Licht - optische Strahlung
Der Bereich der optischen Strahlung fängt mit der Infrarot-Strahlung (Wärmestrahlung), die bei ca. 1013 Hz beginnt und bis etwa 3,8 x 1014 Hz reicht, an. Daran schließt sich das sichtbare Licht zwischen 3,8 x 1014 und 7,9 x 1014 Hz (entspricht Wellenlängen von ungefähr 780 bis 380 nm) an. Mit der ultravioletten Strahlung zwischen 7,9 x 1014 und ca. 1,5 x 1015 Hz (kurzwellige Ultraviolettstrahlung mit Wellenlängen < 200 nm) endet der Bereich der nichtionisierenden Strahlung. Die Übergänge zwischen den einzelnen Bereichen des elektromagnetischen Spektrums sind fließend.
Im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist sichtbares Licht, einschließlich der infraroten und ultravioletten Strahlung, das von einer Anlage ausgeht, eine Emission im Sinne dieses Gesetzes. Wenn diese Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeiführen können, sind das schädliche Umwelteinwirkungen, denen gemäß dem BImSchG entgegengewirkt werden muss.
Künstliche Lichtquellen können zu Blendungen bzw. zu störenden Wohnraumaufhellungen führen. Da es keine allgemeine Verwaltungsvorschrift gemäß § 48 BImSchG gibt, die
- Licht-Immissionswerte, die nicht überschritten werden dürfen,
- Licht-Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist sowie
- Verfahren zur Ermittlung der Licht-Emissionen und -Immissionen
festlegt, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) den zuständigen Immissionsschutzbehörden Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen zur Verfügung gestellt. Wesentliche Inhalte betreffen:
- Angaben zur Messung und Beurteilung der Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen sowie Hinweisen zur Vermeidung von Belästigungen
- Anhang 1 Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - und Vorschläge zu deren Minderung
- Anhang 2 Empfehlungen zur Ermittlung, Beurteilung und Minderung der Blendwirkung von Photovoltaikanlagen
Optische Immission von Windkraftanlagen
Ein Spezialfall von Lichtimmissionen ist der bewegte periodische Schattenwurf von Windkraftanlagen. Da es auch hierzu keine allgemeine Verwaltungsvorschrift gibt, wird zur Beurteilung und Vermeidung dieser Einwirkung ebenfalls auf Hinweise der LAI, „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen“ verwiesen.
IR/UV-Strahlung
Schädliche Einwirklungen durch Anlagen, die Infrarotstrahlung (IR-Strahlung) bzw. Ultraviolette Strahlung (UV-Strahlung) aussenden, kommen im öffentlichen Bereich in der Regel nicht vor. Im Arbeitsbereich gilt nicht das Immissionsschutzrecht sondern das Arbeitsschutzrecht. Bei der Nutzung von UV-Strahlung zur Hautbräunung in Solarien besteht eine vertragsrechtliche Beziehung, deswegen obliegt die Überwachung hier den Verbraucherschutzbehörden.
Wichtige Informationen über mögliche Schädigungen durch natürliche IR- und UV-Strahlung durch Sonneneinwirkung oder Solarienbesuche sind der Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) zu entnehmen.
Künstliche Beleuchtung
Das Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat eine Publikation "Künstliche Außenbeleuchtung" mit Tipps zur Vermeidung und Verminderung störender Lichtimmissionen veröffentlicht.