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Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) gilt für das Inverkehrbringen von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen. Sie regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen nicht nur Verbote und Beschränkungen sondern auch Anforderungen in Bezug auf die gewerbliche Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen, die den Kriterien der Spalte 1 in Anlage 2 der ChemVerbotsV entsprechen.

Erlaubnispflicht

Die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte bedarf grundsätzlich der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 6 ChemVerbotsV - Erlaubnispflicht). Die Erlaubnis ist in Sachsen-Anhalt bei dem zuständigen Landkreis bzw. bei der zuständigen kreisfreien Stadt vor Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen.
Eine Grundanforderung für die Durchführung der Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische ist, dass die Abgabe oder die Bereitstellung für Dritte nur von einer

  • im Betrieb beschäftigten Person durchgeführt wird,
  • die die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV nachgewiesen hat,
  • im Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Anzeigepflicht

Erleichterte Anforderungen ergeben sich bei der Abgabe oder bei der Bereitstellung ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten. Die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung an diesen Personenkreis muss vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde angezeigt werden (§ 7 ChemVerbotsV - Anzeigepflicht). In Sachsen-Anhalt ist für die Prüfung und Entgegennahme der Anzeige das Landesverwaltungsamt in Halle (Saale) zuständig. Ansprechpartner, Formulare oder Anträge finden Sie auf unserer Kontaktseite (siehe "Mehr zum Thema").

Die Abgabe an den o.g. Verwenderkreis darf nicht nur durch die sachkundige Person, sondern auch durch beauftragte Personen erfolgen. Die beauftragte Person sollte

  • im Besitz der Zuverlässigkeit,
  • mindestens 18 Jahre alt und
  • von der sachkundigen Person (jährlich) belehrt worden sein.

Hinweis:
Bei Biozidprodukten bestimmter Produktarten (bspw. Rodentizide, Insektiziden und Antifouling-Produkte), die unter die ChemVerbotsV fallen, darf die Abgabe oder die Bereitstellung ausschließlich durch eine sachkundige Person erfolgen.

Sachkunde

Um die erforderliche Sachkunde nach der ChemVerbotsV zu erlangen, ist es notwendig die Prüfung zur (umfassenden/eingeschränkten) Sachkunde bei der zuständigen Behörde oder bei einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung erfolgreich abzulegen. Zur Aufrechterhaltung der Sachkunde ist regelmäßig (aller 3 bzw. 6 Jahre) die Teilnahme an einer der Art der Sachkunde entsprechenden Fortbildungsveranstaltung erforderlich.
In Sachsen-Anhalt ist für die Abnahme der Sachkundeprüfung das Landesverwaltungsamt in Halle (Saale) zuständig.
Das Anmeldeformular und die Kontaktdaten finden Sie auf unserer Kontaktseite (siehe "Mehr zum Thema).

Aktualisierungsdatum
02.09.2026

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