POP - Persistente organische Schadstoffe
Die POP-Verordnung (EU) 2019/1021 hat als Ziel, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (POP, engl. Persistent Organic Pollutants) zu schützen.
Dies erfolgt durch:
- Verbote oder
- die möglichst baldige Einstellung oder
- die Beschränkung
der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Stoffen, die dem Übereinkommen von Stockholm über persistente organische Schadstoffe oder dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe unterliegen.
Was sind POP?
POP sind organische Verbindungen, die
- persistent, d.h. lange Zeit in der Umwelt verbleiben,
- bioakkumulativ, d.h. die Anreicherung in der Nahrungsmittelkette,
- (öko-)toxisch, d.h. die Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, sind und
- ubiquitär auftreten, d.h. aufgrund weiträumigen Transports in der Umwelt weltweit verbreitet sind.
Regelungsbereiche der POP-Verordnung
Alle im Anhang I und II genannten Stoffe fallen unter den Regelungscharakter der POP-VO. Im Anhang I sind alle verbotenen Stoffe gelistet, während im Anhang II die Stoffe mit Beschränkungen geführt werden.
Artikel 3 der POP-Verordnung regelt das Verbot zur Herstellung, Inverkehrbringung und Verwendung von Stoffen des Anhangs I. Dies beinhaltet auch Gemische und Erzeugnisse, die solche Stoffe enthalten.
Artikel 5 der POP-Verordnung reguliert Lagerbestände, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffe bestehen/enthalten. Hier unterscheidet man über die Lagerbestände, wo kein Verwendungszweck zugelassen ist. Diese werden als Abfälle behandelt. Weiterhin gibt es Lagerbestände, wo eine Verwendung als Ausnahme zugelassen ist. Diese müssen, wenn sie 50 kg überschreiten, durch das bereitgestellte Meldeformular an die zuständige Überwachungsbehörde jährlich gemeldet werden.
Aktualisierungsdatum
02.09.2026
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