Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamine und Kachelöfen müssen bestimmte Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Das legt eine deutschlandweite Verordnung seit 2010 fest. Für damals bereits bestehende Anlagen wurden Übergangsfristen eingeräumt, innerhalb derer ein entsprechender Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte erbracht werden muss. Als bestehende Anlagen gelten alle, die bis zum Stichtag 22. März 2010 errichtet wurden.
Die längste Übergangsfrist galt für Anlagen, die zwischen 1995 und 2010 errichtet wurden. Sie endet nun am 31.12.2024. Hält die Anlage die vorgeschriebenen Grenzwerte nicht ein, muss sie bis Ende des Jahres entweder mit einer geeigneten Abgasreinigungseinrichtung nachgerüstet oder stillgelegt werden. Ausnahmen gibt es dabei unter anderem für antike Öfen, die älter als 1950 sind, oder bestimmte Küchenherde.
Ansprechpartner für den benötigten Nachweis sind die Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger. Fachfragen beantworten auch die Umweltämter der Landkreise und der kreisfreien Städte.
Alle Informationen zu Grenzwerten gibt es hier auf unserer Website.