Grundlagen
NEU: Schutzstatusänderungen ab 23. Februar 2023
Durch die 19. WA-Vertragsstaatenkonferenz in Panama wurde u. a. die Neuaufnahme von Schamadrossel, Zebrawels (L46) und verschiedenen Schildkrötenarten (Moschusschildkröte, Schlammschildkröten, Höckerschildkröten und Erdschildkröten) beschlossen.
Weitere Neuerungen zum 19. Januar 2023 betreffen die Vermarktungsgenehmigungen für Elefanten-Elfenbein.
„Aktuelle Gesetzesänderungen im Artenschutz“
Link zu:
Wissenschaftliches Informations-System Internationaler Artenschutz
Datenbank der anerkannten WA-Sachverständigen
(WA - Washingtoner Artenschutzübereinkommen)
Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN)
Internationaler Artenschutz
Viele Tier- und Pflanzenarten sind durch Lebensraumzerstörung und Umweltschäden, aber auch durch den Handel mit ihnen in ihrem Bestand gefährdet. Beispielsweise werden Land- und Sumpfschildkröten, Papageien und Kleinblumenzwiebeln für Liebhaberzwecke jährlich in großen Mengen der Natur entnommen.
Zum Schutz von Arten vor unkontrollierter Naturentnahme für den Handel verpflichten sich die Vertragsstaaten des 1973 geschlossenen Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) zu konkreten einschränkenden Maßnahmen der Handelskontrolle und -begrenzung.
Das WA wird innerhalb der Europäischen Union über direkt geltende EG-Verordnungen umgesetzt. Durch die EG-Verordnungen Nr. 338/97 (EG-Artenschutzverordnung (1)) und Nr. 865/2006 (EG-Durchführungsverordnung (1)) werden für gefährdete Arten die Ein- und Ausfuhr sowie der innergemeinschaftliche Handel durch Kauf- und Verkaufsverbote, Nachweispflichten und Genehmigungserfordernisse geregelt. (s. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen)
Die geschützten Arten sind in vier Anhängen A bis D in der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 aufgelistet, die laufend aktualisiert wird.
In der Bundesrepublik Deutschland legt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einen besonderen und einen strengen Schutz von international und darüber hinaus von national gefährdeten Arten fest. Darin sind auch die Arten der EG-Artenchutzverordnung Nr. 338/97, der EG-Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und der EG-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG einbezogen. Die national geschützten Arten weist die Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aus (s. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen).
Für die besonders bzw. streng geschützten Arten gelten einschlägige Verbote wie Zugriffs- und Störverbote sowie Besitz- und Vermarktungsverbote (s. Besonders geschützte und streng geschützte Arten). Daraus abgeleitet gelten für Halter dieser Arten bestimmte Anforderungen (s. Anforderungen an Tierhalter), insbesondere die Pflicht zum Nachweis der legalen Herkunft (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen) und die Meldepflicht (s. Tierbestandsmeldungen).
Der Aufgabenbereich Kontrollaufgaben des Artenschutzes/CITES-Büro des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt ist gemeinsam mit den Naturschutzbehörden der Stadt- und Landkreise für die Umsetzung der internationalen und nationalen Artenschutzvorschriften in Sachsen-Anhalt zuständig.
Das CITES-Büro ist für die Entgegennahme der Tierbestandsmeldungen verantwortlich und erteilt EU-Vermarktungsbescheinigungen sowie Kennzeichnungsgenehmigungen. Die entsprechenden Anträge sind schriftlich, die Tierbestandsmeldungen auch per Fax einzureichen unter:
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Kontrollaufgaben des Artenschutzes/CITES-Büro
Zerbster Str. 7
39264 Steckby
Fax: +49 39244 9409-19
(1) Quelle: EURO-Lex
Letzte Aktualisierung: 20.02.2023