REACH-Verordnung
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ist seit dem 1. Juni 2007 in Kraft und regelt, welche chemischen Stoffe vermarktet werden dürfen. Sie enthält Anforderungen an die Herstellung, den Import, das Inverkehrbringen sowie die Verwendung für Stoffe an sich sowie für Stoffe in Gemischen oder in Erzeugnissen.
In der REACH-Verordnung sind Verfahren zur Erfassung und Bewertung von Informationen über die Eigenschaften und Gefahren von Stoffen festgelegt.
Zentraler Baustein ist die Registrierung der hergestellten und importierten Stoffe ab einer Menge von einer Tonne oder mehr pro Jahr. Im Registrierungsdossier müssen Unternehmen umfangreiche Informationen zum Stoff und dessen Verwendung übermitteln, Gefahren und mögliche Risiken beurteilen sowie Maßnahmen für eine sichere Handhabung beschreiben. Dabei gilt: „Ohne Daten - kein Markt“.
Die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, sogenannte besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC – substances of very high concern), unterliegt nach REACH einer Zulassungspflicht. Die SVHC werden zunächst identifiziert und in die „Kandidatenliste“ aufgenommen, die von der ECHA veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert wird. Nach der Entscheidung zur Aufnahme von SVHC in den Anhang XIV unterliegen diese Stoffe der Zulassungspflicht. Einen Antrag auf Zulassung können sowohl nachgeschaltete Anwender als auch Hersteller und Importeure stellen.
Bereits mit Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste ergeben sich Informations- und Meldepflichten nicht nur bezüglich der aufgeführten Stoffe als solche oder in Gemischen, sondern auch auf ihr Vorkommen in Erzeugnissen.
Neben dem Zulassungsverfahren besteht auch die Möglichkeit, die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen zu beschränken. Das bedeutet, oben genannte Tätigkeiten können an bestimmte Bedingungen gebunden oder ganz untersagt werden.
Anhang XVII der REACH-Verordnung listet alle beschränkten Stoffe/Stoffgruppen mit den jeweiligen Verwendungen auf. Laufend werden weitere Stoffe/Stoffgruppen in diesen Anhang aufgenommen bzw. bestehende Beschränkungseinträge aktualisiert .
Eine besondere Stellung haben Erzeugnisse unter REACH. Die Erzeugnisse selbst müssen nicht registriert werden. Es gibt aber unter bestimmten Bedingungen Registrierungspflichten für Stoffe in Erzeugnissen, wenn diese freigesetzt werden sollen, oder Mitteilungspflichten für Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften.
So sind Lieferanten, Produzenten, Importeure und Händler von Erzeugnissen, die SVHC in einer Konzentration von über 0,1 % Massenanteil (w/w) enthalten, seit dem 5. Januar 2021 verpflichtet, Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der REACH-Verordnung zu den betreffenden Erzeugnissen an die ECHA zu übermitteln. Dafür wurde von der ECHA die SCIP-Datenbank (Substances of Concern In Products) eingerichtet, die der Umsetzung der Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie umsetzt. Die SCIP-Datenbank ergänzt die nach der REACH-Verordnung bestehenden Mitteilungs- und Anmeldepflichten für Stoffe auf der Kandidatenliste.
Weiterführende Informationen:
Helpdesk reach-clp-biozid:
Zulassungsverfahren für chemische Stoffe
Europäische Chemikalienagentur (ECHA):
Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe
Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe "Authorisation List"
Liste der Beschränkungen
Ansprechpartner
Zuständige Vollzugsbehörde und erster Ansprechpartner für Unternehmen in Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt, Sachgebiet Chemikaliensicherheit.
Zusätzliche Informationen und Hilfestellungen bietet das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt über die REACH-CLP-Biozid-Auskunftsstelle an.
Aktualisierungsdatum
02.09.2026
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