3. Abgabe von Totfunden an Forschungs- oder Lehreinrichtungen
Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt.
Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)].
Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ s. Punkt 5).
3.1 Staatlich anerkannte Aufnahmeeinrichtungen für besonders geschützte und für streng geschützte Tiere
- Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale)
- Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg
- Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau
- Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel)
- Staatliche Vogelschutzwarte Steckby
- Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“
- Nationalparkverwaltung „Harz“
- Verwaltung des Naturparks „Drömling“
- Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“
3.2 Weitere in Sachsen-Anhalt für die Aufnahme von besonders geschützten Arten berechtigte, vorrangig Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts
- Universitäten und Fachhochschulen
- naturkundliche Museen
- alle Schulen
- Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft
- Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft
- Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime
In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (s. Punkt 9c)).
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Letzte Aktualisierung: 19.06.2019