Buchführungspflicht
Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders bzw. streng geschützten Arten erwirbt oder in den Verkehr bringt, hat gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (1) ein Ein- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung nach dem Muster zu führen. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsnachweisen beizufügen, wie:
- EU-Bescheinigungen,
- Herkunftsnachweise und
- behördliche Ausnahmegenehmigungen.
(1) Quelle: Gesetze im Internet
(Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz)
Muster Buchführung
Alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Die Buchführung kann auch in computergestützter Form erfolgen, wenn das Programm gegen jede nachträgliche Manipulation geschützt ist.
Letzte Aktualisierung: 11.07.2019