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Besonders geschützte und streng geschützte Arten

Link zu:
Wissenschaftliches Informations-System Internationaler Artenschutz 
Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN)

1. Rechtliche Grundlagen für die besonders geschützten und streng geschützten Arten

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 je nach dem Grad der Gefährdung einen besonderen und einen strengen Schutz von Tieren und Pflanzen fest. Diese besonders geschützten und die zusätzlich streng geschützten Arten unterliegen einschlägigen Verboten wie den Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 BNatSchG sowie des Artikels 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97 (s. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen.

Artenschutzrechtliche Verbote Rechtliche Grundlagen
Naturentnahmeverbot § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG
Verbot des Fallenfangs § 4 Absatz 1 BArtSchV
Störverbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG
Besitzverbot § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG
Vermarktungsverbot Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie
§ 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG
Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie
§ 45 Absatz 1 BNatSchG
Aussetzungs- bzw. Ansiedlungsverbote § 40 Absatz 4 BNatschG

Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) den strengen Besitz- und Vermarktungs-verboten (s. Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere).

2. Nachweispflicht

Besonders und streng geschützte Tiere dürfen nur in Besitz genommen und gehandelt werden, wenn der Besitzer eine Ausnahme dafür nachweisen kann. Gemäß § 45 Bundesnaturschutzgesetz bestehen Ausnahmen davon insbesondere für legal gezüchtete oder mit Genehmigung eingeführte Tiere (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen).

Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere über die Nachweispflicht hinaus weitere strenge Anforderungen zu erfüllen (s. Anforderungen an Tierhalter).

Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen an Halter geschützter Tiere kann durch Bußgeld geahndet werden. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme.

3. Schutzstatus

Der Schutzstatus geschützter Arten kann vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Namen im Internet unter www.wisia.de ermittelt werden, dem „Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz“ des Bundesamtes für Naturschutz.

Einen Überblick über die Schutzkategorien und Beispiele für besonders geschützte und die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle.

Beispiele für besonders geschützte Arten

Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten

Rechtsgrundlage

Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör

Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör

Anhang A der EG-Verordnung
Nr. 338/97

Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir)

keine

Anhang B der EG-Verordnung
Nr. 338/97

Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke

Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke

Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG

Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse

keine
(s. Anlage 1 BArtSchV)

Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG (1)

Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien

94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz,
Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper

Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung
(BArtSchV)

(1) Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind.

Letzte Aktualisierung: 11.07.2019

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Kontakt:

Naturschutz
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Reideburger Str. 47
06116 Halle (Saale)

Kontrollaufgaben des Artenschutzes/
CITES-Büro

Zerbster Straße 7
39264 Steckby

Tel.: +49 39244 940-90 (Zentrale)
Fax: +49 39244 940-919
E-Mail: cites(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de

Informationen:

Moschusschildkröte und Zebrawels L46 - Meldepflicht für neue Tierarten
Pressemitteilung 05/2023 vom 02.03.2023

Weitere Hinweise sind in den nachfolgenden Fachinformationen sowie unter Artenschutz-rechtliche Informationsschriften zu finden.