Regelungen für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen unter Verwendung fester Brennstoffe
Mit Ende des Jahres 2024 müssen nach den "Regelungen für Einzelraumfeuerungsanlagen unter Verwendung von Feststoffen" alte Einzelraumfeuerungsanlagen Außerbetrieb genommen bzw. nachgerüstet werden. Welche Einzelraumfeuerungsanlagen betroffen sind, wird nachfolgend beschrieben.
Arten von Einzelraumfeuerungsanlagen
Unter Einzelraumfeuerungsanlage versteht man eine Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird. Dazu zählen:
- offene Kamine
- vor Ort gesetzte Grundöfen
- Herde und Backöfen, Küchenöfen
- Industriell gefertigte Speicheröfen, Specksteinöfen
- Kaminöfen
- Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze
- Pelletöfen
- Saunaöfen
Zulässige Brennstoffe
Als feste Brennstoffe dürfen folgende Regelbrennstoffe eingesetzt werden, sofern die Feuerungsanlage nach Angaben des Herstellers für deren Einsatz geeignet ist:
- Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks
- Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks
- Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf
- Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgabe September 2005
- naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen
- naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde
- Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms „Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität
- Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe (nur in automatisch beschickten Feuerungsanlagen, die im Rahmen der Typprüfung mit den jeweiligen Brennstoffen geprüft wurden)
Grenzwerte und Nachrüstverpflichtungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. einzuhaltende Emissionsgrenzwerte, Überprüfung durch Schornsteinfeger, einzusetzende Brennstoffe) sind in der 1. BImSchV festgeschrieben (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen). Im Folgenden sind Informationen zu den geltenden Anforderungen der verschiedenen Feuerungsanlagen zusammengestellt.
Ansprechpartner für den benötigten Nachweis sind die Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger. Fachfragen beantworten auch die Umweltämter der Landkreise und der kreisfreien Städte. (Kontaktdaten rechts).
Antike Öfen
Errichtung oder Herstellung vor 01.01.1950
- keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung
Offene Kamine
- dürfen nur gelegentlich betrieben werden (weniger als 30 Tage im Jahr)
- zugelassene Brennstoffe:
- naturbelassenes, stückiges Holz
- Holzbriketts nach DIN 51731
- keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung
Grundöfen
Grundöfen sind Wärmespeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden.
Errichtung bis einschließlich 31.12.2014
Keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung
Errichtung ab 01.01.2015
Ausstattung mit nachgeschalteter Einrichtung zur Staubminderung nach dem Stand der Technik, es sei denn, sie halten folgende Grenzwerte ein:
Feuerstättenart | CO [g/m³] | Staub [g/m³] |
---|---|---|
Grundöfen | 1,25 | 0,04 |
Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte kann entweder durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers, oder durch eine Messung vor Ort durch einen Schornsteinfeger geführt werden.
Herde, Backöfen, Küchenöfen, Heizungsherde
Errichtung bis einschließlich 21.03.2010
bei nichtgewerblichem Gebrauch und einer Nennwärmeleistung unter 15 kW besteht keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung
Errichtung ab 22.03.2010 bis einschließlich 31.12.2024
Feuerstättenart | CO [g/m³] | Staub [g/m³] |
---|---|---|
Herde | 3,0 | 0,075 |
Heizungsherde | 3,5 | 0,075 |
Errichtung ab 01.01.2025
Feuerstättenart | CO [g/m³] | Staub [g/m³] |
---|---|---|
Herde | 1,5 | 0,04 |
Heizungsherde | 1,5 | 0,04 |
Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen
Alle Feuerstättenarten, die in der Tabelle bislang nicht genannt wurden (z.B. Kamin- und Pelletöfen, Kachelofeneinsätze) unterliegen den folgenden Regelungen.
Errichtung bis einschließlich 21.03.2010
Weiterbetrieb nur unter Einhaltung folgender Grenzwerte:
Feuerstättenart | CO [g/m³] | Staub [g/m³] |
---|---|---|
Einzelraumfeuerung | 4,0 | 0,15 |
Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte kann entweder durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers, oder durch eine Messung vor Ort durch einen Schornsteinfeger geführt werden.
Kann ein solcher Nachweis nicht geführt werden (Grenzwerte werden nicht eingehalten), sind die Feuerungsanlagen zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen.
Datum auf Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
---|---|
Bis einschließlich 31.12.1974 oder nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 |
01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 |
01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 |
01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Errichtung ab 22.03.2010 bis einschließlich 31.12.2014
Einhaltung folgender Grenzwerte:
Feuerstättenart | CO [g/m³] | Staub [g/m³] | Mindestwirkungsgrad [%] |
---|---|---|---|
Raumheizer mit Flachfeuerung | 2,0 | 0,075 | 73 |
Raumheizer mit Füllfeuerung | 2,5 | 0,075 | 70 |
Speicheröfen, Kamineinsätze | 2,0 | 0,075 | 75 |
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung | 2,0 | 0,075 | 80 |
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung | 2,5 | 0,075 | 80 |
Pelletöfen ohne Wassertasche | 0,40 | 0,05 | 85 |
Pelletöfen mit Wassertasche | 0,40 | 0,03 | 90 |
Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte wird durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers (Typprüfung) geführt.
Errichtung ab 01.01.2015
Einhaltung folgender Grenzwerte:
Feuerstättenart | CO [g/m³] | Staub [g/m³] | Mindestwirkungsgrad [%] |
---|---|---|---|
Raumheizer mit Flachfeuerung | 1,25 | 0,04 | 73 |
Raumheizer mit Füllfeuerung | 1,25 | 0,04 | 70 |
Speicheröfen, Kamineinsätze | 1,25 | 0,04 | 75 |
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung | 1,25 | 0,04 | 80 |
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung | 1,25 | 0,04 | 80 |
Pelletöfen ohne Wassertasche | 0,25 | 0,03 | 85 |
Pelletöfen mit Wassertasche | 0,25 | 0,02 | 90 |
Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte wird durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers (Typprüfung) geführt.
Nachrüstung von Staubminderungseinrichtungen
Wie in der obenstehenden Tabelle dargestellt, müssen einige Feuerungsanlagen mit einer Staubminderungsanlage nach dem Stand der Technik (Staubabscheider) nachgerüstet werden, damit sie die geforderten (Staub-)Grenzwerte einhalten und weiter betrieben werden können. Ein Staubabscheider darf nur verwendet werden, wenn für ihn eine Bauartzulassung vorliegt. Die Bauartzulassung wird i.d.R. vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt, welches auch eine Liste an zugelassenen Staubabscheidern auf seiner Internetseite veröffentlicht (Staubabscheider für Feuerungsanlagen | DIBt - Deutsches Institut für Bautechnik). Um dem Stand der Technik zu entsprechen, muss der Staubabscheider einen Staubabscheidegrad von mindestens 50 % erreichen (VDI 3670:2016). Für Einzelraumfeuerungsanlagen werden in der Regel elektrostatische Abscheider oder filternde Abscheider genutzt. Der Einbau eines Staubabscheiders sollte frühzeitig mit dem zuständigen Schornsteinfeger abgestimmt und von einem Schornsteinbau- oder Ofenbaufachbetrieb durchgeführt werden, um sicher zu gehen, dass alle Anforderungen erfüllt sind.
Neue Einzelraumfeuerungsanlagen werden sowohl als Kompaktanlagen mit integrierten Emissionseinrichtungen (Staubabscheider, Katalysator) als auch Öfen mit separatem Zubehör für die Rauchgasreinigung vertrieben. Auf dem deutschen Markt dürfen nur Einzelraumfeuerungsanlagen angeboten werden, die für das Gesamtsystem, das heißt Ofen gemeinsam mit Emissionsminderungseinrichtung, die Typprüfung nachweislich bestanden haben. Bei der Beschaffung (z. B. über den internationalen Online-Handel) ist darauf zu achten, dass eine Ofenanlage mit dem gegebenenfalls notwendigen Zubehör für die Rauchgasreinigung erworben wird.