Menu
menu

Lärmaktionsplanung 2024 - Vorgehensweise und Ablauf

Lärmaktionspläne Hauptverkehrsstraßen

In Sachsen-Anhalt obliegt die Zuständigkeit der Lärmkartierung der Hauptverkehrsstraßen – losgelöst von der Straßenbaulastträgerschaft – den Städten und Gemeinden. Die Ermittlung der kartierungspflichtigen Straßen erfolgt auf Grundlage der manuellen/ temporären Straßenverkehrszählung (SVZ) der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt). In die Kartierung werden ausschließlich die Straßenabschnitte mit einer Verkehrsstärke von 8.200 Kfz/Tag und höher einbezogen. Von den ursprünglich 106 lärmkartierungspflichtigen Städten und Gemeinden der 4. Runde haben sich etwa 95% an einer durch das Land fachlich begleiteten Lärmkartierung beteiligt. Im April 2024 erfolgte eine Konkretisierung der Kriterien zur Feststellung der Pflicht zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen durch das Bundesumwelt- und Verbraucherschutzministeriums. In der Folge müssen, zusätzlich zu den bereits festgestellten 106 Gemeinden, 19 weitere Gemeinden Lärmaktionspläne aufgrund der Betroffenheit durch Lärm von Hauptverkehrsstraßen erstellen. Die Ergebnisberichte der lärmkartierten Hauptverkehrsstraßen können im Internet abgerufen werden.

Zahlreiche Städte und Gemeinden in Sachsen-Anhalt sind sowohl Einwirkungen durch Straßenverkehrslärm als auch Schienenverkehrslärm ausgesetzt. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Lärmkartierungen der Verkehrswege dieser unterschiedlichen Verkehrsmittel vollkommen separat voneinander durchgeführt werden. Folglich werden etwaige sich überlagernde Lärmeinwirkungsbereiche auch nicht energetisch addiert. Aus den zu ermittelnden Lärmkennziffern werden ebenfalls keine Schnittmengen gebildet, was in Einzelfällen zu einer Doppelerfassung von Lärmbetroffenheiten führen kann.

Auf die Ergebnisse der Lärmkartierung aufbauend sind von den betreffenden Städten und Gemeinden Lärmaktionspläne auszufertigen. Nach einem im Jahr 2022 getroffenen Urteil des EuGH zieht eine Verpflichtung zur Lärmkartierung zwangsläufig eine entsprechende Pflicht zur Lärmaktionsplanung nach sich. Abweichend von dieser Handlungsmaxime wurden in den zurückliegenden Runden der Lärmaktionsplanung in Sachsen-Anhalt angesichts fehlender beziehungsweise geringer Lärmbetroffenheiten keine Lärmaktionspläne aufgestellt. In zahlreichen Fällen erfolgt nunmehr in der 4. Runde die erstmalige Aufstellung eines Lärmaktionsplans. Zu den Grundpflichten der Lärmaktionsplanung zählt die Beteiligung der Öffentlichkeit in einem – in der Regel – zweistufigen Verfahren. Abgesehen von rechtlich vorgesehenen Mindestinhalten obliegt die Planausgestaltung dem Ermessen der zuständigen Behörden. Wenngleich die Festlegung von Lärmminderungsmaßnahmen und die Ausweisung „Ruhiger Gebiete“ Kernelemente der Lärmaktionsplanung darstellen, besteht hierzu keine Verpflichtung. Weitergehende Informationen zur Lärmaktionsplanung können den LAI-Hinweisen entnommen werden.

Zum Seitenanfang

Lärmaktionspläne Ballungsräume

Ausgehend von den in § 47b BImSchG festgelegten Kriterien handelt es sich bei den Stadtgebieten Halle (Saale) und Magdeburg um Ballungsräume. Für die Ballungsräume des Landes wurden in der 3. Runde jeweils Lärmaktionspläne aufgestellt, die unter den in Klammer stehenden Links abgerufen werden können (Lärmaktionsplan Halle und Lärmaktionsplan Magdeburg). Die Lärmkartierung eines Ballungsraumes umfasst neben den Hauptverkehrsstraßen auch sonstige Straßen, das Straßenbahnnetz sowie Industrieanlagen (die dem Geltungsbereich der europäischen Industrieemissionsrichtlinie unterliegen). Die Ergebnisberichte der lärmkartierten Ballungsräume können im Internet abgerufen werden. Im Hinblick auf die von gewerblichen Einrichtungen und Industrieanlagen verursachten Geräuscheinwirkungen ist anzumerken, dass mit der TA Lärm bereits ein anspruchsvolles nationales Rechtsinstrument zur Vorbeugung und Bewältigung von Lärmkonflikten zur Anwendung kommt. Bei einem ordnungsgemäßen Vollzug der Bestimmungen der TA Lärm gehen von Industrieanlagen daher keine im Rahmen der Lärmaktionsplanung zu lösende Konflikte aus. Die nationalen Rechtsvorschriften für Straßen- und Schienenverkehrswege (hier: 16. BImSchV; 24. BImSchV) umfassen hingegen lediglich Regelungen für neue und wesentlich geänderte Verkehrswege, sodass die Lärmaktionsplanung vor allem ein Instrument zur Bewältigung von Lärmkonflikten an Verkehrswegen im langjährigen Bestand (hier: vor dem 12.06.1990 bereits vorhandene Verkehrswege) darstellt. Die von den in den Ballungsräumen befindlichen Gleisanlagen der DB Netz AG ausgehenden Geräuscheinwirkungen können im nachstehenden Kartendienst (vgl. https://geoportal.eisenbahn-bundesamt.de) angezeigt werden.

In den beiden Ballungsräumen werden die höchsten Lärmbetroffenheiten des Landes verzeichnet. Abgesehen von den hohen Einwohnerzahlen und der höheren Bevölkerungsdichte ist dieser Sachverhalt auf den deutlich höheren Erfassungsgrad der Lärmquellen zurückzuführen. Im Ballungsraum Halle werden sämtliche Straßen im DTV-Wertebereich von 500 bis 8.200 Kfz/Tag unter den „sonstigen Straßen“ erfasst. Bestimmte bauliche Gegebenheiten (Straßenschluchten mit beidseitig  geschlossener Riegelbebauung, Kopfsteinpflasterstraßen u.a.) können hierbei selbst bei weniger als 8.200 Kfz/Tag erhöhte Geräuscheinwirkungen beziehungsweise Lärmbetroffenheiten hervorrufen. Hinsichtlich der Entwicklung der Lärmbetroffenheiten gegenüber der Situation in den zurückliegenden Runden gilt es zu beachten, dass aufgrund der neu eingeführten Berechnungsmethoden die Voraussetzungen für einen fundierten Vergleich nicht gegeben sind. Die harmonisierte Lärmkartierung der 4. Runde gleicht daher einer EU-weiten Ersterhebung.

Die Aufstellung des Lärmaktionsplanes entspricht dem bereits für die „Hauptverkehrsstraßen“ beschriebenem Vorgehen. Es obliegt dem Ermessen der beiden Stadtverwaltungen, inwieweit im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens Erörterungstermine vorgesehen werden. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) wirkt an den Lärmaktionsplanungen der Ballungsräume mit. Die Mitwirkung umfasst im Wesentlichen die Gewährung von Unterstützungsleistungen in Form von Daten und Informationen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Aufbereitete Ergebnisse der Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung des EBA
  • den Ballungsraum betreffende Ergebnisse aus der Öffentlichkeitsbeteiligung des EBA
  • Daten zu Maßnahmen aus dem freiwilligen Lärmsanierungsprogramm des Bundes
  • Beiträge mit Blick auf die Ausweisung von ruhigen Gebieten.

Zum Seitenanfang

Lärmaktionsplan Haupteisenbahnstrecken

Sowohl die bundesweite Lärmkartierung der Schienenwege der Deutschen Bahn AG als auch der auf Grundlage der Lärmkartierungsergebnisse zu erstellenden Lärmaktionsplan unterliegen der Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA). Der im Jahr 2018 veröffentlichte Lärmaktionsplan (bestehend aus den Teilen A und B sowie einem Anhang) kann im Internet abgerufen werden. Die für die Fortschreibung des Lärmaktionsplanes maßgebenden Berechnungsergebnisse lassen sich mittels eines interaktiven Kartendienstes des EBA (vgl. https://geoportal.eisenbahn-bundesamt.de) anzeigen. Neben den obligatorisch dargestellten Verkehrswegen können weitere Ebenen wie z. B. „Gemeindestatistik“ eingeblendet werden, sodass beim Klicken auf die Verkehrswege und/oder Gemeindebezeichnungen weitergehende Informationen (Verkehrszahlen, lärmstatistische Kennzahlen u.a.) in separaten Fenstern dargestellt werden.

In Sachsen-Anhalt liegen insgesamt 76 Städte und Gemeinden im Einwirkungsbereich von Haupteisenbahnstrecken (hier: 30.000 Zugbewegungen/Jahr und mehr). Die Kartierungsergebnisse der betreffenden Städte und Gemeinden sind in einer alphabetisch gegliederten, tabellarischen, Übersicht zusammenfassend dargestellt. Im Zuge der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes „Haupteisenbahnstrecken“ wurde am 13. März bis 24. April 2023 die erste Phase des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens in Form einer Befragung durchgeführt. Im Rahmen dieser ersten Beteiligungsphase sind etwa 11.000 gültige Befragungsergebnisse eingegangen. Unter Berücksichtigung der ausgewerteten Befragungsergebnisse hat das EBA am 20. November 2023 einen Lärmaktionsplanentwurf einschließlich 2 Anhänge veröffentlicht. Über die bis zum 02.01.2024 freigeschaltete Beteiligungsplattform www.laermaktionsplanung-schiene.de konnte die Öffentlichkeit sich zum Planentwurf äußern. Nach Verlautbarungen des EBA haben an dieser zweiten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung etwa 2.000 Bürgerinnen und Bürger sowie 250 Kommunen teilgenommen. Die Veröffentlichung der Endfassung des vom EBA ausgefertigten Lärmaktionsplanes erfolgte fristgerecht am 17.07.2024. Die finale Fassung des Lärmaktionsplanes kann unter www.eba.bund.de/lap  eingesehen werden.

Der bundesweite Lärmaktionsplan des EBA umfasst die Haupteisenbahnstrecken der DB Netz AG und beschränkt sich dabei auf den aktiven Lärmschutz an der Bahnanlage (z. B. Lärmschutzwände, Schienenstegdämpfer oder -abschirmungen, Schienenschmiereinrichtungen) sowie den passiven Lärmschutz (insbesondere Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftungseinrichtungen). Weitergehende mögliche Maßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung sowie die Ausweisung von ruhigen Gebieten sind dagegen nicht Bestandteil des Lärmaktionsplans des EBA. Bestehende Lärmkonflikte, die nicht im LAP des EBA angegangen werden, sind daher im Rahmen von Lärmaktionsplänen der nach Landesrecht zuständigen Behörden zu behandeln. In derartigen Fällen bleibt somit die Verpflichtung der betreffenden Städte und Gemeinden zu einer weitergehenden Lärmaktionsplanung bestehen. Gleiches gilt für beabsichtigte Festlegungen zu ruhigen Gebieten.

Zum Seitenanfang

Lärmaktionspläne für Orte im Einwirkungsbereich des Großflughafens Leipzig/Halle

Der internationale Verkehrsflughafen Leipzig/Halle verzeichnet ein jährliches Verkehrsaufkommen von mehr als 50.000 Flugbewegungen (mit „Bewegung“ wird der Start oder die Landung bezeichnet), weshalb er unter die Begriffsbestimmung „Großflughafen“ gemäß § 47b Nr.5 BImSchG fällt. Da keine abweichenden Zuständigkeiten festgelegt worden sind, besteht grundsätzlich für alle in der Umgebung des Flughafens Leipzig/Halle befindlichen Städte und Gemeinden die Verpflichtung für ihr jeweiliges Gebiet einen Lärmaktionsplan aufzustellen. In Sachsen-Anhalt liegen abgesehen vom Ballungsraum Halle, Bad Lauchstädt, Braunsbedra, Kabelsketal, Landsberg, Leuna, Merseburg, Schkopau und Teutschenthal (alle Landkreis Saalekreis) im Einwirkungsbereich des Großflughafens Leipzig/Halle. Die Lärmkartierungsergebnisse der 4. Runde finden Sie hier. Die 9 genannten Städte/Gemeinden sind bereits aufgrund der in ihren Territorien befindlichen Hauptverkehrsstraßen zu einer Lärmaktionsplanung verpflichtet, sodass die Fluglärmbetroffenheit in keinem dieser Fälle alleiniger Auslöser für eine Planerstellungspflicht ist. Das zentrale Instrument zur Erwirkung eines verbesserten Fluglärmschutz stellt die Mitarbeit in der Fluglärmkommission nach § 32 b LuftVG dar. Die Stadt Halle (Saale), der Saalekreis sowie darüber hinaus die Gemeinden Schkopau und Kabelsketal sind Mitglieder der Fluglärmkommission des Großflughafens Leipzig/Halle und können über dieses Gremium laufend Vorschläge zur Fluglärmminderung (z. B. die Änderung einzelner Flugstrecken, Einführung bzw. Ausgestaltung von lärmabhängigen Landeentgelten, um den Einsatz von leiseren Flugzeugen zu fördern u.a.) einbringen. Aktuelle Information der Fluglärmkommission Leipzig/Halle finden Sie hier. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung verbleiben den fluglärmbetroffenen Gemeinden ansonsten nur eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten (z.B. vorausschauende Stadtentwicklung mit dem Ziel ein weiteres Heranrücken der Wohnbebauung an den Großflughafen zu vermeiden). Im Zuge der 3. Runde der Lärmaktionsplanung wurde vom Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) ein „Maßnahmenkatalog Fluglärm“ herausgegeben, der sowohl die die bereits umgesetzten Lärmminderungsmaßnahmen am Großflughafen Leipzig/Halle umfasst als auch Anregungen für weitere Maßnahmen mit Lärmminderungspotential beinhaltet.

Zum Seitenanfang

Letzte Aktualisierung: 25.05.2024

Ansprechpartner

Immissionsschutz, Luftqualität, Physikalische Einwirkungen

Dr. Robin Sircar
Tel.: +49 345 5704 511
E-Mail an Herrn Dr. Sircar

Achim Zetek
Tel.: +49 345 5704 570
E-Mail an Herrn Zetek