PIC-Verordnung über die Aus- und Einfuhr von gefährlichen Chemikalien
Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 "PIC-Verordnung (Prior Informed Consent)" regelt die Aus- und Einfuhr beschränkter oder verbotener gefährlicher Industriechemikalien und von Pestiziden im internationalen Handel entsprechend dem Rotterdamer Übereinkommen. Ein Ziel der PIC-Verordnung ist die Förderung der gemeinsamen Verantwortung und Zusammenarbeit beim internationalen Handel mit gefährlichen Chemikalien zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Den Empfängerländern sollen Informationen darüber zur Verfügung gestellt werden, wie gefährliche Chemikalien sicher gelagert, transportiert, verwendet und entsorgt werden können.
Die im Anhang I der PIC-Verordnung aufgeführten Chemikalien sind in der europäischen Union zur Verwendung verboten oder unterliegen strengen Beschränkungen. Daher werden Unternehmen, die Chemikalien aus dem Anhang I der PIC-Verordnung in Länder außerhalb der europäischen Union ausführen möchten, Verpflichtungen auferlegt. Für alle Chemikalien des Anhangs I der PIC-Verordnung gilt das Verfahren der Ausfuhrnotifikation, d. h. der Ausführer muss gemäß Artikel 8 Absatz 2 jede erste Ausfuhr des Kalenderjahres in ein Nicht-EU-Land melden. Die erste Meldung hat mindestens 35 Tage vor der Ausfuhr zu erfolgen.
Für Chemikalien des Anhangs I Teil 2 und 3 der PIC-Verordnung ist eine ausdrückliche Zustimmung des Empfängerlandes erforderlich, ohne die eine Ausfuhr nicht erfolgen darf (PIC-Verfahren). Dabei enthält Teil 2 Stoffe, die Kandidaten für die Aufnahme in das PIC-Verfahren sind und Teil 3 diejenigen Stoffe, die bereits diesem Verfahren unterliegen.
Die Ausfuhr von Chemikalien und Artikeln aus dem Anhang V der PIC-Verordnung ist verboten.
In Deutschland ist die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die für die Durchführung der PIC-Verordnung zuständige nationale Behörde.
Weitere Informationen siehe BAuA - Regulierung von Chemikalien und Bioziden - Informationen zur PIC-Verordnung - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) unterstützt die EU, deren Mitgliedstaaten und die Industrie bei der Umsetzung der PIC-Verordnung. Sie unterhält die Datenbank ePIC, über die das gesamte Verfahren elektronisch abgewickelt wird.
Aktualisierungsdatum
02.09.2026
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