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Informationen für Bürgerinnen und Bürger - Ist mein Produkt sicher?

Egal ob Sie Wäsche waschen, das Bad putzen oder die Wände streichen - wenn Sie sich die Produkte genauer anschauen, sehen Sie eine rote Raute. Bei dieser roten Raute handelt es sich um ein Gefahrenpiktogramm. Auf einen Blick soll erkenntlich sein, dass von dem Produkt eine Gefahr ausgehen kann. Begleitet wird dieses Gefahrenpiktogramm mit Gefahren- und Sicherheitshinweise sowie einem Signalwort.

Mithilfe dieser Gefahrenkennzeichnung können Sie sich über die Gefährlichkeit des Produktes informieren. Die Basis hierfür legt die Verordnung (EG) 1272/2008 "CLP-Verordnung".

Eine weitere Möglichkeit, sich über gefährliche Produkte zu informieren, bietet die europäische Datenbank "Safety Gate"

Damit Sie als Anwender die zwar gefährlich eingestuften Stoffe sicher verwenden können, prüfen die Chemikalienbehörden im Rahmen der Marktüberwachung jährlich über hunderte Produkte.

CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, genannt CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging), ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten und beruht auf dem global harmonisierten System der Vereinten Nationen (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien.

Eines der Hauptziele der CLP-Verordnung besteht in der Festlegung, ob ein Stoff oder Gemisch Eigenschaften aufweist, die zur Einstufung als gefährlich führen. Aufgrund dieser Einstufung müssen Kennzeichnungen in Form von Gefahrensymbolen (Piktogramme in Form von roten Rauten) sowie Gefahren- und Sicherheitshinweisen auf der Verpackung angebracht werden. Die Gefahrenkennzeichnung mit Hilfe von Kennzeichnungsetiketten und Sicherheitsdatenblättern ermöglicht ebenfalls die Mitteilung der Gefahreneinstufung an den Anwender eines Stoffes oder Gemisches, um diesen auf die Gefahr und die Notwendigkeit, den damit verbundenen Risiken entgegenzuwirken, aufmerksam zu machen.

Die Hersteller und Importeure von Stoffen sind verpflichtet, Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen für die von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffen an das von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) geführte Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis) zu melden.

 

Sie möchten mehr über die roten Rauten, sprich die Gefahrenkennzeichnung wissen? Dann nutzen Sie die Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin oder die des Helpdesk reach-clp-biozid.

Safety Gate

Safety Gate ist das Schnellwarnsystem für den Informationsaustausch über gefährliche Non-Food-Produkte. Es informiert die Produktsicherheitsbehörden über die Art des als gefährlich bewerteten Produkts, das von dem Produkt ausgehende Risiko und über die vom Wirtschaftsakteur oder von den Behörden ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verwendung eines gefährlichen Produkts. 

Warnmeldungen (Rückhol- oder Rückrufaktionen) können unter folgenden Link eingesehen werden: Safety Gate: the EU rapid alert system for dangerous non-food products

Auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt eine Produktsicherheitsdatenbank, die eine Suche nach Kategorie oder Suchbegriff ermöglicht: BAuA - Datenbank "Gefährliche Produkte in Deutschland".

Marktüberwachung der Chemikaliensicherheitsbehörden

Die Herstellung, Verwendung und auch das Inverkehrbringen von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen kann verboten, beschränkt oder an bestimmte Bedingungen geknüpft sein. Produkte, die die chemikalienrechtlichen Vorschriften nicht erfüllen, sind nicht vermarktungsfähig.

Das Ziel der Marktüberwachung im Bereich der Chemikaliensicherheit besteht darin, Stoffe, Gemische und Erzeugnisse entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefährdung zu überwachen und Risiken für Umwelt und Gesundheit zu minimieren. Neben dem Schutz von Gesundheit und Umwelt dient die Marktüberwachung von Chemikalien auch dem freien Warenverkehr. Durch die Kontrolle der Marktzugangsbedingungen soll ein fairer Wettbewerb der Marktteilnehmenden ermöglicht werden.

Das Inverkehrbringen von nicht vorschriftskonformen Chemikalien soll möglichst effektiv unterbunden bzw. sollen schnelle und wirksame Nachbesserungen bei weniger gravierenden Mängeln durchgesetzt werden. Dabei müssen die Maßnahmen der Marktüberwachung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in der Warenkette einsetzen.

Für die Marktüberwachung von Chemikalien ergeben sich in Sachsen-Anhalt folgende Zuständigkeiten:

  • Die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Chemikaliensicherheitsbehörden sind, mit Ausnahme des Arbeitsschutzes, für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts im Hinblick auf den allgemeinen Gesundheitsschutz und zum Schutz der Umwelt im Bereich des Einzelhandles und des Verbrauchers zuständig.
  • Das Landesverwaltungsamt als obere Chemikaliensicherheitsbehörde ist, mit Ausnahme des Arbeitsschutzes, für den Vollzug des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts bei Herstellern, Importeuren sowie im Großhandel zuständig.

Den Chemikalienbehörden ist es zu verdanken, dass jährlich hunderte Produkte im Rahmen der Marktüberwachung kontrolliert werden.

Aktualisierungsdatum
02.09.2026

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