Einfuhr und Ausfuhr in die bzw. aus der EU
Für die Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen der Anhänge A, B und C der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 (1) in die bzw. aus der EU sind zuvor spezielle Dokumente gemäß Artikel 4 und 5 dieser Verordnung vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn (Tel.: +49 228 8491-0, Fax: +49 228 8491-1319) erforderlich.
Bundesamt für Naturschutz
Artenschutzvollzug
Konstantinstr. 110
53179 Bonn
Einzelheiten zur Beantragung der Ein- und Ausfuhrgenehmigungen können im Internet unter Genehmigungen und Bescheinigungen | BFN nachgelesen werden. Eine Zusammenstellung aller bisherigen Einzelentscheidungen zur Einfuhr geschützter Tierarten enthält www.zeet.de.
Voraussetzung für die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen für Arten der Anhänge A, B und C sind die EU-Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Bundesländer, in Sachsen-Anhalt vom CITES-Büro in Steckby (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen):
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Kontrollaufgaben des Artenschutzes / CITES-Büro
Zerbster Str. 7
39264 Steckby
(1) Quelle: EURO-Lex
Letzte Aktualisierung: 20.02.2023