Luftreinhalteplanung
Mit der RICHTLINIE 2008/50/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Luftqualität und saubere Luft Europas werden Luftqualitätsziele und Grundsätze für eine gemeinsame Strategie zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Luftverunreinigung, Geräuschen, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt.
Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erfolgt durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV).
Zur Gewährleistung der Einhaltung der Grenzwertkriterien von Luftschadstoffen werden in den Rechtsnormen Instrumentarien in Form von Luftreinhalteplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen (vorherige Begriffsregelung: Luftreinhalte- und Aktionspläne) festgelegt, die bei der Überschreitung bzw. der Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte verursacherbezogene emissionsmindernde Maßnahmen zur kurzfristigen und dauerhaften Reduzierung der Luftschadstoffe beinhalten. Die Zuständigkeit für die Erstellung von Luftreinhalteplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetz liegt in Sachsen-Anhalt beim Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU).
Übersicht zu den Luftreinhalteplänen und Plänen für kurzfristige Maßnahmen in Sachsen-Anhalt
Aktivitäten auf dem Gebiet der Luftreinhalteplanung in Sachsen-Anhalt resultieren aus der Belastung durch Partikel PM10 und Stickstoffdioxid (NO2). Insbesondere in Ballungsräumen und verkehrsdichten Gebieten erweist sich die Einhaltung des seit dem 01.01.2005 gültigen Partikel PM10-Tagesmittelwertes von 50 µg/m³ (zulässig 35 Überschreitungen im Jahr) und des seit dem 01.01.2010 gültigen NO2-Jahresmittelwertes von 40 µg/m³ als schwierig.
Nachfolgend sind die in Sachsen-Anhalt in Kraft gesetzten Luftreinhaltepläne und Pläne mit kurzfristigen Maßnahmen aufgezeigt.
Eine allgemeine Übersicht zu den Luftreinhalteplänen und Plänen mit kurzfristigen Maßnahmen in Deutschland ist den Internetseiten des Umweltbundesamt zu entnehmen.
Studien und Evaluierungen der Luftreinhaltepläne für die Ballungsräume Magdeburg und Halle (Saale)
Mit der Inkraftsetzung der Luftreinhaltepläne in Sachsen-Anhalt wurde den Forderungen nach Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwertkriterien für die Luftschadstoffe Partikel PM10 und Stickstoffdioxid (NO2) Rechnung getragen.
Schwerpunkt weiterer Aktivitäten betrifft die Luftreinhalteplanung in den Ballungsräumen Magdeburg und Halle (Saale). Im Rahmen von Evaluierungen erfolgt die stetige Überprüfung der festgelegter Maßnahmen hinsichtlich Umsetzung und Wirkung.
Studien
- Untersuchung von Maßnahmen zur Fortschreibung der Luftreinhalte- und Aktionsplanung für die Landeshauptstadt Magdeburg und Halle (Saale) 2008 - Bericht und Anlage
- Untersuchung von Maßnahmen zur Fortführung der Luftreinhalteplanung für den Ballungsraum Halle - 2017
Evaluierungen
Fristverlängerungen nach Artikel 22 der Luftqualitätsrichtlinie
Mit Artikel 22 der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG konnten für bestimmte Gebiete oder Ballungsräume Ausnahmen zur verpflichtenden Einhaltung von Grenzwerten für Partikel PM10 bzw. eine Verlängerung der Frist zur Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Benzol gegenüber der EU-Kommission beantragt werden. Zur Gewährung der Ausnahmen waren bei der Antragstellung durch die Mitgliedstaaten alle relevanten Informationen zur Beurteilung der Voraussetzung für die Fristverlängerung entsprechend der Mitteilung der Kommission SEC(2008)2132 darzulegen.
Eine erste Entscheidung der EU-Kommission erfolgte am 25.02.2009 für 10 Gebiete, darunter das Gebiet Harz in Sachsen-Anhalt mit der Stadt Aschersleben aufgrund der in den Jahren 2005, 2006 und 2007 aufgetretenen Partikel PM10-Grenzwertüberschreitung des Tagesmittelwertkriteriums.
Ein weiterer Beschluss der EU-Kommission auf Fristverlängerung folgte am 07.10.2011 für die Ballungsräume Magdeburg und Halle aufgrund von NO2-Grenzwertüberschreitungen des Jahresmittelwertes in den Jahren 2009 und 2010.
Die Informationen über Mitteilungen und Entscheidungen zur Fristverlängerung sind auf den Internetseiten der EU-Kommission veröffentlicht.
Informationen zu Umweltzonen
letzte Aktualisierung: 05.08.2021