Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren
letzte Aktualisierung: 18.12.2024
Lärmaktionsplanentwürfe 4. Stufe
Für Städte und Gemeinden, die von Hauptverkehrsstraßen (HVS) ausgehenden Lärmeinwirkungen ausgesetzt sind, besteht die Verpflichtung sowohl zur Ausfertigung von Lärmkarten als auch zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen (LAP). Zu den HVS zählen Land- und Bundesstraßen sowie Autobahnen mit einer Verkehrsbelegung von jährlich mehr als 3 Millionen Fahrzeugen (8.200 Kfz/24 Stunden bei Umrechnung auf die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke DTV). Die im Jahr 2022 für die betroffenen Städte und Gemeinden ausgefertigten Lärmkarten beschränken sich somit auf eine Darstellung der Verkehrsgeräuscheinwirkungen, die von derartigen Straßenabschnitten hervorgerufen werden (Lärmkartierung für Hauptverkehrsstraßen 2022). Straßen mit DTV-Werten unterhalb von 8.200 Kfz/Tag sowie grundsätzlich alle Straßen in kommunaler Trägerschaft sind folglich nicht Bestandteil der Lärmkartierung. Ausgenommen hiervon sind die beiden Ballungsräume Halle (Saale) und Magdeburg, die erweiterten Lärmkartierungspflichten unterliegen.
Neben den HVS können die Städte und Gemeinden, die darüber hinaus Lärmeinwirkungen durch Haupteisenbahnstrecken (HES) und gegebenenfalls Fluglärmeinwirkungen durch den Großflughafen Leipzig-Halle (GFH) ausgesetzt sind, Maßnahmen für die Minderung dieser Lärmarten in den Lärmaktionsplänen festlegen. Aufgrund der eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten der fluglärmbetroffenen Städte und Gemeinden sowie der Aufstellung eines gesonderten, bundesweiten Lärmaktionsplanes für die HES durch das Eisenbahn-Bundesamt dürfte die Aufnahme von Maßnahmen für diese Lärmarten in den Lärmaktionsplan besonderen Einzelfällen vorbehalten sein. Gleiches gilt für die zusätzliche Lärmaktionsplanaufstellung von Städten und Gemeinden, die ausschließlich Einwirkungen durch HES aufweisen.
Die Lärmaktionsplanung stellt ein Managementinstrument für die Bewältigung von Lärmkonflikten und Schutz von Gebieten geringer Lärmbelastung (sogenannte ruhige Gebiete) dar. Abgesehen von vorgegebenen Mindestinhalten haben die zur LAP-Aufstellung verpflichteten Städte und Gemeinden einen großen Ausgestaltungsspielraum. Sie können insbesondere die Beurteilungsmaßstäbe für sicherzustellende bzw. anzustrebende Lärmschutzanforderungen individuell festlegen, den Betrachtungsrahmen der (Verkehrs-)Lärmquellen erweitern sowie Lärmminderungsmaßnahmen und Festsetzungen ruhiger Gebiete im LAP verankern. Allerdings obliegt es ebenso dem Ermessen der zur LAP-Aufstellung verpflichteten Städte und Gemeinden von einer Festlegung von Maßnahmen Abstand zu nehmen, wenn beispielsweise keine bzw. geringe Lärmbetroffenheiten zu verzeichnen sind.
Bürgerinnen und Bürger ist eine Mitwirkung an der LAP-Aufstellung zu ermöglichen. Das Beteiligungsverfahren beschränkt sich in dieser Hinsicht nicht nur auf Information und Anhörung. Die Umsetzung der rechtsverbindlichen Vorgaben beinhaltet in der Regel zwei Phasen der Öffentlichkeitsbeteiligung. In der ersten Phase werden die Lärmkarten (einschließlich zugehörige Berichte) ausgelegt und die Bürgerinnen und Bürger können schriftlich Stellung beziehen und beispielsweise auf folgende Aspekte eingehen:
- Hinweise und Anmerkungen zu den Lärmkartierungsergebnissen
- Äußerungen zu weiteren, nicht dargestellten Lärmproblemen
- Anregungen und Vorschläge zur Verbesserung der Lärmsituation (Lärmminderungsmaßnahmen) sowie zum Schutz ruhiger Gebiete
In der zweiten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung besteht die Gelegenheit sich zum erarbeiteten Entwurf des Lärmaktionsplanes zu äußern. Für eine Rückmeldung zum Planverfahren steht in beiden Beteiligungsphasen jeweils ein Zeitraum von mindestens vier Wochen zur Verfügung. Die Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben.
Durch Bürgerbeteiligung kann die Verwaltung die Bedürfnisse und Interessen der örtlichen Gemeinschaft besser berücksichtigen und insgesamt transparenter handeln. Die Grenze des zumutbaren Verkehrslärms ist allerdings nicht durch gesetzlich bestimmte Grenzwerte festgelegt. Diese Konstellation erschwert es den zur LAP verpflichteten Städten und Gemeinden lärmschutzmindernde Maßnahmen für Verkehrswege in fremder Baulast (Bund, Land, Kreis) zu erwirken. Die Betrachtung von Lärmschutz als Gemeinlastaufgabe sowie eine auf Verständnis der unterschiedlichen Perspektiven ausgerichtete Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit sind daher ein wichtiger Faktor, um abgestimmte Strategien zu entwickeln und letztlich Verbesserungen hinsichtlich des Lärmschutzes zu erzielen.
Vor dem Hintergrund der anstehenden Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren der 4. Runde der Lärmaktionsplanung in Sachsen-Anhalt werden die nachstehenden Informationen bereitgestellt.
Übersichten lärmkartierungspflichtiger Verkehrswege
Die Lage und die Verkehrsstärke der lärmkartierungspflichtigen Verkehrswege gehen aus den nachstehenden Karten hervor.
- Karte lärmkartierungspflichtige Hauptverkehrsstraßen
- Karte lärmkartierungspflichtige Haupteisenbahnstrecken
Eine Übersichtskarte mit den Städten und Gemeinden in Sachsen-Anhalt, die zur Aufstellung bzw. zur Fortschreibung eines Lärmaktionsplanes verpflichtet sind, finden Sie hier (LAP-Gemeinden). Das gesamte Verkehrsnetz der Haupteisenbahnstrecken ist hierbei Bestandteil der Lärmaktionsplanung des Eisenbahn-Bundesamtes (Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes - Lärmaktionsplanung).
Ranking nach Lärmbetroffenheiten
Ausgehend von den Lärmbelastetenzahlen für die Lärmkennziffern LDEN > 65 dB(A) und LNight > 55 dB(A) sowie den auf Statistiken beruhenden Fallzahlen starker Lärmbelästigungen (HA) und starker Schlafstörungen (HSD) wurde – nach Lärmarten getrennt - jeweils ein Ranking der am stärksten lärmbelasteten Städte und Gemeinden in Sachsen-Anhalt vorgenommen. Die Ermittlung der Reihenfolge erfolgte anhand einer Normierung auf die jeweiligen Maximalwerte der vor genannten 4 Kenngrößen und Multiplikation der sich hieraus ergebenden Quotienten.
- Ranking Städte/Gemeinden in Bezug auf Lärmeinwirkungen durch Hauptverkehrsstraßen (ausgenommen Ballungsräume)
- Ranking Städte Gemeinden in Bezug auf Lärmeinwirkungen durch Haupteisenbahnstrecken (einschließlich Ballungsräume)
Aktueller Stand der Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren
Die Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren der Ballungsräume (BR) sowie Städte und Gemeinden mit Hauptverkehrsstraßen (HVS) und Haupteisenbahnstrecken (HES) sind in Sachsen-Anhalt vollständig abgeschlossen. Eine Dokumentation des zeitlichen Ablaufs der Lärmaktionsplanung Stufe 4 (2023-24) der jeweiligen Städte und Gemeinden inklusive Angaben zu den noch ausstehenden Stadt-/Gemeinderatsbeschlüssen zur Inkraftsetzung der aufgestellten Pläne finden Sie hier: Stand LAP ST
Ausblick: Die nächste Lärmaktionsplanung (Stufe 5) zur Fortschreibung und Überprüfung der Pläne aus der 4. Stufe findet turnusmäßig im Zeitraum 2028-29 statt. In diesem Zeitraum wird analog zur 4. Stufe wieder eine zweistufige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.
Lärmaktionspläne und Entwürfe 4. Stufe
Hier finden Sie nachfolgend die Lärmaktionsplan-Entwürfe und abgeschlossenen, inkraftgetretenen Lärmaktionspläne (je nach Verfahrensstand) der Städte und Gemeinden in alphabetischer Reihenfolge.
Für die Ausfertigung der Lärmaktionsplanentwürfe zeichnen sich die angegebenen Städte und Gemeinden verantwortlich. Die Unterlagen sind größtenteils nicht barrierefrei. Im Falle einer zusätzlichen Äußerungsfrist ist deren Datum in Klammern angegeben.