfen, Kamineinsätze 1,25 0,04 75
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung 1,25 0,04 80
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung 1,25 0,04 80
Pelletöfen ohne Wassertasche 0,25 0,03 85
Pelletöfen mit Wassertasche 0,25 0,02 90

Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte wird durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers (Typprüfung) geführt.

Nachrüstung von Staubminderungseinrichtungen

Wie in der obenstehenden Tabelle dargestellt, müssen einige Feuerungsanlagen mit einer Staubminderungsanlage nach dem Stand der Technik (Staubabscheider) nachgerüstet werden, damit sie die geforderten (Staub-)Grenzwerte einhalten und weiter betrieben werden können. Ein Staubabscheider darf nur verwendet werden, wenn für ihn eine Bauartzulassung vorliegt. Die Bauartzulassung wird i.d.R. vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt, welches auch eine Liste an zugelassenen Staubabscheidern auf seiner Internetseite veröffentlicht (Staubabscheider für Feuerungsanlagen | DIBt - Deutsches Institut für Bautechnik). Um dem Stand der Technik zu entsprechen, muss der Staubabscheider einen Staubabscheidegrad von mindestens 50 % erreichen (VDI 3670:2016). Für Einzelraumfeuerungsanlagen werden in der Regel elektrostatische Abscheider oder filternde Abscheider genutzt. Der Einbau eines Staubabscheiders sollte frühzeitig mit dem zuständigen Schornsteinfeger abgestimmt und von einem Schornsteinbau- oder Ofenbaufachbetrieb durchgeführt werden, um sicher zu gehen, dass alle Anforderungen erfüllt sind.

Neue Einzelraumfeuerungsanlagen werden sowohl als Kompaktanlagen mit integrierten Emissionseinrichtungen (Staubabscheider, Katalysator) als auch Öfen mit separatem Zubehör für die Rauchgasreinigung vertrieben. Auf dem deutschen Markt dürfen nur Einzelraumfeuerungsanlagen angeboten werden, die für das Gesamtsystem, das heißt Ofen gemeinsam mit Emissionsminderungseinrichtung, die Typprüfung nachweislich bestanden haben. Bei der Beschaffung (z. B. über den internationalen Online-Handel) ist darauf zu achten, dass eine Ofenanlage mit dem gegebenenfalls notwendigen Zubehör für die Rauchgasreinigung erworben wird.

Kontakt/Ansprechpartner

Schornsteinfegerinnung Sachsen-Anhalt
Am Bahnhof 5 A
06408 Ilberstedt
Telefon: 03471 - 64096-0

Landeshauptstadt Magdeburg
Untere Immissionsschutzbehörde
Julius-Bremer-Straße 10
39104 Magdeburg
Telefon: 0391 540-2674
E-Mail: immissionsschutz@ua.magdeburg.de 

Stadt Halle (Saale)
Fachbereich Umwelt
Team Untere Immissionsschutz-/Abfallbehörde
Hansering 15
06108 Halle (Saale)
Telefon: 0345 221-4673

Stadt Dessau-Roßlau
Amt für Umwelt- und Naturschutz
Untere Abfall-, Immissionsschutz-, Chemikaliensicherheits-, Bodenschutzbehörde / Umweltplanung
Markt 5
06862 Dessau-Roßlau
Telefon: 0340 204- 2083
E-Mail: immissionsschutz@dessau-rosslau.de 

Altmarkkreis Salzwedel
Umweltamt
Sachgebiet Immissionsschutz
Karl-Marx-Straße 15
29410 Salzwedel, Hansestadt
Telefon: 03901 840 7151

Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Fachdienst Klima- und Immissionsschutz
Ziegelstraße 10
06749 Bitterfeld-Wolfen OT Bitterfeld
Telefon: 03493 341-710

Landkreis Börde
Amt für Planung und Umwelt
Sachgebiet Immissionsschutz
Triftstraße 9-10
39387 Oschersleben
Telefon: 03904 7240-4336
E-Mail: planung-umwelt@landkreis-boerde.de

Burgenlandkreis
Umweltamt
Landratsamt Außenstelle Weißenfels
Am Stadtpark 6
06667 Weißenfels
Telefon: 03443 372 241
E-Mail: umweltamt@blk.de 

Landkreis Harz
Umweltamt
Sachgebiet Immissionsschutz/Chemikaliensicherheit
Friedrich-Ebert-Str. 42
38820 Halberstadt
Telefon: 03941 5970-5758
E-Mail: umweltamt@kreis-hz.de 

Landkreis Jerichower Land
Fachbereich Umwelt
Sachgebiet Immissionsschutzbehörde/Abfallbehörde
Kreishaus Genthin
Brandenburger Straße 100
39307 Genthin
Telefon: 03921 949 7000
E-Mail: immissionsschutz@lkjl.de 

Landkreis Mansfeld-Südharz
Umweltamt
Sachgebiet Immissionsschutz
Lindenallee 56
06295 Lutherstadt Eisleben
Telefon: 03464 535 4500
E-Mail: umweltamt@lkmsh.de 

Saalekreis
Umweltamt
Sachgebiet Immissionsschutz
Domplatz 9
06217 Merseburg
Telefon: 03461 40-1918
E-Mail: immissionsschutz@saalekreis.de 

Salzlandkreis
Fachdienst Natur und Umwelt
Sachgebiet Immission und Chemie
Ermslebener Straße 77
06449 Aschersleben
Telefon: 03471 684-1936
E-Mail: umwelt@kreis-slk.de 

Landkreis Stendal
Umweltamt
Sachgebiet Immissionsschutz
Hospitalstraße 1-2
39576 Hansestadt Stendal
Telefon: 03931 607 271

Landkreis Wittenberg
Fachdienst Umwelt und Abfallwirtschaft
Untere Immissionsschutzbehörde
Breitscheidstraße 4
06886 Lutherstadt Wittenberg
Telefon: 03491 806 2950