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Gerüche

Überall dort, wo Anwohner oder Beschäftigte im Einwirkungsbereich von Anlagen, die Gerüche emittieren, leben oder arbeiten, kann es zu Geruchsbelästigungen kommen.

Geruchsbelästigungen treten in der Regel schon weit unterhalb einer gesundheitsgefährdenden Konzentration eines einzelnen Schadstoffes auf. Das BImSchG regelt deshalb, dass neben der Abwehr von direkten Gefahren für die menschliche Gesundheit auch die Abwehr von erheblichen Belästigungen zum schützenswerten Ziel gehört. Die Beurteilung, ob eine Geruchsbelästigung erheblich und damit als schädlich anzusehen ist, ist sehr komplex.

Zur einheitlichen Umsetzung des BImSchG bei Geruchsimmissionen in der Verwaltungspraxis wurde die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) mit den dazugehörigen Auslegungshinweisen von Experten der Bundesländer (GIRL-Expertengremium) erarbeitet.

Das sogenannte „GIRL-Expertengremium“ ist ein bundesweites Gremium, das die Ent­wicklung der GIRL von Anfang an begleitet und mitbestimmt hat. In diesem Gremium werden auch aktuelle Fragen zur Anwendung der GIRL, die in der GIRL und den Auslegungshinweisen nicht umfassend beantwortet oder berücksichtigt wurden, diskutiert und abgestimmt.

Einige dieser aktuellen Fragen zur Anwendung der GIRL wurden in den Zweifelsfragen zur GIRL (Stand August 2017) zusammengefasst. Die vorgeschlagenen Lösungswege bzw. Empfehlungen sollen die behördliche Vorgehensweise bundesweit vereinheitlichen. Unabhängig davon kann, in Abhängigkeit von den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort, im Einzelfall eine andere Entscheidung notwendig und angemessen sein.

Die Arbeit an der GIRL wird fortgeschrieben, sobald neue validierte, wissenschaftliche Erkenntnisse zur Beurteilung von Geruchsimmissionen vorliegen. So wurden in der derzeit gültigen zweiten ergänzten Fassung der GIRL (Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008) die Ergebnisse eines umfangreichen Forschungsprojektes „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ zu Belastungs- und Belästigungsuntersuchungen in der Umgebung von landwirtschaftlichen Anlagen eingearbeitet. Durch die neuen Untersuchungen konnten für einzelne Tierarten Gewichtungsfaktoren, die das unterschiedliche Belästigungspotential berücksichtigen, festgelegt werden.

Die GIRL wird in den meisten Bundesländern angewendet oder als antizipiertes Sachverständigengutachten herangezogen. Die zweite ergänzte Fassung der GIRL ist in Sachsen-Anhalt per Erlass des MLU vom 10.06.2009 in der Verwaltungspraxis anzuwenden. Mögliche Auswirkungen durch Geruchsemissionen werden dadurch sowohl im Rahmen der behördlichen Überwachung von bestehenden Anlagen als auch bei der Genehmigung neuer Anlagen berücksichtigt und in Bezug auf eine belästigende Wirkung (anhand der Geruchshäufigkeit) bewertet.

Die Überwachung der im Genehmigungsbescheid festgelegten Grenzwerte erfolgt durch sachverständige Institute (Stellen nach § 29b in Verbindung mit § 26 BImSchG) , die für den Bereich Gerüche bekannt gegeben wurden.

Das LAU führt selbst olfaktometrische Messungen durch.

letzte Aktualisierung: 05.07.2019